Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230167/2/Schi/Ri

Linz, 19.05.1993

VwSen - 230167/2/Schi/Ri Linz, am 19. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Christian Schieferer über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Dezember 1992, Zl. Pol/613/1992-Scha, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 und § 51 VStG; § 7 VStG iVm § 2 Abs.3 lit.e und § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG, LGBl.Nr. 36/1979 idgF.

zu II.: § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 7. Dezember 1992, Pol/613/1992-Scha, über den Rechtsmittelwerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 2 Abs.3 lit.e und § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG, LGBl.Nr. 36/1979, gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt, weil er es als Betreiber des "B-Clubs" in Neumarkt/H., Vormarkt 17, und als Mieter dieses Gebäudes zugelassen hat, daß im "Clubraum" am 7. Juni 1992 in der Zeit zwischen 3.30 Uhr und 6.15 Uhr von einer schwarzhaarigen Prostituierten dem Gast G ein Geschlechtsverkehr zum Preis von 1.000 S für eine halbe Stunde angeboten und somit versucht wurde, die Prostitution anzubahnen, obwohl seitens des Marktgemeindeamtes Neumarkt/H. mit Verordnung vom 31.10.1990 die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im Hause V verboten und er darüber nachweislich informiert worden war. Er hat somit durch sein Verhalten einer anderen Person die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert bzw. ermöglicht. Gegen dieses dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 15. Dezember 1992 zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 28. Dezember 1992 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes Dr. B.

2. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51c VStG). Gemäß § 51e Abs.2 VStG wird von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, weil mit der vorliegenden Berufung im wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und er kein Verlangen nach einer Verhandlung gestellt hat.

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 7 VStG iVm § 2 Abs.3 lit.e und § 10 Abs.1 lit.b O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: O.ö. PolStG), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der es einem anderen vorsätzlich erleichtert, einer durch Verordnung der Gemeinde festgelegten Untersagung der Nutzung eines bestimmten Gebäudes zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zuwiderzuhandeln.

Nach § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt/H. vom 31. Oktober 1990, betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Marktgemeinde Neumarkt/H. vom 31. Oktober 1990 bis 16. November 1990, ist die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution (Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken) im Hause V Neumarkt/H. verboten.

4. Der Rechtsmittelwerber bestreitet unter Hinweis auf seine Stellungnahme im erstbehördlichen Verfahren, wonach nur ein Clubraum im genannten Haus vorhanden sei und weitere Räume nicht zur Verfügung gestellt würden, daß in dem im Hause V, Neumarkt i.H. untergebrachten "Bunny-Club" die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird; weiters führt er an, daß er nicht gewußt habe, daß eine Dame einen Geschlechtsverkehr dem Gottfried Baumgartner angeboten habe; er selbst habe seine Mitarbeiterinnen vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Anbahnung bzw. Ausübung der Prostitution in dem genannten Haus verboten sei. Weiters bleibe es dahingestellt, wodurch er die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zugelassen habe, weil dieses Verhalten von ihm nicht beeinflußt werden könne. Weiters übersehe die erstinstanzliche Behörde, daß hier ein aktiver Beitrag des Gehilfen zur Ausübung einer strafbaren Handlung gesetzt werden müsse. Eine Untätigkeit wäre nur dann eine mittelbare Täterschaft, wenn ihm das Verhalten der Dame (Anbietung eines Geschlechtsverkehrs an einen Gast) bekanntgeworden wäre; eine Feststellung, daß er davon Kenntnis erlangt hätte, habe die erstinstanzliche Behörde nicht getroffen. Im übrigen sei die genannte Dame in seinem Club nicht mehr beschäftigt; in den Clubräumlichkeiten könnten allfällige Clubmitglieder und Gäste Videofilme konsumieren und sich dort unterhalten. Schließlich bekämpft der Rechtsmittelwerber die Höhe der Geldstrafe damit, daß das Strafverfahren in Ansehung der Milderungsgründe wegen Geringfügigkeit einzustellen sei bzw. beantragt er, zumindest die Geldstrafe herabzusetzen, allenfalls eine Ermahnung auszusprechen.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. Pol-613/1992-Scha.

