Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230127/2/Gf/Hm

Linz, 07.10.1992

VwSen-230127/2/Gf/Hm Linz, am 7. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des G vertreten durch RA Dr. B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3. September 1992, Zl. Pol-531/1992-Kü, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 800 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 3. September 1992, Zl. Pol-531/1992-Kü, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt, weil er es als Mieter des Hauses V zugelassen habe, daß dort eine Prostituierte am 29. Februar 1992 einem Gast die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs angeboten und somit die Prostitution angebahnt hätte, obwohl die Gemeinde N mit Verordnung vom 31. Oktober 1990 die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Haus verboten habe; dadurch habe er einem anderen vorsätzlich die Anbahnung der Prostitution ermöglicht bzw. erleichtert, weshalb er gemäß § 7 VStG i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. e und § 10 Abs. 1 lit. b des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG) zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 7. September 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. September 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Beschwerdeführer das Haus V in der Gemeinde N mit Vertrag vom 14. August 1990 gemietet und in der Folge mehreren Prostituierten zur Anbahnung bzw. Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe. Mit der dem Beschwerdeführer nachweislich am 6. Dezember 1990 zugestellten Verordnung der Gemeinde N vom 31. Oktober 1990 sei die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Haus verboten worden. Mit Vertrag vom 12. Februar 1992 habe der Beschwerdeführer dieses Haus - jedoch erst mit Wirkung vom 1. März 1992 - an einen Dritten weitervermietet. Aufgrund der Angaben des niederschriftlich einvernommenen Zeugen sei es weiter als erwiesen anzusehen, daß diesem am 29. Februar 1992 eine Prostituierte die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs zu einem Preis von 1.000 S angeboten habe. Da der Beschwerdeführer als Mieter des verfahrensgegenständlichen Hauses keinerlei Vorkehrungen getroffen habe, dieses verbotswidrige Verhalten zu verhindern, sondern er sich vielmehr mit den gegebenen Umständen abgefunden und diese geduldet habe, sei ihm sohin vorsätzliches Handeln anzulasten.

Aus diesen Gründen sei er daher wegen Beihilfe zur Prostitution zu bestrafen gewesen.

Wie entsprechende Beschwerden aus der Bevölkerung gezeigt hätten, stelle die ungenehmigte Prostitution mit all ihren nachteiligen Folgen eine schwere Belastung des Zusammenlebens dar, sodaß der Unrechtsgehalt der Tat als hoch einzustufen gewesen sei. Als straferschwerend sei eine gleichwertige Vormerkung zu berücksichtigen gewesen, während mildernde Umstände nicht hervorgekommen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien mangels entsprechender bzw. lediglich unglaubwürdiger Mitwrkung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 30.000 S; kein Vermögen; keine Sorgepflichten).

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß zum fraglichen Zeitpunkt weder er noch der von der Behörde gleichfalls belangte nachmalige Mieter des Hauses, sondern seine Gattin die Betreiberin des in Rede stehenden Privatclubs gewesen sei. Diese habe die Animiermädchen jeweils ausdrücklich und schriftlich darauf hingewiesen, daß die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Haus verboten sei. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer außerdem nicht in den Räumlichkeiten des Clubs, sondern in seiner darüberliegenden Wohnung aufgehalten; daher sei ihm von der Vereinbarung eines Geschlechtsverkehrs nichts bekannt gewesen, weshalb er auch keine Vorkehrungen zu dessen Verhinderung habe treffen können. Im übrigen habe weder er noch seine Gattin den Animierdamen zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs im Haus ein Zimmer zur Verfügung gestellt.

Schließlich entspreche auch das von der belangten Behörde ihrer Strafbemessung zugrundegelegte monatliche Nettoeinkommen nicht den Tatsachen, weil der Beschwerdeführer einen Teil der erzielten Mieteinnahmen wiederum zur Bestreitung seiner eigenen Mietaufwendungen heranziehen müsse. Zudem hätte der Umstand, daß er lediglich der Beihilfe bezichtigt werde, als strafmildernd gewertet werden müssen.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol/531/1992 sowie in den ho. Verwaltungsakt zu Zl. VwSen-230040; da aus diesen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. e OöPolStG und i.V.m. § 7 VStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der es vorsätzlich einem anderen erleichtert, einer durch Verordnung der Gemeinde festgelegten Untersagung der Nutzung eines bestimmten Gebäudes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution d.s. gemäß § 2 Abs. 1 OöPolStG Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken - zuwiderzuhandeln.

Nach § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde i.H. vom 31. Oktober 1990 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes N vom 31. Oktober 1990 bis zum 16. November 1990, ist die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution im Hause V verboten.

