Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230140/2/Gf/Hm

Linz, 08.04.1993

VwSen-230140/2/Gf/Hm Linz, am 8. April 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K P, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. September 1992, Zl. Sich96-325-1991, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 18. September 1992, Zl. Sich96-325-1991, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung, mit der über ihn eine Geldstrafe von 500 S wegen ungebührlicher Erregung störenden Lärmes verhängt wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen dem Berufungswerber am 28. Oktober 1992 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, noch am selben Tag zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid sowie in der von ihr erstatteten Gegenschrift führt die belangte Behörde begründend aus, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung - wie aus der in diesem enthaltenen Formulierung unmißverständlich hervorgehe - nicht vom Berufungswerber selbst, sondern "in dessen Namen" von der P-Immobilientreuhänder-GmbH erhoben worden sei. Da die gemäß § 10 Abs. 1 AVG geforderte Eigenberechtigung aber nur natürlichen, nicht hingegen auch juristischen Personen zukommen könne, sei sohin keine wirksame Vertretung vorgelegen und der Einspruch somit als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß für seinen Einspruch versehentlich Firmenpapier verwendet, dieser jedoch von ihm erhoben worden sei.

Aus diesem Grunde wird - dahin läßt sich das erschließbare Vorbringen des Berufungswerbers zusammenfassen - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Zl. Sich96-325-1991; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltendgemacht wird, konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen; das Recht, Berufung zu erheben, steht nach § 51 Abs. 1 AVG - in der Regel: nur - dem Beschuldigten zu.

Nach § 10 Abs. 1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, können sich die Parteien auch durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

4.2. Der belangten Behörde ist zuzugestehen, daß formalrechtlich betrachtet der Einspruch gegen die wider den Berufungswerber ergangene Strafverfügung als von der "P-Immobilientreuhänder-GmbH" als dessen Vertreter - arg. "im Namen des Herrn P" - erhoben erscheint; hierauf deuten die mehrmalige Verwendung der Formel "im Namen des Herrn P" im Text, dessen Abfassung in der dritten Person, die Verwendung eines mit einem entsprechenden Kopf gekennzeichneten Briefpapiers sowie der dieses Schreiben beschließende Firmenstempel. Allerdings fungierte, wie ein Vergleich der Unterschriften im Einspruch und in der gegenständlichen Berufung zweifelsfrei erweist, als Vertreter dieser GmbH wiederum der Berufungswerber selbst.

Selbst in dem Fall, daß sich der Berufungswerber tatsächlich durch eine juristische Person vertreten hätte lassen, wäre die belangte Behörde dennoch nicht berechtigt gewesen, den Einspruch von vornherein als unzulässig zurückzuweisen: Zwar läßt der § 10 Abs. 1 AVG - und insoweit ist der belangten Behörde zu folgen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das Erfordernis der Eigenberechtigung keine Vertretung im Verwaltungsverfahren durch eine juristische Person zu; doch stellt eine von einer juristischen Person als Bevollmächtigter eingebrachte Eingabe lediglich ein Formgebrechen dar, wobei ein entsprechender Verbesserungsauftrag nicht an den Einschreiter, sondern an den Vertretenen zu richten ist (vgl. zB VwSlg 11633 A/1985).

Erst recht darf daher auch ein tatsächlich von einer juristischen Person als Vertreter einer natürlichen Person gestelltes Anbringen dann nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn als Vertreter dieser juristischen Person ohnehin jene Person gehandelt hat, die von dieser vertreten werden sollte. Im besonderen erübrigt sich bei einer derartigen Fallkonstellation schon aus Gründen der Verwaltungsökonomie (vgl. § 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG) auch in der Regel stets ein entsprechender Verbesserungsauftrag, es sei denn, daß diese Eingabe in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nur der juristischen (und nicht auch der von ihr vertretenen natürlichen) Person zugerechnet werden kann.

Im gegenständlichen Fall kann der Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwanglos auch als ein von einem juristisch nicht fachkundigen Untergebenen für seinen Vorgesetzten konzipiertes Schreiben daher die Verwendung der dritten Person und der Formel "im Namen des Herrn P" - verstanden werden, das offenbar in der Folge vom gleichermaßen rechtsunkundigen Berufungswerber nur durchgesehen und unterfertigt wurde.

4.3. Eine Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung war daher bei dieser Sachlage aus den angeführten Gründen nicht gerechtfertigt. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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