Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230084/9/Gf/Hm

Linz, 30.11.1992

VwSen-230084/9/Gf/Hm Linz, am 30. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Klaus L, gegen das Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-10775/91-B, nach der am 9. November 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 1.000 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 2.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-10775/91-B, wurde über den Beschwerdeführer als außenvertretungsbefugten Gesellschaf ter einer GmbH und damit als i.S.d. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage) verhängt, weil er einer seiner Angestellten zwecks Anbahnung der Prostitution durch Vereinbarung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs mit einem Kunden die Einrichtungen und Räumlichkeiten dieser GmbH in der G zur Verfügung gestellt und er ihr dadurch die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht habe (Faktum 1). Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 2 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), i.V.m. § 7 VStG begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 14. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers dadurch als erwiesen anzusehen sei, daß der im ordentlichen Ermittlungsverfahren als Zeuge einvernommene Kunde glaubwürdig und schlüssig angegeben habe, daß er mit einer der Angestellten des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten von dessen PeepShow einen Hand- und Mundverkehr gegen Entgelt vereinbart sowie auch durchgeführt habe.

Bei der Strafbemessung seien der Unrechtsgehalt der Tat sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden. Erschwerende oder mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen; insbesondere käme dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit schon deshalb nicht zugute, weil bei der belangten Behörde zahlreiche rechtskräftige Bestrafungen wegen diverser Übertretungen nach der StVO, dem KFG, Art. IX EGVG, dem OöPolStG und dem Meldegesetz aufscheinen würden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Aussage des einvernommenen Zeugen schon insofern unglaubwürdig sei, als dieser behauptet habe, mit Sicherheit zu wissen, daß seine Angestellte die als Trennwand in der Solokabine der Peep-Show fungierende Plexiglasscheibe elektrisch habe hochfahren lassen, während bei der am übernächsten Tag erfolgten polizeilichen Hausdurchsuchung keinerlei darauf hinweisenden Spuren hätten festgestellt werden können. In Wahrheit hätte seine Angestellte daher gar keine Anbahnung der Prostitution begangen, weshalb er auch nicht wegen Beihilfe zu dieser Tat bestraft werden könne.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-St-10775/91-B sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Dr. Johann Bernberger als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen Thomas H, BI Reinhold S und Herbert MH erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Zeuge Thomas H besuchte am Abend des 4. September 1991 die Peep-Show der Fa. F in in Linz, als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer fungiert. Er ging dort in die Solokabine Nr. 2 und vereinbarte mit einer Angestellten des Beschwerdeführers zunächst die Ausübung eines Hand- und schließlich eines Oralverkehrs gegen ein Entgelt von insgesamt 550 S. Die Angestellte öffnete sodann die als Trennwand zur Kabine fungierende Plexiglasscheibe mittels einer eigens hiefür konstruierten Hebevorrichtung. In der Folge wurden diese sexuellen Handlungen auch tatsächlich in der vereinbarten Art ausgeführt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdige und in sich schlüssige Aussage des einvernommenen Zeugen Thomas H. Soweit der Beschwerdeführer dieser widerspricht, war ihm insbesondere deshalb nicht zu folgen, weil er keine Widersprüchlichkeiten zwischen der Aussage des Zeugen Thomas H und den Aussagen der die Hausdurchsuchung vorgenommen habenden Zeugen BI Reinhold S und Herbert MH aufzuzeigen vermochte. Im besonderen widerspricht es nämlich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß angesichts einer - wenngleich nicht angekündigten, aufgrund der Umstände (behaupteter Gelddiebstahl von 30.000 S; frühere gleichartige Übertre tung des Oö Veranstaltungsgesetzes durch den Beschwerdeführer) aber offensichtlich - unmittelbar zu erwartenden Hausdurchsuchung sämtliche Hinweise auf eine kleine und nicht aufwendig konstruierte Hebevorrichtung beseitigt werden können, wenn diese tatsächlich erst am übernächsten Tag stattfindet.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, der auf die Anbahnung der Prostitution abzielt; als ein öffentlicher Ort hat dabei ein solcher zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Unter Prostitution ist nach § 2 Abs. 1 OöPolStG die Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen.

Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe u.a. auch derjenige, der vorsätzlich einem anderen deren Begehung erleichtert, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

4.2. Nach den oben unter 3. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß sich die Angestellte des Beschwerdeführers dadurch, daß sie in der Peep-Show ihres Arbeitgebers und sohin an einem öffentlichen Ort mit einem Kunden einen Hand- und Oralverkehr gegen Entgelt vereinbart und auch tatsächlich ausgeführt hat, in einer Weise verhielt, die auf die Ausübung der Prostitution abzielte. In gleicher Weise ist offenkundig, daß der Beschwerdeführer seiner Angestellten dadurch, daß er die normalerweise als Trennwand zwischen der Tänzerin und dem Kunden fungierende Plexiglasscheibe derart technisch umgestaltet hat, daß sie von seiner Angestellten hochgeschoben werden konnte und dadurch eine körperliche Kontaktaufnahme mit dem Kunden möglich wurde, die Ausübung der Prostitution erleichtert hat.

Indem er dieses Verhalten offensichtlich auch mit dem vorgefaßten Willen, dadurch seiner Angestellten die Ausübung der Prostitution zu ermöglichen, gesetzt hat, liegt vorsätzliches und somit auch - da Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe fehlen - schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor.

Da der Beschwerdeführer sohin tatbestandsmäßig und schuldhaft i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. a OöPolStG i.V.m. § 7 VStG gehandelt hat, ist die belangte Behörde daher im Ergebnis auch zu Recht von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 lit. b OöPolStG ausgegangen.

Wenn die belangte Behörde im Zuge der Strafbemessung von den von ihr im ordentlichen Verfahren ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ausgehend und angesichts dessen gesteigerter Schuldform sowie des Nichtvorliegens von Milderungs- oder Erschwerungsgründen die Verhängung einer ohnedies im unteren Zwanzigstel der gesetzlichen Strafdrohung gelegenen Geldstrafe von 10.000 S in gleicher Weise als tatund schuldangemessen gefunden hat, so kann ihr darin vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht entgegengetreten werden.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.000 S, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 2.000 S, sohin insgesamt in Höhe von 3.000 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.06.1993, Zl.: 93/10/0013

 

 

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