Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230092/8/Br/La

Linz, 31.08.1992

VwSen - 230092/8/Br/La Linz, am 31. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Hermann Bleier über die Berufung der Frau Helga L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.6.1992, Sich96/5491/1990, wegen Übertretung des Meldegesetzes zu Recht:

I. Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Die Berfungswerberin hat zusätzlich einen Kostenbeitrag des Strafverfahrens in erster Instanz in Höhe von 200 S (10% der verhängten Strafe und als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 400 S (20% der verhängten Strafe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 iVm § 16 Z.1 des Meldegesetzes 1972 MeldeG., BGBl.Nr.30/1973, idF BGBl.Nr. 427/1985, § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 u. § 64 Abs.1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1. Über die Berufungswerberin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl.: Sich96/5491/1990 vom 4.6.1990, wegen Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 16 Z.1 Meldegesetzes, eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie seit Jänner 1990 in Unterkunft genommen gehabt habe, und sie es unterlassen hätte sich innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen bei der zuständigen Meldebehörde polizeilich anzumelden, wobei die Übertretung am 7.9.1990 festgestellt worden sei und auch zu diesem Zeitpunkt eine polizeiliche Meldung nicht bestanden habe.

1.2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 19.6.1992 per Adresse, durch Hinterlegung zugestellten Straferkenntnisses richtet sich vorliegende, am 3.7.1992 - somit rechtzeitig - der Post zur Beförderung übergegebene Berufung.

2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Erstbehörde begründend aus, die zur Last gelegte Übertretung sei durch die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos 5121 Ostermiething vom 1.11.1990 als erwiesen anzusehen. Gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8.2.1991 erlassenen Strafverfügung hätte die Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch erhoben und hätte diesen damit begründet, daß die Liegenschaft, Pfarrweg Nr. " angemietet worden wäre und diese Liegenschaft daher als Vereinssitz diente und für vereinsinterne Tätigkeiten benützt würde. Weiters hätte die Berfungswerberin ausgeführt, daß ihr als Funktionärin dieses Vereines gemeinsam mit ihrem Gatten die Aufsicht, Instandhaltung sowie die geschäftliche Nutzung des Objektes obliegen würde, und sie daher unter der Adresse "D" Verein für Architektur und Wirtschaft, P, erreichbar sein würde. Hiezu stellte die Erstbehörde fest: Nach § 3 Abs.1 Meldegesetz sei jedermann verpflichtet, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Es sei darauf hinzuweisen, daß es laut den in der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Ostermiething vom 1.11.1990 von der Berufungswerberin selbst gemachten Angaben richtig sei, daß sie (die Berufungswerberin) bereits seit 1989 in O wohnhaft sei. Laut eigener Angaben hätte die Berufungswerberin lediglich auf die Anmeldung vergessen. Zudem sei darauf hinzuweisen, daß die Berufungswerberin in ihrem Einspruch vom 3.5.1991 keine andere Wohnanschrift angegeben habe. Allein aus diesem Grund sei für die Erstbehörde klar gewesen, daß es sich bei der Adresse, auch wirklich um eine Wohnanschrift handle. Für die Beurteilung dahingehend, ob im gegenständlichen Fall den Vorschriften des Meldegesetzes zuwidergehandelt worden sei, sei es dabei von keinerlei Relevanz, für welchen Zweck die von der Berufungswerberin angegebene Wohnanschrift außerdem Verwendung fände. Die Einspruchsangaben der Berufungswerberin seien somit nicht geeignet gewesen, sie vom erhobenen Tatvorwurf zu entlasten. Somit sei auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Den Strafausspruch begründete die Erstbehörde unter Hinweis auf die Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, zumal auf Aufforderung diese bekanntzugeben, keine Mitteilung seitens der Berufungswerberin erfolgt war. Die bisherige Unbescholtenheit wurde als mildernd gewertet, Bedacht genommen wurde auf den langen Begehungszeitraum.

