Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230137/30/Bi/Hm

Linz, 17.03.1993

VwSen - 230137/30/Bi/Hm Linz, am 17. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K F, vom 27. Oktober 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. Oktober 1992, Sich96/89/1992-Rai/S, aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 4. März 1993 und vom 17. März 1993 zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S (20% der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, Art.IX Abs.1 Z1 EGVG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 5. Oktober 1992, Sich96/89/1992-Rai/S, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG) eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 31. Dezember 1991 zwischen 21.30 Uhr und 21.45 Uhr in F im Gastzimmer des Gasthauses K durch sein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet war, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat, indem er im oben angeführten Zeitraum in alkoholisiertem Zustand im Gastzimmer des Gasthauses K ein Trinkglas zerbrach, die Gäste K und F sowie den Gastwirt F beschimpfte, das Lokal trotz Aufforderung des Gastwirtes nicht verließ bzw. gewaltsam aus dem Lokal entfernt werden mußte. R, R und K haben sich über sein Verhalten auch tatsächlich geärgert. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 4. und 17. März 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er stelle das ihm vorgeworfene Verhalten nicht in Abrede, vertrete aber die Auffassung, daß bei ihm zum Tatzeitpunkt volle Trunkenheit vorgelegen habe. Diesbezüglich sei das Verfahren vor der Erstbehörde mangelhaft gewesen, wobei auch seinen Beweisanträgen auf Beischaffung des Strafaktes 26EHv51/92 des Landesgerichtes Linz, Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme der Zeugen M und B nicht entsprochen worden sei. Er habe bereits vor der Gendarmerie dezitierte Angaben über seinen Alkoholkonsum gemacht, und seine Alkoholisierung dürfte selbst dem Gastwirt F aufgefallen sein, der sich sogar veranlaßt gesehen habe, ihn darauf anzusprechen. Die fehlende Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vermöge jedoch ein medizinischer Laie nicht zu beurteilen, sodaß die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre. Er könne sich nicht einmal mehr erinnern, von F eine Ohrfeige bekommen zu haben, und habe seine Trommelfellperforation auf die Detonation eines Schweizerkrachers zurückgeführt. Er beantrage daher, nach Ergänzung des Beweisverfahrens das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, in den Akt 26EHv51/92, 26EVr465/92 des Landesgerichtes betreffend ein Strafverfahren gegen Herrn F wegen § 84 Abs.1 StGB, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der am 4. März 1993 die Zeugen M und B und am 17. März 1993 die Zeugen P und K sowie der Rechtsmittelwerber einvernommen und auf dessen Grundlage ein medizinisches Sachverständigengutachten durch die Amtsärztin Dr. S erstattet wurden.

4.1. Demnach stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber am 31. Dezember 1991 zusammen mit seinem Freund P zu Hause eine Flasche Whiskey getrunken hat, wobei dieser zunächst mit Red Bull, dann mit Wasser gemischt wurde. Laut eigener Erinnerung hat der Berufungswerber anschließend im Gasthaus zur insgesamt zwei oder drei Stauberl getrunken. An einen weiteren Alkoholkonsum und auch weitere Gasthäuser konnte er sich nicht mehr erinnern. P hat den Rechtsmittelwerber nach dem Vorfall vom Gasthaus K abgeholt und zum Arzt gebracht. Die Geschehnisse im Gasthaus K wurden von den Zeugen B und M und K übereinstimmend in der Weise geschildert, daß der Rechtsmittelwerber mit den Brüdern F an einem Tisch saß, wobei die Unterhaltung immer lauter wurde. Laut Zeugenaussage von M hat der Rechtsmittelwerber unabsichtlich sein Glas umgestoßen, worauf ihn der Wirt ansprach, und der Rechtsmittelwerber erklärte, er werde dann eben das Glas bezahlen. Auf eine Bemerkung vom Nebentisch hin begann der Rechtsmittelwerber dann die dort sitzenden Gäste anzustänkern und zu beschimpfen, worauf er von den Brüdern F aufmerksam gemacht wurde, daß dort der Gendarmeriebeamte F sitze. Laut Schilderung des Zeugen K habe dies den Rechtsmittelwerber aber in keiner Weise zu einer Änderung seines Verhaltens bewegt, sondern dieser habe weiter Schimpfwörter Richtung Nebentisch geschrieen, sodaß schließlich der Zeuge R aufgestanden sei und dem Rechtsmittelwerber am Arm oder der Kleidung zur Tür gezogen habe. Im Hinblick auf die beim Rechtsmittelwerber vorliegende Alkoholisierung hat der Zeuge M ausgesagt, der Rechtsmittelwerber habe im Gasthaus K keinen Alkohol getrunken, jedoch habe er ihm an den Augen und an seinem Benehmen angemerkt, daß er schon etwas alkoholisiert gewesen sei. Das Glas hat er sicher unabsichtlich umgestoßen, habe sich dann aber den Wirt gegenüber bereit erklärt, es zu bezahlen. Er habe nicht sonderlich viel mit ihm gesprochen, weil er gedacht habe, es sei ohnehin sinnlos, mit einem "Rauschigen" zu reden. Der Rechtsmittelwerber habe aber selbst noch stehen können. Von einem Alkoholkonsum vorher sei an diesem Abend nicht gesprochen worden. Die Beschimpfung der Gäste am Nebentisch sei seiner Ansicht nach pauschal erfolgt.

