Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230108/2/Weg/Ri

Linz, 30.03.1993

VwSen - 230108/2/Weg/Ri Linz, am 30. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E vom 9. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 1992, Sich-96/389/1991-Fu, zu Recht:

I.: Der Berufung hinsichtlich der Schuld wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe von 2.000 S auf 1.000 S herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden wird bestätigt.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S, ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG); Art. IX Abs.1 Z1 EGVG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs.1 Z1 EGVG eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 9.April 1991 um ca. 19.50 Uhr in W, durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat, indem er vor dem Würstelstand in der H mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser zu Boden fiel und verletzt liegen blieb. Durch dieses Verhalten hat er bei den weiteren Gästen des Würstelstandes tatsächlich Aufsehen und Ärgernis erregt. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Wie dem von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz zu entnehmen ist, wurde der Berufungswerber als Folge dieses Vorfalles wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe von 11 Monaten beinhaltete auch das Vergehen der Sachbeschädigung und mehrere Vergehen des schweren Betruges. Als mildernd wurde vom Gericht das reumütige Geständnis gewertet.

3. Die Frage, ob der Berufungswerber Herrn K einen Faustschlag versetzte, ist als Hauptfrage vom Gericht entschieden worden, was in Anwendung des § 38 AVG auch den unabhängigen Verwaltungssenat bindet.

4. Es ist im gegenständlichen Fall sohin lediglich die Rechtsfrage zu klären, ob dieser Faustschlag den Tatbestand des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG erfüllt und in weiterer Folge, ob die ebenfalls bekämpfte Geldstrafe in Anbetracht des glaubhaft vorgebrachten Monatseinkommens von 480 S dem § 19 VStG entspricht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an einem öffentlichen Ort stört, begeht gemäß Art. IX Abs.1 Z1 EGVG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Das dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachte Verhalten ist der durch das Gerichtsurteil als erwiesen anzunehmende Faustschlag.

Maßstab dafür, ob ein Verhalten (Faustschlag) Ärgenis zu erregen geeignet ist, sind die guten Sitten. Wird durch eine Verletzung der guten Sitten bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorgerufen, liegt eine Ärgerniserregung vor. Es bedarf in diesem Zusammenhang keines weiteren Hinweises, daß der mit einer schweren Körperverletzung einhergehende Faustschlag gegen die guten Sitten verstößt und bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorgerufen wurde.

Weiteres Tatbestandsmerkmal ist, daß sich die Ärgerniserregung an einem öffentlichen Ort zugetragen hat. Die Tathandlung erfolgte auf dem Weg vom Würstelstand in das WC. Dies ist ein Ort, der nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Merkmale der Öffentlichkeit aufweist, ist er doch jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis (zumindest männlichen Geschlechts) betretbar. Für die Öffentlichkeit des Tatortes spricht auch die im gerichtlichen Verfahren abgegebene Zeugenaussage der S, die selbst wahrnahm und sah, daß der Berufungswerber Herrn K am Gewand im Bereich des Kragens festhielt und auf ihn einschlug.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Berufungswerber durch den Faustschlag am 9. April 1991 um ca. 19.50 Uhr das Tabild des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG objektiv und - in Ermangelung von Schuldausschließungsoder Rechtfertigungsgründen - auch subjektiv verwirklichte.

Die Höhe der Geldstrafe bestimmt sich nach dem gesetzlichen Strafrahmen (bis 3.000 S) und den Bestimmungen des § 19 VStG. Auch wenn keine Milderungsgründe vorliegen (im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren liegt kein reumütiges Geständnis vor), ja im Gegenteil die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten sind, wird in Anbetracht der glaubwürdigen Aussagen, lediglich über ein Einkommen von 480 S im Monat zu verfügen (der Berufungswerber befindet sich in einer Strafvollzugsanstalt), die Geldstrafe auf 1.000 S herabgesetzt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint in Anbetracht der Einkommenssituation mit genügend Spezialpräventivwirkung ausgestattet. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht reduziert werden, weil die Einkommensverhältnisse lediglich bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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