Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230103/16/Gf/Hm

Linz, 09.10.1992

VwSen-230103/16/Gf/Hm Linz, am 9. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 16. Juli 1992, Zl. III-St-1790/92/SM, nach der am 9. Oktober 1992 im Beisein der Schriftführerin M durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 80 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 160 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 16. Juli 1992, Zl. III-St-1790/92/SM, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil er am 23. April 1992 um 10.15 Uhr im "H", R, durch lautes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hätte; daher sei er wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 24. Juli 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. Juli 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige einer Sozialarbeiterin des "H", wonach er sehr erregt gewesen sei und im Haus sowie im Garten durch lautes, furchterregendes Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe, als erwiesen anzusehen sei, während seiner - nicht der Wahrheitspflicht unterliegenden - Verantwortung, wonach er in angemessener Lautstärke gesprochen habe, kein Glauben zu schenken gewesen sei. Bei der Strafbemessung seien die Grundsätze des § 19 VStG beachtet und dabei insbesondere die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er im Frauenhaus seine Frau und seine Tochter gesucht hätte. Die Sozialarbeiterin hätte ihm am fraglichen Tag selbst die Tür geöffnet und in der Folge mit der Polizei gedroht; erhabe sich jedoch mit ihr in angemessener Lautstärke unterhalten.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels zu Zl. III-St-1790/92 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die zunächst für den 28. August 1992 anberaumt war, die jedoch infolge eines auf gesundheitliche Probleme gegründeten Ersuchens des Beschwerdeführers auf den 9. Oktober 1992 verlegt wurde. Zu dieser Verhandlung ist lediglich die Zeugin E erschienen. Die belangte Behörde hat ihr Fernbleiben entschuldigt. Der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich seinen Wohnsitz neuerlich gewechselt, ohne bei der Post, bei der belangten Behörde oder beim O.ö. Verwaltungssenat seine neue Anschrift bekanntzugeben. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher und auch deshalb, weil er bereits von der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen worden war, gemäß § 51f Abs. 2 VStG in dessen Abwesenheit durchgeführt werden, wobei in dieser gemäß § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG seine anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme abgelegte Aussage zu verlesen war.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist am 23. April 1992 gegen 10.15 Uhr beim "H" in der R erschienen, um seine Frau und seine Tochter, die sich am Tag zuvor im Streit von ihm getrennt hatten, wieder zur Rückkehr zu überreden. Da ihm die Zeugin die Türe nicht freiwillig öffnete, verschaffte er sich gewaltsam Zutritt. In der Folge begann der äußerst erregte Beschwerdeführer im Haus in türkischer Sprache laut zu schreien. Erst als ihm die Zeugin verständlich machen konnte, daß sich seine Frau und seine Tochter nicht im Frauenhaus aufhielten und überdies mit der Einschaltung der Polizei drohte, ließ er sich vor die Eingangstüre drängen, setzte dann im Garten aber das laute Schreien noch einige Zeit weiter fort.

Diese Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die glaubwürdigen und in sich schlüssigen Angaben der einvernommenen Zeugin. Soweit der Beschwerdeführer diesen in seiner schriftlichen Einvernahme entgegenhält, sich mit der Zeugin in einem angemessenen Ton unterhalten zu haben, vermochte dieser Einwand schon angesichts des Umstandes, daß er sich gewaltsam zum Frauenhaus Zutritt verschafft hat, - weil der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend - nicht zu überzeugen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

4.2. Es bedarf keines weiteren Nachweises, daß das laute Schreien in einem fremden Haus bzw. im Garten vor diesem Haus eine Lärmerregung darstellt, die i.S.d. § 3 Abs. 3 OöPolStG jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt normalerweise verlangen kann.

Indem der Beschwerdeführer ohne weiteres leicht hätte einsehen können, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht dem Sorgfaltsmaßstab entsprach, den ein objektiver Durchschnittsmensch an seiner Stelle und in seiner Situation an den Tag gelegt hätte, hat er sohin jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.3. Indem die belangte Behörde bei der Strafzumessung die Grundsätze des § 19 VStG offensichtlich beachtet hat, kann ihr vom O.ö. Verwaltungssenat auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Verhängung einer ohnehin im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen erachtet hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 80 S, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 160 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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