Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230164/2/Gf/Hm

Linz, 22.04.1993

VwSen-230164/2/Gf/Hm Linz, am 22. April 1993 DVR 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H, gegen Punkt 5 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Oktober 1992, Zl. St-8276/91-In, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle "10 Oö.Pol.StG" nunmehr "10 Abs. 1 lit. a OöPolStG" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde in Höhe von 50 S und zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Punkt 5 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Oktober 1992, Zl. St-8276/91-In, wurde über den Berufungswerber deshalb eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 10. August 1991 auf der F in Linz gegenüber dem Haus Nr. durch Verrichten der kleinen Notdurft den öffentlichen Anstand verletzt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG) begangen, weshalb er gemäß § 10 OöPolStG zu bestrafen gewesen sei (zu den übrigen Fakten vgl. die h. Entscheidungen zu Zlen. VwSen-101005 und 101006).

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 14. Dezember 1992 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Dezember 1992 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der Wahrnehmungen der die Verkehrskontrolle durchgeführt habenden Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß sich im Haus F ein Cafe befinde und seine Mutter nur 700 Meter entfernt wohne, sodaß aus diesen beiden Gründen für ihn keine Veranlassung bestanden hätte, am Straßenrand die Notdurft zu verrichten. + 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. St-8276/91-In; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und eine mündliche Verhandlung von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt wurde, konnte von deren Durchführung gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Berufungswerber, der zum fraglichen Zeitpunkt auf seinem Mofa unterwegs war, wurde am 10. August 1991 erstmals um 19.25 Uhr von zwei Sicherheitswachebeamten einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die einschreitenden Sicherheitsorgane stellten beim Berufungswerber deutliche Symptome einer Alkoholisierung fest; der Durchführung des angeordneten Alkomattestes hat er sich jedoch nicht unterzogen. Nach Beendigung dieser Amtshandlung verrichtete der Berufungswerber um 19.30 Uhr gegenüber dem Haus F die kleine Notdurft und entfernte sich zu Fuß in Richtung des Hauses F, in dem seine Mutter wohnt, um dort eine Übernachtungsmöglichkeit zu finden. Um 19.55 Uhr wurde der Berufungswerber von den beiden Sicherheitswachebeamten neuerlich, und zwar in Höhe des Hauses F, angetroffen. Dabei wurde ihm die Weiterfahrt auf seinem Mofa untersagt; es wurde ihm jedoch gestattet, sein Mofa unter polizeilicher Aufsicht zum Haus seiner Mutter zu schieben.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben der einschreitenden Sicherheitswachebeamten; soweit der Berufungswerber diesen mit der vorliegenden Berufung entgegentritt, war ihm schon deshalb nicht zu folgen, weil er zum Tatzeitpunkt offensichtlich - wie schon der Umstand, daß er in einem Zeitraum von 25 Minuten nur wenige Meter des zum Haus seiner Mutter führenden Weges zurückzulegen vermochte, erweist - nicht unbeträchtlich alkoholisiert und dadurch auch sein Erinnerungsvermögen entsprechend beeinträchtigt war.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der den öffentlichen Anstand verletzt; als Anstandsverletzung ist dabei gemäß § 1 Abs. 2 OöPolStG jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

4.2. Es bedarf keines weiteren Nachweises, daß das Urinieren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eine Verhaltensweise darstellt, die einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet.

Dafür, daß die Alkoholisierung des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt derart schwer gewesen wäre, daß dessen Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs. 1 VStG ausgeschlossen war, ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte.

Der Berufungswerber hat demnach tatbestandsmäßig und auch schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre, wird vom Berufungswerber nicht behauptet; auch im Verfahren ist diesbezüglich nichts hervorgekommen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle von "10 Oö.Pol.StG." nunmehr "10 Abs. 1 lit. a OöPolStG" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 50 S, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 100 S, sohin insgesamt in Höhe von 150 S, vorzuschreiben.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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