4.2. Der Beschwerdeführer war - was auch von ihm selbst nicht bestritten wird - zum Vorfallszeitpunkt Mieter des Hauses V der Gemeinde N; aufgrund der unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussage des von der belangten Behörde einvernommenen Zeugen steht für den O.ö. Verwaltungssenat auch fest, daß diesem beim abendlichen Lokalbesuch von einer Angestellten der als Betreiberin des Clubs fungierenden Gattin des Beschwerdeführers wenngleich allenfalls vereinbarungswidrig - die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 1.000 S angeboten wurde. Damit lag objektiv besehen eine Anbahnung der Prostitution und somit eine Übertretung des § 2 Abs. 1 lit. e OöPolStG i.V.m. § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde N vom 31.10.1990 vor. Zu klären bleibt sohin lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur Begehung dieser Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Der Beschwerdeführer, dem die o.a. Verordnung zudem nachweislich zugestellt wurde, gesteht überdies selbst implizit ein, daß er gewußt hat, daß die Anbahnung der Prostitution im verfahrensgegenständlichen Etablissement verboten ist, wenn er vorbringt, daß seine Gattin ihre Angestellten stets ausdrücklich auf dieses Verbot hingewiesen hat. In diesem Lichte besehen ist die Verantwortung des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, dessen Schuldlosigkeit zu erweisen, hat er doch trotz des Wissens um das bestehende Verbot über ein Jahr lang keine Vorkehrungen getroffen, daß in dem von seiner Gattin betriebenen Club nicht gegen dieses Verbot verstoßen wird. Überdies hätte bei ihm als dem über das Mietobjekt allein Verfügungsberechtigten jedenfalls aufgrund der Ausstattung der Clubräumlichkeiten ein Verdacht dahingehend entstehen müssen, daß in diesem Lokal auch die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wurde. Tatsächlich ließen ihn diese Umstände nach seinem eigenen Vorbringen jedoch völlig gleichgültig - wie insbesondere der Aspekt, daß er offensichtlich davon ausging, daß schon eine bloße schriftliche Vereinbarung zwischen seiner Gattin und ihren Angestellten hinreichen würde, um die Beachtung des Prostitutionsverbotes in seinem Haus sicherzustellen, erweist -, was bedeutet, daß er sich jedenfalls mit der Möglichkeit, daß in seinem Haus die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, abgefunden hat. Ist es aber nach dem in der Zeugeneinvernahme Hervorgekommenen als erwiesen anzusehen, daß eine Angestellte der Gattin des Beschwerdeführers die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt angebahnt und damit den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt hat, so hat der Beschwerdeführer dieser durch sein Verhalten die Begehung dieser Verwaltungsübertretung dadurch erleichtert, daß er als Mieter des verfahrensgegenständlichen Objektes und damit als zum Vorfallszeitpunkt zivilrechtlich allein Verfügungsberechtigter nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, daß die Benutzung der Räumlichkeiten seines Hauses nicht zu diesem verbotenen Zweck erfolgen konnte (vgl. in diesem Sinne auch VwSen-230040 v. 29.5.1992).

Er war sohin gemäß § 7 VStG wegen Beihilfe zu bestrafen.

4.3. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde zutreffend eine frühere und rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines gleichartigen Deliktes als erschwerend gewertet. Straferschwerend (und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - strafmildernd) ist im gegenständlichen Fall gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz VStG i.V.m. § 33 Z. 3 StGB weiters, daß der Beschwerdeführer eine andere Person, nämlich die Angestellte seiner Gattin, zu einer strafbaren Handlung verführt hat (vgl. dazu auch VwSen-230125 v. 17.9.1992).

Als mildernd erweist sich hingegen im vorliegenden Fall der von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebene Umstand, daß der Beschwerdeführer im Ergebnis bloß die Nichtvornahme rechtlich gebotener Handlungen, sohin eine Unterlassung zu verantworten hat (vgl. § 34 Z. 5 StGB).

Schließlich kommt auch dem Einwand des Beschwerdeführers, daß das von der belangten Behörde aus Mieteinnahmen resultierende monatliche Nettoeinkommen mit 30.000 S zu hoch geschätzt ist, offensichtlich schon deshalb Berechtigung zu, weil im Mietvertrag bezüglich der untervermieteten Räumlichkeiten lediglich ein monatlicher Hauptmietzins von 3.000 S festgesetzt ist, während den Beschwerdeführer seinerseits für den Rest des Mietobjektes monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 10.000 S treffen.

Aus diesen Gründen erachtet es daher der O.ö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe von 8.000 S zu verhängen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 800 S, vorzuschreiben; die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte hingegen gemäß § 65 VStG zu unterbleiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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