Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230168/2/Br/La

Linz, 01.02.1993

VwSen-230168/2/Br/La Linz, am 1. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des A, dzt. Jugoslawien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. Dezember 1992, Sich-07/6524/1992/Stö, wegen der Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge gegeben; der Strafausspruch wird dahingehend geändert, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden ermäßigt wird.

II. Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 2 Abs.1 Z1 und 2 iVm § 14b Abs.1 Z4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. 75/1954 idF BGBl.Nr. 406/1991 (im folgenden FrPG); § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992 - VStG.

Zu II.: §§ 64, 65 VStG. ^Seite Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 29. Dezember 1992 über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 2 iVm § 14b Abs.1 Z4 des Fremdenpolizeigesetzes 1954, BGBl.Nr. 75 idF BGBl.Nr. 406/1991 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von funf Tagen verhängt, weil er sich seit 16. Oktober 1992 ohne gültigen österreichischen Wiedereinreisesichtvermerk rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe. Dieser Sachverhalt sei am 14. Dezember 1992 durch Beamte des GPK Mauerkirchen in Treubach festgestellt worden.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde zum Sachverhalt im wesentlichen aus, daß der Berufungswerber am 16. Oktober 1992 trotz zweimaliger Zurückweisung an den Grenzübergängen Spielfeld/Bahn und Spielfeld/Straße, in das Bundesgebiet illegal, da ohne gültigen Sichtvermerk, eingereist sei. Dabei hätte der Berufungswerber (folglich kurz Bw genannt) lediglich einen kroatischen Ausweis vorgewiesen. Er habe sich dann in T, aufgehalten. Dies sei von den Gendarmeriebeamten am 14. Dezember 1992 um 08.50 Uhr festgestellt worden.

2. Dagegen wendet der Bw in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung sinngemäß ein, daß er aus politischen Gründen aus seiner Heimat geflüchtet sei. In seinem Fall lägen taugliche Asylgründe vor, welche bei gesetzmäßiger Führung eines Asylverfahrens zur Asylgewährung für ihn führen müßten. In Hinblick auf die Bestimmung des Art.31 der Genfer Flüchtlingskonvention iVm § 6 Asylgesetz 1991 dürfe er daher nicht wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich bestraft werden. Hilfsweise berufe er sich auf die Bestimmungen des § 21 VStG. Die Geldstrafe erweise sich jedenfalls als überhöht, zumal er völlig mittellos sei. Er stelle daher den Antrag dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Zumal eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu erkennen. Da in der Berufung eine unrichtige rechtliche Beurteilung, in eventu eine unrichtige Strafbemessung behauptet wird, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen. Eine solche wurde auch nicht gesondert beantragt (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Aus der Aktenlage ergibt sich nachfolgender, für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

4.1. Der Bw war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vom 16. Oktober bis zu seiner Festnahme am 14. Dezember 1992 um 08.50 Uhr nicht im Besitz eines erforderlichen Sichtvermerkes. In seiner unmittelbar nach der Festnahme erfolgten Vernehmung gesteht der Bw die illegale Einreise ein. Ferner wird die mehrmalige Zurückweisung bestätigt. Schließlich gelang die Einreise mittels eines kroatischen Ausweises. Weitere Angaben machte der Bw nicht, insbesondere nicht dahingehend, daß er aus politischen Gründen aus seiner Heimat geflüchtet sei.

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des GPK Mauerkirchen vom 14. Dezember 1992, GZ.: P-1271/92 Hr, und die Aussage des Bw. Zumal der Bw hier keinerlei Erwähnung über eine angebliche Verfolgung macht ist sein nunmehriges Vorbringen diesbezüglich nicht glaubwürdig. Es wäre wohl naheliegend gewesen, daß ein solches Vorbringen bereits bei der Einreise, verbunden mit einem Asylantrag getätigt worden wäre. Spätestens wären entsprechende Schritte im Zuge des Aufenthaltes , jedenfalls aber bei der Festnahme und Anhaltung zu erwarten gewesen. Dieses Vorbringen kann daher nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

5. Rechtlich ist wie folgt zu erwägen:

5.1 Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet setzt gemäß den zum Entscheidungszeitpunkt der Erstbehörde geltenden Bestimmungen die Erteilung eines Sichtvermerkes oder eine per Bescheid erteilte Aufenthaltsbewilligung voraus. Der Bw hätte sich daher vor der Einreise um die Erteilung eines Sichervermerkes zu sorgen gehabt. Die Rechtfertigung, daß ihm Anspruch auf Asylgewährung zukommen würde, geht in diesem Strafverfahren ins Leere (analog hiezu VwGH 10. Oktober 1994, 82/01/0135). Gegenständlich war auf Grund der mehrmaligen Zurückweisung davon auszugehen gewesen, daß dem Bw die Verwaltungsvorschrift, nämlich die Verpflichtung, daß die Einreise nach Österreich nur mit einem gültigen Sichtvermerk erlaubt ist, bekannt war. Offenkundig hatte er sich diesbezüglich jedoch überhaupt nicht bemüht dieser Vorschrift zu entsprechen. Es ist daher von der Schuldform des Vorsatzes auszugehen gewesen.

5.2. Zutreffend führte auch die Erstbehörde aus, daß die österreichische Rechtsordnung der Beachtung fremdenpolizeilicher und paßrechlicher Vorschriften solche Bedeutung beimißt, sodaß schon die einmalige Mißachtung in diesem Ausmaß strafwürdig ist. Ein geordnetes Fremdenwesen stellt eben ein bedeutendes Rechtsgut dar. Eine Ermahnung oder ein Absehen von der Strafe konnte daher nicht in Betracht kommen.

5.2.1. Bei einem bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen ist auch in Hinblick auf § 19 VStG die verhängte Strafe angemessen zu erachten gewesen. Das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch zu reduzieren. Dabei wurde auf das Verhältnis der Strafrahmen Geldstrafe/ Freitsstrafe abgestellt. Obwohl für diese Übertretung eine Freiheitsstrafe nicht normiert ist, ist als objektives Kriterium zur Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe von einem Verhältnis 10.000 S / 14 Tage Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Daraus folgt, daß die Ersatzfreiheitstrafe mit 34 Stunden festzulegen gewesen ist. Der Umstand der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit war bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r Ergeht an: 6

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