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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230120/11/Weg/Ri

Linz, 30.11.1992

VwSen - 230120/11/Weg/Ri Linz, am 30.November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des E vom 5. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Juli 1992, Sich 701/1991, zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 100 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 18 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 Art. IX Abs. 1 Z.1 EGVG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geldstrafe von 500 S (im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 30. August 1991 gegen 20.30 Uhr im Gastlokal des S, an der Theke stehend zu randalieren begonnen habe, indem er wiederholt vor ca. 20 bis 25 Gästen umhergeschrien habe, daß in diesem Lokal mieser Wein ausgeschenkt werde. Durch dieses Verhalten, das geeignet erschien, Ärgernis zu erregen, sei die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat auf Grund der vom Gendarmerieposten erstatteten Anzeige zuerst eine Strafverfügung verhängt. Dagegen wendete der Berufungswerber ein, die Strafverfügung sei nicht unterzeichnet und daher gegenstandslos. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren erging schließich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

3. Dagegen wendet der Berufungswerber im wesentlichen ein, daß jede Art von behördlichen Schreiben, ob Mitteilungen, Ladungen, Aufforderungen, Strafverfügungen, Bescheide, Erlässe, Verfügungen, lt. österr. Recht und Gesetz vom zuständigen Sachbearbeiter zu prüfen und zu unterschreiben seien, bevor sie die Behörde verlassen. Die nachfolgenden Handlungen der Behörde, insbesondere das Straferkenntnis seien daher nicht rechtswirksam und als gegenstandslos zu betrachten.

4. Auf Grund der am 24. November 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Berufungswerber trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung nicht erschien, ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat am 30. August 1991 gegen 20.30 Uhr im Gasthaus des S, an der Theke des Lokales stehend, zu randalieren begonnen und dabei vor etwa 20 bis 30 Gästen (meist deutsche Urlauber) über die gewöhnliche Lautstärke weit hinausgehend kritisiert, daß in diesem Lokal mieser Wein ausgeschenkt werde. Durch dieses Geschreie fühlten sich die anwesenden Gäste gestört und verärgert. Manche der Gäste waren so betroffen von dieser Schreiorgie, daß sie die Konsumation abbrachen und das Lokal verließen. In dieser ungehörig und wiederholt vorgebrachten Weinkritik in einem frei zugänglichen Lokal wird ein Verhalten gesehen, das geeignet war, Ärgernis zu erregen. Es wurde dadurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort empfindlich gestört. Der Beschuldigte verlangte lautstark nach dem Geschäftsführer, der schließlich auch in der Person des Gastwirtes erschien. Der Berufungswerbers wurde daraufhin des Gastlokales verwiesen, der Beschuldigte befolgte jedoch diese Anweisung des Gastwirtes nicht. Nachdem dann die Gendarmerie herbeigerufen wurde, weigerte sich der Berufungswerber noch immer, das Lokal zu verlassen, sodaß er von den Gendarmeriebeamten mit sanfter Gewalt aus dem Lokal gebracht werden mußte. Auch anläßlich der Amtshandlung gestikulierte und schrie er. Der offensichtlich stark alkoholisierte Berufungswerber wurde daraufhin mit dem Funkpatrouillenwagen in seinen Heimatort gebracht. Auf der Fahrt dorthin verlangte er mehrmals, mit dem Innenminister per Funk verbunden zu werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an einem öffentlichen Ort stört.

Der Berufungswerber hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Bei der Beurteilung der objektiven Eignung der Ärgerniserregung ist darauf abzustellen, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, daß die Kritik am ausgeschenkten Wein, mag sie auch zutreffend sein, in einer Form vorgebracht wurde, die Ärgernis zu erregen geeignet war und auch Ärgernis erregt hat. Das lautstarke Schreien des Berufungswerbers, auch wenn darin nichts Unerlaubtes oder Schändliches ausgesprochen wurde, führte zu Zuständen, welche geordneten Verhältnissen in einem Gastlokal und somit an einem öffentlichen Ort widersprechen.

Dem Straferkenntnis der belangten Behörde haftet auch keine Rechtswidrigkeit in formeller Hinsicht an. Wenn der Berufungswerber vermeint, daß eine Strafverfügung unterzeichnet sein müsse und - weil das nicht der Fall war - die weiteren Verfahrensschritte nicht rechtswirksam seien, so unterliegt er einem Rechtsirrtum. Die in Rede stehende Strafverfügung vom 17. Oktober 1991 ist eine Ausfertigung, die zur Gänze mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde. Für diesen Fall genügt es gemäß § 18 Abs.4 AVG der Beisetzung des Namens des Genehmigenden. Eine Unterschrift oder eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Da in dieser Strafverfügung der Name des Genehmigenden, nämlich Dr., beigesetzt wurde, entfaltete diese Strafverfügung Rechtswirksamkeit und war sie insbesondere auch eine geeignete Verfolgungshandlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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