Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230143/4/Br/La

Linz, 10.12.1992

VwSen - 230143/4/Br/La Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 12.3.1992, zu Recht:

I. Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 33 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 32 Abs.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG sowie § 13 Abs.1 des Zustellgesetzes 1982 - ZustG idF BGBl.Nr. 1990/357.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurden mit Strafverfügung vom 14.5.1991 der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl. St 1578/91 wegen Übertretung nach Art. IX Abs.1 und 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen EGVG 1991 und des O.ö. Polizeistrafgesetzes Geldstrafen von insgesamt 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 104 Stunden verhängt.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 30.12.1991 zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Organe der Bundespolizeidirektion Steyr in Form persönlicher Ausfolgung an den Berufungswerber. Dies ergibt sich aus dem angeschlossenen Rückschein.

2.1. Gegen diese Strafverfügung erhebt der Berufungswerber mit Schreiben vom 30.1.1992 Einspruch. Im ersten Absatz dieses Schreibens wird konkret darauf hingewiesen, daß dem Berufungswerber am 30.12.1991 diese Strafverfügung zugestellt worden sei. Darüber hinaus wird ausgeführt, daß die zur Last liegenden Übertretungen nicht begangen worden seien und Verjährung eingetreten sei.

3. Am 12. März 1992 erläßt die Bundespolizeidirektion Steyr den nunmehr angefochtenen (Zurückweisungs-)Bescheid. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß die Einspruchsfrist mit 13.1.1992 abgelaufen gewesen sei. Dieser Bescheid konnte dem Berufungswerber nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen am 24.10.1992 neuerlich durch Organe der Bundespolizeidirektion Steyr am 24.10.1992 durch persönliche Ausfolgung zugestellt werden.

4. Dagegen richtet sich gegenständliche, rechtzeitig eingebrachte Berufung.

Der Berufungswerber führt inhaltlich sinngemäß aus, daß die Verspätung des Einspruches unmöglich sei. Er habe die Übertretung nicht begangen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl. St 1578/91. Da mit der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung zum Ausdruck gebracht wird und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wird, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

5.1. Aus dem Akt ist ersichtlich, daß die Berufung am 30.1.1992 verfaßt und zur Post gegeben wurde.

5.2. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 24.11.1992 Gelegenheit zur Äußerung zum verspätet erhobenen Einspruch gewährt. Dieses Schreiben konnte jedoch an keiner der aktenkundigen Adressen zugestellt werden.

Gemäß § 32 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Bleier

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