Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230134/4/Sch/Rd

Linz, 01.12.1992

VwSen - 230134/4/Sch/Rd Linz, am 1. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 10. September 1992 (Eingangsdatum) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. August 1991, St443/91-B, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. August 1991, St443/91-B, über Herrn Karl R wegen Übertretung des Art.IX Abs.1 Z.1 EGVG eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen: Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 15. August 1991 mündlich verkündet. Der nunmehrige Berufungswerber hat nach der Verkündung keine Erklärung abgegeben. Aufgrund der Bestimmung des § 63 Abs.5 AVG i.V.m. § 24 VStG beginnt im Falle bloß mündlicher Verkündung eines Bescheides die Rechtsmittelfrist mit diesem Zeitpunkt. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist endete sohin am 29. August 1991. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist die Berufung erst am 10. September 1992 bei der Erstbehörde eingelangt. Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung des Rechtsmittels Stellung zu nehmen. In der Niederschrift der Erstbehörde vom 30. Oktober 1992 macht der Berufungswerber Angaben, die keinen Bezug zur Verspätung der Berufung erkennen lassen. Die Behauptungen des Berufungswerbers in dieser Niederschrift finden jedenfalls im Akteninhalt keine Deckung. Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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