6. Aufgrund der Aktenlage (Anzeige des GPK Neumarkt und Aussage des Zeugen G) steht eindeutig fest, daß am 7. Juni 1992 in der Zeit von 3.30 Uhr bis 6.15 Uhr im "B-Club" in den vom Rechtsmittelwerber gemieteten Haus V eine seiner Bardamen mit schwarzen Haaren mit dem Gast G ein Anbahnungsgespräch zur Prostitution geführt hat; dieser Sachverhalt wurde auch vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten. Seiner Verantwortung, daß er davon nichts gewußt habe, ist folgendes entgegenzuhalten: Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und ist daher völlig unglaubwürdig, daß der Rechtsmittelwerber als Betreiber des "B-Club" von der einschlägigen Aktivität seiner Bardame keine Kenntnis gehabt habe; der weitere Hinweis, daß im (einzigen) Clubraum die Ausübung eines Geschlechtsverkehrs nicht möglich sei, ist nicht entscheidungsrelevant, weil es hier nicht darauf ankommt, wo der Geschlechtsverkehr hätte stattfinden können; vielmehr war entscheidend, daß ein Anbahnungsgespräch für einen Geschlechtsverkehr im Clubraum mit einem Besucher durchgeführt wurde. Die weitere Behauptung, daß "weitere Räume nicht zur Verfügung gestellt würden" ist vollkommen lebensfremd und unglaubwürdig, weil es dann gar nicht nötig wäre, für einen einzigen Clubraum ein ganzes Haus zu mieten. Im übrigen ist diese Behauptung des Rechtsmittelwerbers völlig unbewiesen geblieben.

7. Das Wissen, daß die Ausübung des Geschlechtsverkehrs im verfahrensgegenständlichen Haus durch Verordnung verboten ist, gesteht der Rechtsmittelwerber selbst implizit dadurch ein, wenn er in seiner Berufung vorbringt, er hätte seine Mitarbeiterinnen vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Lichte gesehen ist die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers nicht geeignet, seine Schuldlosigkeit zu erweisen. Somit war ihm die, sich auf das von ihm gemietete Haus beziehende Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neumarkt i.H. bekannt, wonach dort seit dem 16. November 1990 die Anbahnung und Ausübung der Prostitution verboten ist. Dem Rechtsmittelwerber ist es daher als Mieter des Hauses V, in Neumarkt/H. und als Betreiber des dortigen "B-Club" vorzuwerfen, daß er nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, daß die Benützung der Räumlichkeiten dieses Hauses nicht zu diesem Zweck erfolgen konnte; er ist daher gemäß § 7 VStG wegen Beihilfe zu bestrafen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1987, Zl. 86/10/0097, zu verweisen, aus dem hervorgeht, daß der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen kann; es muß daher entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers kein unmittelbar aktiver Beitrag des Gehilfen zur Ausübung einer strafbaren Handlung gesetzt werden.

8. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher im bekämpften Straferkenntnis keinerlei Rechtswidrigkeit zu erkennen, weshalb davon auszugehen ist, daß der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

zu II.: 1. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis alle nach § 19 VStG maßgeblichen Umstände ausreichend beachtet hat und insbesondere die Angabe des Rechtsmittelwerbers, kein Einkommen zu erzielen (obwohl er Betreiber des "B-Club" ist), entsprechend richtig gewürdigt und somit in ihre Überlegungen einbezogen hat. Eine allfällige "Einstellung wegen Geringfügigkeit" ist im VStG nicht vorgesehen (vgl. § 45 VStG) und scheidet daher schon von vornherein aus; eine Herabsetzung der Strafe oder eine Ermahnung kommen nach der Lage des Falles nicht in Betracht, weil die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe bzw. geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht gegeben sind.

2. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs.2 VStG ein Kostenbeitrag für das Strafverfahren in erster Instanz in Höhe von 10% der verhängten Strafe, das sind 500 S, und für das Strafverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind 1.000 S, sohin insgesamt in Höhe von 1.500 S, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer 6

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