2.1. Hiezu führt die Berufungswerberin in ihrer Berufung vom 2.7.1992 aus, es sei 1.) nicht richtig, daß sie seit Jänner 1989 oder 1990 in 5121 Ostermiething, Pfarrweg 7, Unterkunft genommen habe. Ebenfalls sei nicht richtig, daß sie am 7.9.1990 um 20.00 Uhr als meldepflichtige Bewohnerin angetroffen worden sei. Richtig sei, daß sie am 7.9.1990 um 20.00 Uhr als Angestellte und Bevollmächtigte des eingetragenen Vereins Dokumenta angetroffen worden sei. Unterkunft genommen habe der eingetragene Verein Dokumenta als juristische Person, in seiner Eigenschaft als Mieter zur Ausübung seiner in den Statuten festgelegten Vereinstätigkeit. Als Mitglied und Angestellte dieses Vereines habe sie das Recht und die Möglichkeit diese Räumlichkeiten zu oben angeführten Zwecken zu benützen. Es könne ihr nicht aufgetragen werden, sich bei ihrem Arbeitgeber, wo sie ihre geschäftliche Tätigkeit ausübe, wohnsitzmäßig anzumelden. 2.) Ihr Hauptwohnsitz sei 5020 Salzburg, Wolf D. Sie habe sich dort am 21.12.1988 ordnungsgemäß angemeldet. Die dortige Adresse sei ihr Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt des Lebensinteresses. Berufsbedingt sei sie hauptsächlich und auch über längere Zeiträume nicht an ihrem Hauptwohnsitz erreichbar. Auf Grund ihrer Nachforschungen bzgl. des neuerlichen Straferkenntnisses der Erstbehörde sei ihr auf Anfrage beim Meldeamt mitgeteilt worden, daß sie an dortiger Adresse (gemeint wohl in Salzburg) ohne ihres Wissens, behördlich abgemeldet worden sei. Aus Verschulden der Behörde, nämlich daß diese sie gegen ihren Willen und ohne ihres Wissens und ohne jedliche (gemeint wohl jegliche) Verständigung polizeilich abgemeldet habe, sei sie bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht gemeldet gewesen. Das Versäumnis der polizeilichen Meldung sei ihr erst jetzt bekannt und eine diesbezügliche Nachholung würde von ihr unmittelbar nach Vorliegen des ordentlichen Wohnsitzes vorgenommen. Wenn überhaupt treffe sie ein minderschweres Verschulden, nämlich daß sie aus Unwissenheit und ohne Vorsatz nicht gemeldet gewesen sei, sohin wäre auch die sehr hohe Strafe von 2.200 S nicht schuldangmessen. Sie stelle sohin den Antrag, ihrer begründeten Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Zl.:Sich96/5491/1990, durch amtliche Überprüfung der Meldedaten im Wege der Marktgemeinde Ostermiething vom 27. Juli 1992, sowie durch Beweisaufnahme in der im Gebäude der Bezirkshauptmannschaft Braunau gemäß § 51e Z.1 VStG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3.1. Die Erstbehörde hat vom Institut der Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und den Akt an den unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da die verhängte Strafe unter 10.000 S liegt, hat dieser durch eines seiner Mitglieder in der Sache zu entscheiden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Z.1 iVm § 3 Abs.1 und § 6 Abs.1 des Meldegesetzes 1972 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der in einer Wohnung Unterkunft nimmt und sich nicht binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anmeldet.

