Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230130/10/Gf/Hm

Linz, 23.10.1992

VwSen-230130/10/Gf/Hm Linz, am 23. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof über die Berufung des R P gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. September 1992, Zl. III-St-2928/92/SM, nach der am 23. Oktober 1992 im Beisein der Schriftführerin Martina Horvatits durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch an die Stelle der Wortfolge "durch Lärmen und angebliches Schlagen einer Frau" nunmehr die Wendung "durch Poltern und lautes Schreien" zu treten hat.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 50 S und zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. September 1992, Zl. III-St-2928/92/SM, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 27. Mai 1992 um 19.49 Uhr im Haus F in W "durch Lärmen und angebliches Schlagen einer Frau ungebührlicherweise störenden Lärm erregt" und dadurch gegen die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), verstoßen habe.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 9. September 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. September 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Beschwerde.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es infolge der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels als erwiesen anzusehen sei, daß der Beschwerdeführer in seiner Wohnung durch Streiten und Schlagen seiner Lebensgefährtin ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Bei der Strafbemessung sei der Umstand des Nichtvorliegens einschlägiger Vormerkungen als strafmildernd zu berücksichtigen gewesen. Da der Beschwerdeführer eine entsprechende Mitwirkung unterlassen habe, seien dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 7.000 S in Form von Arbeitslosenunterstützung).

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß zum fraglichen Zeitpunkt zwar eine Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin stattgefunden hätte, die allenfalls auch in erhöhter Lautstärke geführt worden sein mag; von einer Lärmerregung durch Schlagen einer Frau könne dabei jedoch absolut nicht die Rede sein.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels zu Zl. III-St-2928/92 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und Dr. E als Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugin C, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, erschienen sind.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hatte am 27. Mai 1992 gegen 19.49 Uhr in seiner Wohnung mit seiner Lebensgefährtin eine streithafte Auseinandersetzung. In deren Gefolge hat (auch) der Beschwerdeführer so laut geschrien, daß man dies durch die Wände auch in den Nachbarwohnungen hören konnte; gleiches gilt für das laute Poltern durch Auf- und Abgehen des Beschwerdeführers in seiner Wohnung. Insbesondere konnte auch der in der Wohnung unterhalb jener des Beschwerdeführers lebende Nachbar, der schließlich auch die Polizei verständigte, solche Wahrnehmungen machen. Dafür, daß der Beschwerdeführer auch - wie ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird - seine Lebensgefährtin geschlagen und dadurch Lärm erregt hat, hat das Verfahren hingegen keinen Anhaltspunkt ergeben.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die insoweit im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der einvernommenen Zeugin.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige VerWaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, sofern diese Tat nicht sonst mit Verwaltungsstrafe oder mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG begeht derjenige, der durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 115 Abs. 1 StGB ist u.a. derjenige, der öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen am Körper mißhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

4.2. Das Beweisverfahren hat ergeben, daß zum Tatzeitpunkt in dessen Wohnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin eine streithafte Auseinandersetzung stattgefunden hat. Durch den sich im Zuge dieser entwickelt habenden lauten Wortwechsel bzw. durch Poltern wurde Lärm erregt, der von einem der übrigen Hausbewohner durch die Zimmerdecke wahrgenommen werden konnte. Daß dieser Lärm sohin unangenehm in Erscheinung trat und daher störend i.S.d. § 3 Abs. 2 OöPolStG war, ist ebenso evident wie der Umstand, daß dieser i.S.d. § 3 Abs. 3 OöPolStG ungebührlicherweise erregt wurde, weil das Verhalten des Beschwerdeführers jene gebotnene Rücksichtnahme vermissen ließ, wie sie die Umwelt beim Zusammenleben von Menschen üblicherweise verlangen kann.

Der Beschwerdeführer hat somit tatbestandsmäßig i.S.d. § 3 Abs. 1 OöPolStG gehandelt.

Indem der Beschwerdeführer jenen Sorgfaltsmaßstab außer Acht ließ, der von einem objektiven Durchschnittsmenschen an seiner Stelle zu erwarten wäre, hat er zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Die belangte Behörde ist daher in Ergebnis zu Recht von der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.3. Was den Tatvorwurf der Lärmerregung durch Schlagen einer Frau anbelangt, so ergibt einerseits eine Zusammenschau der oben unter 4.1. dargestellten Normen, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall grundsätzlich zu Recht die Bestimmung des § 3 Abs. 1 OöPolStG herangezogen hat, weil die beiden anderen aufgezeigten, allenfalls im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommenden Deliktstatbestände jeweils durch eine Begehung in der Öffentlichkeit besonders qualifiziert sind; da der Beschwerdeführer jedoch zum Tatzeitpunkt allein mit seiner Lebensgefährtin in der Wohnung war und eine öffentliche Begehung somit offenkundig nicht vorliegt, kommt daher - aufgrund der in in ihr enthaltenen Subsidiaritätsklausel - die Bestimmung des § 3 Abs. 1 OöPolStG prinzipiell zum Tragen.

Auf der anderen Seite hat das Beweisververfahren ergeben, daß dem Beschwerdeführer nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, daß er seine Lebensgefährtin im Zuge der Auseinandersetzung auch tatsächlich geschlagen oder sonst tätlich mißhandelt und dadurch Lärm erregt hat. Dieser Tatvorwurf konnte somit nicht weiter aufrecht erhalten werden. Weil im vorliegenden Fall die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, konnte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aber den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - der im übrigen auch nicht den aus § 44a Z. 1 VStG resultierenden Anforderungen gerecht zu werdenvermochte entsprechend modifizieren.

4.4. Da die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Grundsätze des § 19 VStG offensichtlich beachtet und das Beweisverfahren insbesondere auch ergeben hat, daß von ihr die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers zutreffend eingeschätzt wurden, kann ihr vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht darin entgegengetreten werden, wenn sie die Verhängung einer ohnedies im unteren Zehntel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch an die Stelle der Wortfolge "durch Lärmen und angebliches Schlagen einer Frau" nunmehr die Wendung "durch Poltern und lautes Schreien" zu treten hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 50 S, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, sohin insgesamt in einer Höhe von 150 S vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens (§ 51d VStG) innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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