Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230085/9/Gf/Hm

Linz, 30.11.1992

VwSen-230085/9/Gf/Hm Linz, am 30. November 1992 DVR.0690392 E R K E N N T N I S:

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des Klaus L, gegen das Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-10775/91-B, nach der am 9. November 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. St-10775/91-B, wurde über den Beschwerdeführer als außenvertretungsbefugten Gesellschafter einer GmbH und damit als i.S.d. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er einer seiner Angestellten zwecks Ausübung der Prostitution ohne vorherige regelmäßige amtsärztliche Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten die Einrichtungen und Räumlichkeiten dieser GmbH in der G in Linz zur Verfügung gestellt und er ihr dadurch die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht habe (Faktum 2). Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl.Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1946 (im folgenden: GeschlKrG), i.V.m. § 1 der Verordnung BGBl.Nr. 314/1974 (im folgenden: ProstitutionsVO) und i.V.m. 7 VStG begangen, weshalb er gemäß § 12 Abs. 2 GeschlKrG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 14. Mai 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Mai 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers dadurch als erwiesen anzusehen sei, daß der im ordentlichen Ermittlungsverfahren als Zeuge einvernommene Kunde glaubwürdig und schlüssig angegeben habe, daß er mit einer der Angestellten des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten von dessen PeepShow einen Hand- und Mundverkehr gegen Entgelt vereinbart sowie auch durchgeführt habe, obwohl sich diese nicht zuvor einer Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen habe.

Bei der Strafbemessung seien der Unrechtsgehalt der Tat sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden. Erschwerende oder mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen; insbesondere käme dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit schon deshalb nicht zugute, weil bei der belangten Behörde zahlreiche rechtskräftige Bestrafungen wegen diverser Übertretungen nach der StVO, dem KFG, Art. IX EGVG, dem OöPoStG und dem Meldegesetz aufscheinen würden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Aussage des einvernommenen Zeugen schon insofern unglaubwürdig sei, als dieser behauptet habe, mit Sicherheit zu wissen, daß seine Angestellte die als Trennwand in der Solokabine der Peep-Show fungierende Plexiglasscheibe elektrisch habe hochfahren lassen, während bei der am übernächsten Tag erfolgten polizeilichen Hausdurchsuchung keinerlei darauf hinweisenden Spuren hätten festgestellt werden können. In Wahrheit hätte seine Angestellte daher weder eine Anbahnung der Prostitution noch eine Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes begangen, weshalb er auch nicht wegen Beihilfe zu letzterer Tat bestraft werden könne.

Aus diesem Grund wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberö sterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. III-St-10775/91-B sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und Dr. Johann Bernberger als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen Thomas H, BI Reinhold S und Herbert MH erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Zeuge Thomas H besuchte am Abend des 4. September 1991 die Peep-Show der Fa. F als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer fungiert. Er ging dort in die Solokabine Nr. 2 und vereinbarte mit einer Angestellten des Beschwerdeführers, die sich zuvor keiner ärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen hatte, zunächst die Ausübung eines Hand- und schließlich eines Oralverkehrs gegen ein Entgelt von insgesamt 550 S. Die Angestellte öffnete sodann die als Trennwand zur Kabine fungierende Plexiglasscheibe mittels einer eigens hiefür konstruierten Hebevorrichtung. In der Folge wurden diese sexuellen Handlungen auch tatsächlich in der vereinbarten Art ausgeführt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdige und in sich schlüssige Aussage des einvernommenen Zeugen Thomas H. Soweit der Beschwerdeführer dieser widerspricht, war ihm insbesondere deshalb nicht zu folgen, weil er keine Widersprüchlichkeiten zwischen der Aussage des Zeugen Thomas H und den Aussagen der die Hausdurchsuchung vorgenommen habenden Zeugen BI Reinhold S und Herbert M H aufzuzeigen vermochte.

Im besonderen widerspricht es nämlich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß angesichts einer - wenngleich nicht angekündigten, aufgrund der Umstände (behaupteter Gelddiebstahl von 30.000 S; frühere gleichartige Übertretung des Oö Veranstaltungsgesetzes durch den Beschwerdeführer) aber offensichtlich - unmittelbar zu erwartenden Hausdurchsuchung sämtliche Hinweise auf eine kleine und nicht aufwendig konstruierte Hebevorrichtung beseitigt werden können, wenn diese tatsächlich erst am übernächsten Tag stattfindet.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. § 1 ProstitutionsVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 S zu bestrafen, der mit seinem Körper gewerbsmäßig Unzucht treibt, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Nach § 7 VStG unterliegt u.a. auch derjenige der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

4.2. Eine Bestrafung wegen Übertretung des § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. § 1 ProstitutionsVO setzt voraus, daß der Täter mit seinem Körper gewerbsmäßig Unzucht getrieben hat. Eine sich auch auf dieses Tatbestandsmerkmal beziehende Verfolgungshandlung wurde aber - wie sich aus der im Akt erliegenden Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor die belangte Behörde ergibt innerhalb der Verjährungsfrist nicht gesetzt, wenn ihm dort nur zur Last gelegt wurde, daß er einer ungarischen Staatsbürgerin "am 4.9.1991 zw. 20.05 und 20.10 Uhr die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Peep-Show ..... zur Ausübung der Prostitution durch erwerbsmäßige Vornahme eines Hand- und Mundverkehrs ohne sich vorher den regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen, zur Verfügung gestellt" hätte. Da zwischenzeitlich diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann eine entsprechende Substitution des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch den O.ö. Verwaltungssenat aber von vornherein nicht erfolgen (vgl. z.B. VwGH v. 9.7. 1992, Zl. 92/10/0004).

4.3. Das angefochtene Straferkenntnis war daher bezüglich des Faktums 2) gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Strafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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