4.2. Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörterte, bisherige Gang des Verfahrens - die erstinstanzliche Entscheidungsgrundlage -, aber auch der ergänzend ermittelte Sachverhalt, läßt an der Begehung der zur Last gelegten Übertretung keinen Zweifel. Wenn die Berufungswerberin nunmehr in Änderung ihrer bisherigen Verantwortung durch ihren bevollmächtigten Gatten Robert Lacher ausführt, sie sei wohl seit Juni 1989 an der Adresse, aufhältig, dies jedoch "ununterbrochen maximal für zwei bis drei Tage", so ist dies in der Zusammenschau mit dem bisherigen Vorbringen und der bisherigen Verantwortung unglaubwürdig. Diese Verantwortung scheint auf den Wortlaut des Meldegesetzes "hingetrimmt" zu sein. Eine derartige "Aufenthaltspraxis" während eines derart langen Zeitraumes, bei keinem sonstigen gemeldeten Wohnsitz wenigstens nicht bis Juni 1992 - ist weder realistisch nachvollziehbar, noch wäre sie, wie schon erwähnt, mit dem bisherigen Vorbringen in Einklang zu bringen. Aus den zeugenschaftlichen Angaben des Anzeigelegers, Bez.Insp. S vom Gendarmeriepostenkommando Ostermiething, ist ein Widerspruch zur Verantwortung der Berufungswerberin nicht erkennbar. Im Ergebnis konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch geklärt werden, daß das Objekt "Nr. 7" vom Berufungswerbervertreter "Kaiservilla" bezeichnet, von seiner sonstigen, dem Verein dienenden Beschaffenheit, auch als Wohnung eingerichtet und von der Berufungswerberin seit nunmehr drei Jahren regelmäßig benützt wird. Es ist sohin erwiesen, daß während des von der Erstbehörde umschriebenen Zeitraumes Unterkunft bezogen wurde, obwohl eine Meldung nicht bestanden hat und sogar bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer "p.A. " nicht besteht! Der Verantwortung der Berufungswerberin ist letztlich dem Grunde nach nur zu entnehmen, daß ihre Unterlassung in einem Rechtsirrtum gründe.

4.3. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, daß mit Erlassung des Straferkenntnisses der Erstbehörde, das strafbare Verhalten fortgesetzt gilt; es ist daher der gesetzmäßige Zustand durch eheste Anmeldung herzustellen.

Jedenfalls mit der mündlich verkündeten Berufungsentscheidung und der einhergehenden Begründung, muß jeglicher Irrtum hinsichtlich der Rechtslage beseitigt worden sein.

5. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

5.1.Die vorliegenden Beweisergebnisse lassen keinen Zweifel daran, daß es sich bei der Adresse "" um eine Unterkunft im Sinne des Meldegesetzes handelt. Die Berufungswerberin nächtigt hier regelmäßig gemeinsam mit ihrem Ehegatten Robert sodaß zweifelsfrei davon ausgegangen werden muß, daß die Räumlichkeiten - neben den Zwecken des Vereines auch zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (nämlich sich darin aufzuhalten, dort zu nächtigen, ihre Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen) benützt werden.

Welcher Rechtstitel bzw. ob überhaupt ein solcher besteht, ist für den Begriff Unterkunft nicht rechtserheblich (siehe Kurzkommentar zum MeldeG. in der Ausgabe "Österr. Recht", 1.2.1989). Die Nichtanmeldung am Ort der Unterkunftnahme stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der Unterlassung der polizeilichen Meldung und auch der Nichtbeachtung der fristgerechten Meldung besteht. Ein solches Delikt hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist (VwGH 8.4.1987, 87/01/0007, vgl. VwSlg 3156/A/1953). Den Materialen zum Meldegesetz (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 418 der Beilagen Seite 9 bis 17) ist hiezu zu entnehmen, daß der Sinn und Zweck der Regelung neben sicherheitspolizeilicher Aspekte, das Meldewesen auch Grundlage für die Erstellung der Wählerevidenz, sowie verschiedeneartiger statistischer Belange hat. Ebenfalls ist der Regelungszweck in der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, die Ausforschung von Schuldnern u.v.m. gelegen. Hinsichtlich der Unterkunftnahme wird zwischen Wohnung und Beherbergungsbetrieb differenziert. Als Wohnung gelten begrifflich demzufolge, alle künstlich geschaffenen oder natürlich entstandenen Räume, die - wenn auch nicht bestimmungsgemäß - zum Wohnen oder Schlafen benützt werden. Fahrzeuge aller Art, wie z.B. Wohnwagen oder -Anhänger, Planenwagen, andere Fahrzeuge, auch wenn sie nicht mit besonderen Einrichtungen zum Wohnen oder Schlafen versehen sind, sowie Wasser-, Schienen- oder Luftfahrzeuge gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet einer bestimmten Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen; gleiches gilt für Zelte.

