Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230125/2/Gf/Hm

Linz, 17.09.1992

VwSen-230125/2/Gf/Hm Linz, am 17. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde der A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. August 1992, Zl. Pol-521/1992-Kü, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abge-wiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat die Beschwerde- führerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 400 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 10. August 1992, Zl. Pol-521/1992-Kü, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt, weil sie es zugelassen habe, daß eine ihrer Angestellten am 28. Jänner 1992 in ihren Clubräumen einem Gast gegen Entgelt einen Geschlechtsverkehr angeboten und somit die Prostitution ausgeübt habe, obwohl in diesem Haus die Aus-übung der Prostitution durch Verordnung der Gemeinde verboten worden sei; da sie sohin ihrer Ange-stellten die Begehung einer Verwaltungsübertretung vor-sätzlich ermöglicht bzw. erleichtert habe, sei die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Anbahnung der Pro-stitution gemäß § 7 VStG i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. e des O.ö. Polizeistrafgesetzes zu bestrafen gewesen.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 13. August 1992 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorlieg-ende, am 27. August 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es durch die Aussage eines Behördenorganes als erwiesen anzusehen sei, daß die Beschwerdeführerin dazu beitragen wollte, daß zwischen ihrer Angestellten und dem Behördenorgan die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in ihren Clubräu-men vereinbart werde, indem sie diese animierte, miteinan-der "auf's Zimmer zu gehen" bzw. sich zuvor Geld bei einem Bankomaten in Grieskirchen zu besorgen. Bei der Strafbemessung sei der hohe Unrechtsgehalt der Tat sowie als straferschwerend eine gleichartige Vormerkung zu berücksichtigen gewesen, während keine mildernden Umstände hervorgekommen wären.

2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, daß das zu dem Zweck, der Beschwerdeführerin einen strafbaren Tat- bestand nachzuweisen, entsandte Behördenorgan tatsächlich gar nicht die Absicht gehabt hätte, geschlechtliche Kon-takte mit ihrer Angestellten aufzunehmen. Daher könne auch von einer Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nicht die Rede sein. Jede andere Auslegung des § 2 Abs. 3 lit. e i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b des O.ö. Polizeistrafge-setzes müsse vielmehr dazu führen, daß das entsandte Behördenorgan selbst wegen Anstiftung und Beihilfe zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution straffällig geworden wäre. Außerdem hätte die belangte Behörde von sich aus keine Feststellungen über das Einkommen der Beschwerdeführerin getroffen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfah-rens beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberö-sterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol/521/1992 sowie in den ha. Akt zu Zl. VwSen230041; da in letzterem Verfahren, das sich auf den gleichen wie den vorliegenden Sachverhalt bezog und das mit einer Bestrafung der Angestellten der Beschwerdeführerin wegen Anbahnung der Prostitution endete (vgl. VwSen-230041 v. 29.5.1992), bereits eine Einvernahme des den Lokalaugen- schein am 28. Jänner 1992 durchgeführt habenden Erhebungs- beamten in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters vorgenommen wurde, konnte somit im gegen- ständlichen Verfahren - und auch, weil mit der vorliegen- den Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurtei-lung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird - gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffent-lichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwal-tungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 7 VStG i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. e des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBL.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld- strafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der es einem ande-ren vorsätzlich erleichtert, der verordnungsgemäßen Unter-sagung der Nutzung eines bestimmten Gebäudes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zuwiderzuhan-deln.

4.2. Mit § 1 der Verordnung der Gemeinde vom 31. Oktober 1990 wurde die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Hause der Gemeinde verboten. Wie die am 6. April 1992 vorgenommene Einvernahme des den Lokalaugenschein durchgeführt habenden Behördenorganes durch den O.ö. Verwaltungssenat ergeben hat, hat die Angestellte der Beschwerdeführerin diesem einen Geschlechtsverkehr gegen Entgelt angeboten. Die Beschwerdeführerin hat das Behördenorgan dabei sowohl dazu animiert, mit ihrer Angestellten "auf ein" - und zwar sich im Hause befindendes - "Zimmer zu gehen", als auch dazu, sich zuvor von einem Bankomaten das hiezu erforderliche Geld zu besorgen. Sie hat es somit ihrer Angestellten vorsätz-lich erleichtert, gegen das verordnungsmäßig festgelegte Verbot der Anbahnung der Prostitution im Hause zuwiderzuhandeln, und dadurch tatbestandsmäßig und schuldhaft i.S.d. § 7 VStG i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. e OöPolStG gehandelt.

4.3.1. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß der Unrechtsgehalt der von der Beschwerdeführerin begangenen Übertretung im Hinblick auf die nachteiligen Auswirkungen der ungenehmigten Prostitution auf die Gesellschaft "als hoch einzustufen" sei,ohne einerseits zu konkretisieren, als wie hoch dieser Unrechtsgehalt von ihr selbst quantifiziert wurde, und andererseits klarzulegen, inwiefern die der Beschwerdefüh- rerin zur Last gelegte Tat konkret "eine schwere Bela- stung des Zusammenlebens" nach sich gezogen hat. In diesem Zusammenhang kommt dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Entsendung des Behördenorganes lediglich den Zweck verfolgte, ihr eine strafbare Handlung nachweisen zu können, insofern eine besondere Berechtigung zu, als die ihr zur Last gelegte Tat im konkreten Fall überhaupt keine nachteilige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nach sich gezogen hat und daher von einem hohen Unrechtsgehalt dieser Tat diesbezüglich jedenfalls nicht die Rede sein kann.

4.3.2. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin eine andere Person, nämlich ihre Angestellte, zu einer strafbaren Handlung verführt hat, ist allerdings gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz VStG i.V.m. § 33 Z. 3 StGB als erschwerend zu berücksichtigen.

4.3.3. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Werwaltungsakt ist für den O.ö. Verwaltungssenat weiters nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu dem Vorwurf kommt, daß "eine gleichwertige Vormerkung" als straferschwerend zu berücksichtigen gewesen sein soll. Sollte damit die aus dem bereits oben unter 3. angeführten Verfahren zu VwSen-230041 v. 29.5.1992 resultierende Bestrafung gemeint sein, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Bestrafung nicht wegen einer Übertretung des OöPolStG, sondern des O.ö. Veranstaltungsgesetzes erfolgte, sodaß jedenfalls insoweit von einer einschlägigen Vormerkung nicht die Rede sein kann. Da im vorgelegten Verwaltungsakt aber keine sonstigen Vormerkungen aufscheinen, war sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde vom Nichtvorliegen dieses Erschwerungsgrundes auszugehen.

4.3.4. Hingegen ist die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, daß das angefochtene Straferkenntnis deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet sei, weil die belangte Behörde ihre Einkommensverhältnisse nicht erhoben, sondern bloß geschätzt habe, unzutreffend. Wenn die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde nämlich einerseits angegeben hat, selbständig zu sein und ein Einzelunternehmen zu betreiben, andererseits aber auch angab, kein Einkommen zu beziehen sowie kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu haben, so kann der belangten Behörde nicht darin entgegengetreten werden, daß sie diese Angaben insgesamt als unglaubwürdig qualifiziert und daher die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin geschätzt hat (vgl. VwGH v. 14.1.1981, Zl. 3033/80).

4.3.5. Aus den dargelegten Gründen findet es daher der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Ergebnis in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die über die Beschwerdeführerin wegen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabzusetzen.

4.4. Der vorliegenden Beschwerde war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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