Der Zeuge K hat ausgesagt, ihm sei am Rechtsmittelwerber im Hinblick auf eine Alkoholisierung nichts besonderes aufgefallen, weder daß er gelallt hätte noch daß er beim Gehen Schwierigkeiten gehabt hätte. Der Zeuge sei mit dem Rücken zur Schank gesessen, hätte sich da aber aufgrund der Beschimpfungen des Rechtsmittelwerbers umgedreht. Er könne sich nicht erinnern, daß der Wirt den Rechtsmittelwerber auf eine eventuelle Alkoholisierung angesprochen hätte. Offensichtlich hätte der Rechtsmittelwerber nicht gewußt, daß Herr R ein Gendarm sei, sondern sei von den Brüdern F darauf aufmerksam gemacht worden. Auf die Mahnungen des Zeugen R, ruhiger zu sein, habe der Rechtsmittelwerber erst recht zu schimpfen begonnen.

Die medizinische Amtssachverständige Dr. H hat im Rahmen ihrer gutachtlichen Ausführungen grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß die geschilderten Verhaltensweisen, wie beispielsweise das gezielte Beschimpfen, das unauffällige Bestellen der Getränke und das Begleichen der Rechnung, Hinweise für ein zielbewußtes und planvolles Verhalten seien, welches durch eine noch intakte Persönlichkeitsstruktur gesteuert worden sei. Auch wenn das Bewußtsein durch die Alkoholisierung getrübt oder herabgesetzt war, sei die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt sicher noch vorhanden gewesen. Orientierungs- und Auffassungsvermögen waren noch vorhanden und der Rechtsmittelwerber auch noch in der Lage, kompliziertere Denk- und Handelsabläufe zu bewältigen und situationsadäquat zu verarbeiten. Diese Handlungsweisen lassen auf das Vorhandensein derjenigen geistig seelischen Funktionen schließen, die bei einer tiefgreifenden die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewußtseinsstörung nicht mehr verfügbar sind. Der Rechtsmittelwerber habe sich in einem unkomplizierten Rauschzustand befunden, unter welchem man die landläufige Trunkenheit verstehe. Aufgrund der Alkoholangaben des Rechtsmittelwerbers laut Gendarmerieprotokoll vom 17. Jänner 1992, sowie der Aussagen des Zeugen B, wonach der Rechtmittelwerber zuvor in der Diskothek "R" eine unbekannte Menge Cola-Rum getrunken habe, wurde von der Amtsärztin für die Tatzeit 21.30 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille errechnet, wobei für ein Cola-Rum (mit einem normalen Stamperl = 20 ml Rum) ein BAG von 0,13 Promille dazuzurechnen sei. Selbst unter der Annahme, der Rechtmittelwerber habe in der Diskothek zwei große Cola-Rum getrunken, würde sich die Blutalkoholkonzentration zwischen 2,2 und 2,3 Promille bewegen.

4.2 Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates ist davon auszugehen, daß sich aus den Schilderungen der einvernommenen Zeugen, des Rechtsmittelwerbers selbst, sowie des unter Miteinbeziehung des dem Gerichtsakt (betreffend Herrn F) zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens Dris. J hinsichtlich der Trinkangaben und des sonstigen Gesundheitszustandes des Rechtsmittelwerbers erstellten Gutachtens der Amtsärztin Dr. H kein Anhaltspunkt dafür ergibt, beim Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Übertretung einen die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand anzunehmen. Auch wenn sich der Rechtsmittelwerber nach eigenen Angaben ab dem Alkoholkonsum im Gasthaus zur Post an nichts mehr erinnern kann, und die Erinnerung erst wieder mit dem Ohrenschmerz nach dem Vorfall im Gasthaus K einsetzt, vermag dies nichts an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen M und B, P und K zu ändern, die bei ihren Einvernahmen offensichtlich bemüht waren, eine korrekte Zustandsbeschreibung des Rechtsmittelwerbers zu geben, und die einen sehr guten Eindruck hinterlassen haben. Die Schilderungen des Zeugen B vom Alkoholkonsum des Rechtsmittelwerbers in der Diskothek "R" ("viel" Cola-Rum, aber ohne konkrete Mengenangabe) sind insofern nicht nachvollziehbar, als M angegeben hat, der Rechtsmittelwerber sei in der Diskothek noch nicht bei ihnen gewesen, jedoch war auch laut Schilderung des Zeugen B mit dem Berufungswerber noch ein durchaus normales Gespräch möglich, er habe beim Wirt ein Getränk und Würstel bestellt und sei auch noch selbst gegangen.