Da diese Begriffsbestimmung an sich auch auf Beherbergungsbetriebe zuträfe, erschien es notwendig, diese ausdrücklich vom Begriff der Wohnung auszunehmen. Unterkunftgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist derjenige, der über die von der anzumeldenden Person zur Unterkunfnahme benützten Räume, Liegenschaften etc.

unmittelbare faktische (nicht unbedingt auch rechtliche) Verfügungsgewalt hat, und es zumindest duldet, daß diese Person bei ihm Unterkunft nimmt. In welcher zivilrechtlichen Form sich das Unterkunftsverhältnis darstellt, ist demnach gleichgültig.

5.1.1. Betreffend des Rechtsirrtums ist zu beurteilen, ob die Unkenntnis der Rechtsvorschrift entschuldbar ist. Entschuldbar ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens (hier seiner Unterlassung) ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (§ 5 Abs.2 VStG). Hiezu ist grundsätzlich festzustellen, daß von jedermann erwartet werden muß, die Existenz von Meldevorschriften zu kennen und ihm zuzumuten ist, gegebenenfalls (hier im Zuge der Unterkunftnahme) sich diesbezüglich bei der Meldebehörde (Gemeindeamt) zu informieren. Der in der Verantwortung angezogene Rechtsirrtum ist daher nicht entschuldbar (VwGH 31.1.1961 Slg 5486A, 16.5.1973, 1131/72, 16.12.1986, 86/04/0133 uva). In Zusammenschau mit den o.a. rechtlichen Gegebenheiten, muß die Rechtfertigung der Berufungswerberin als ins Leere gehend erachtet werden.

5.1.2. Zuletzt ist auch noch darauf hinzuweisen, daß das Meldesystem seiner Aufgabe nur gerecht werden kann, indem der jeweilige Aufenthalt einer bestimmten im Bundesgebiet wohnhaften Person erforderlichenfalls jederzeit festgestellt werden kann. Mangels eines zentralen österreichischen Melderegisters ist es daher auch unumgänglich, den Abzumeldenden zu verpflichten, anläßlich eines Unterkunftswechsels die Ortsgemeinde seiner nächsten, der polizeilichen Anmeldeverpflichtung unterliegenden Unterkunft anzugeben, um im Falle von behördlichen oder privaten Nachforschungen einen Hinweis darüber zu erhalten, im Bereiche welcher der zahlreichen Meldebehörden diese Nachforschungen sinnvoll fortgesetzt werden können.

Durch die Ihnen zur Last liegenden Verhaltensweisen wurde sohin diesen gesetzlichen Intuitionen schuldhaft zuwider gehandelt.

5.2. Zur Strafzumessung ist anzumerken, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe keinesfalls zu hoch bemessen wurde. Selbst wenn bei dieser Entscheidung davon ausgegangen wird, daß der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vorliegt, ist es doch gerade die offenbar beharrliche Weigerung den gesetzlich geforderten Zustand herbeizuführen und sich polizeilich anzumelden, indem nicht einmal die Anmeldung nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durchgeführt wurde, welche aus Gründen der Spezialprävention die verhängte Strafe gerechtfertigt erscheinen läßt. Die Berufungswerberin möge wenigstens jetzt zur Vornahme der polizeilichen Anmeldung verhalten werden. Auch unter Bedachtnahme auf einen nur bis zu 3.000 S reichenden Strafrahmen, ist bei mindestens als durchschnittlich feststehenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, das verhängte Strafausmaß angemessen. Im übrigen ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 u. 2 VStG (Punkt II. des Spruches) ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Strafe, d.s. 200 S, und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, sohin insgesamt 600 S aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö.Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r 6

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