Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230147/2/Gf/Hm

Linz, 15.04.1993

VwSen-230147/2/Gf/Hm Linz, am 15. April 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Alfred Grof aus Anlaß der Berufung des P, vertreten durch L, beide L gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. November 1992, Zl. Pol-96/109/1992-Fu, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem am 11. November 1992 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. November 1992, Zl. Pol-96/109/1992-Fu, wurde inhaltlich der Einspruch des Berufungswerbers gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. November 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. Pol-96/109/1992; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und eine öffentliche mündliche Verhandlung von den Parteien des Verfahrens auch nicht beantragt wurde, konnte von deren Durchführung in sinngemäßer Anwendung des § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 11. Jänner 1988, Zl. 6SW49/87, wurde der dessen Vater zum Sachwalter des Berufungswerbers für alle Angelegenheiten gemäß § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB bestellt. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. April 1992, Zl. Pol-96/109/1992, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S wegen ungebührlicher Erregung störenden Lärmes verhängt. Diese Strafverfügung wurde nur an den Berufungswerber adressiert, jedoch - wie sich aus der auf dem im Akt erliegenden Rückschein befindlichen Unterschrift zweifelsfrei ergibt - tatsächlich am 4. Mai 1992 von dessen Vater übernommen. Am 27. Mai 1992 hat der Vater des Berufungswerbers gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben. Mit dem angefochtenen, jedoch an "Herrn L" (d.i. der Vater des Berufungswerbers) "vertreten durch: P (Berufungswerber) adressierten Bescheid wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber, vertreten durch seinen Vater, rechtzeitig Berufung erhoben.

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

3.1. Aus § 63 AVG, soweit dieser gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, insbesondere aber aus § 46 Abs. 1 VStG geht hervor, daß eine Berufung nur gegen einen als Bescheid zu qualifizierenden Rechtsakt zulässig ist. Dabei kommt ein Bescheid nach § 24 VStG iVm § 62 Abs. 1 AVG nur dann gültig zustande, wenn die behördliche Erledigung jener Partei, auf die sie sich inhaltlich bezieht, zugestellt wurde. Die Adressierung eines Bescheides an eine Nichtpartei und dessen Zustellung bloß an den vermeintlichen Zustellungsbevollmächtigten bewirkt keine rechtmäßige Bescheiderlassung (vgl. z.B. VwGH v. 24. April 1985, Zl. 83/11/0149).

3.2. Im vorliegenden Fall bezieht sich der angefochtene Bescheid nach der Aktenlage inhaltlich unzweifelhaft auf den Berufungswerber, der im gegenständlichen Verfahren durch seinen Vater vertreten wurde; adressiert wurde dieser Bescheid fälschlicherweise jedoch nicht an ihn, sondern unmittelbar an seinen Vater, der dieser Adressierung vielmehr durch den Berufungswerber vertreten sein sollte. Mangels rechtswirksamer Bescheiderlassung fehlt es dem Rechtsmittel des Berufungswerbers somit von vornherein an einem tauglichen Berufungsgegenstand. Die vorliegende Berufung ist daher schon aus diesem Grunde unzulässig. Ohne am Verfahrensergebnis etwas zu ändern, wäre die gegenständliche Berufung lediglich dann zulässig gewesen, wenn sie vom Vater des Berufungswerbers - als dem eigentlichen Adressaten des angefochtenen Bescheides - in dessen eigenem Namen (und nicht im Namen des von ihm vertretenen Berufungswerbers) erhoben worden wäre.

4. Aus den genannten Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f Für die Richtigkeit der Ausführung:

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