4.3. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Der oben geschilderte Sachverhalt wurde im wesentlichen vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten und wird daher als erwiesen angenommen. Eine Übertretung der Ordnungsstörung durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, ist ein Erfolgsdelikt. Für das Urteil, ob ein Verhalten objektiv geeignet sei, Ärgernis zu erregen, sind die guten Sitten maßgebend. Die Wertung hat nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen zu geschehen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Weiters muß durch das Verhalten, welches geeignet war, Ärgernis zu erregen, auch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Hiezu ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen usw. führt, sondern es muß vielmehr mittelbar oder unmittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht. Zur Herbeiführung eines derartigen Zustandes genügt es, daß etwa mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. VwGH vom 23. September 1985, 83/10/0074, ua). Beim Gastzimmer eines Gasthauses handelt es sich ohne Zweifel um einen öffentlichen Ort, dem immanent ist, von möglichst vielen Gästen besucht zu werden. Daß dem Rechtsmittelwerber konkret vorgeworfene Verhalten, nämlich das Zerbrechen eines Trinkglases in alkoholisiertem Zustand sowie das Beschimpfen von anderen Gästen und die Weigerung, das Lokal zu verlassen bzw. die schließlich erforderliche gewaltsame Entfernung aus dem Lokal, war ohne Zweifel geeignet, bei unbefangenen Lokalgästen, die in der Regel nichts anderes beabsichtigen, als im Lokal etwas zu konsumieren und sich dabei zu unterhalten, Ärgernis zu erregen. Aufgrund der sich aus dem Akteninhalt ergebenden, von den Zeugen im Rahmen ihrer Einvernahme aber aus Anstandsgründen nicht wiederholten Schimpfwörtern ist auch nachvollziehbar, daß sich die im Spruch genannten Personen auch tatsächlich geärgert haben, was aber ebenfalls vom Rechtsmittelwerber nicht in Abrede gestellt wurde. Aus den schlüssigen Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten ergibt sich zweifelsfrei, daß der Rechtsmittelwerber zum Tatzeitpunkt zwar einigermaßen betrunken war, und diese Alkoholisierung auch die Hemmschwelle in bezug auf das Beschimpfen des Gendarmeriebeamten R hinaufgesetzt haben mag, jedoch ist nicht von einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand auszugehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten auch als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe im wesentlichen den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei das damalige Einkommen des Rechtsmittelwerbers als Großhandelskaufmann-Lehrling im zweiten Lehrjahr zugrundegelegt wurde. Mittlerweile verdient der Rechtsmittelwerber 6.300 S netto monatlich im dritten Lehrjahr, hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und lebt zu Hause. Mildernd war aufgrund von nicht einschlägigen Vormerkungen kein Umstand zu berücksichtigen, erschwerende Umstände lagen ebenfalls nicht vor. Der Rechtsmittelwerber war zum Zeitpunkt der Übertretung noch nicht ganz 17 Jahre alt und daher als Jugendlicher anzusehen, jedoch sieht Art.IX EGVG keine Mindeststrafe vor, sodaß auch die Bestimmungen des § 20 VStG nicht zum Tragen kamen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war aus Gründen der General-, vor allem aber Spezialprävention, nicht gerechtfertigt, zumal der Rechtmittelwerber, wie sich aus dem Gerichtsgutachten Dris. J ergibt, zu Alkohol eher ein sorgloses Verhältnis haben dürfte und ihm vor Augen geführt werden muß, daß für das friedliche und für alle Beteiligten erfolgbringende Zusammenleben von Menschen die Einhaltung gewisser Grundregeln in bezug auf Anstand und Benehmen unverzichtbar ist. Der Rechtsmittelwerber kann jedoch bei der Erstbehörde um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen, ansuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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