Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230154/6/Gf/Hm

Linz, 06.04.1993

VwSen-230154/6/Gf/Hm Linz, am 6. April 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt und den Berichter Dr. Alfred Grof sowie den Beisitzer Dr. Gustav Schön als Stimmführer aus Anlaß der Berufung der W, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Oktober 1992, Zl. St-6158/92-B, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs. 4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin nach dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein am 23. Oktober 1992 zu Handen ihres damaligen Rechtsvertreters zugestellt. An diesem Tag begann somit die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach der 6. November 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung jedoch erst - wie aus dem Poststempel zweifelsfrei hervorgeht - am 7. November 1992 der Post zur Beförderung übergeben.

Dieser Sachverhalt wurde der Berufungswerberin in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt und ihr gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich hiezu bis zum 7. Jänner 1993 zu äußern.

Die Berufungswerberin ersuchte hierauf telefonisch um Fristverlängerung, weil sie ab 15. Jänner 1993 eine zweimonatige gerichtliche Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte; gleichzeitig stellte sie die Vorlage von ihrer Sache zweckdienlichen Unterlagen in Aussicht. Gründe für die Rechtswidrigkeit des Zustellvorganges oder gar konkrete Nachweise hiefür hat die Berufungswerberin in ihrer Äußerung jedoch nicht namhaft gemacht. Im übrigen unterblieb die Vorlage der angekündigten "Unterlagen" auch bis dato.

Unter diesen Umständen findet der Oö. Verwaltungssenat somit auch keinen Anlaß, an der Rechtmäßigkeit der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zu zweifeln.

3. Da die gegenständliche Berufung nach den obigen Ausführungen im Ergebnis damit aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, war diese ohne weiteres Verfahren (vgl. § 51e Abs. 1 VStG) gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG wegen Verspätung zurückzuweisen. Dem Oö. Verwaltungssenat war es demnach schon von vornherein verwehrt, auf das sachliche Vorbringen der Berufungswerberin überhaupt einzugehen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann von den Parteien des Verfahrens innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t Für die Richtigkeit derAusführung:

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