Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230169/2/Br/La

Linz, 09.02.1993

VwSen - 230169/2/Br/La Linz, am 9. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. St.-12.571/92-B vom 12. Jänner 1993 zu Recht:

I. Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4, § 33 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992, iVm § 32 Abs.2, § 24, § 49 Abs.2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 867/1992, sowie § 13 Abs.1 des Zustellgesetzes 1982 - ZustG idF BGBl.Nr. 1990/357.

B e g r ü n d u n g :

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über die Berufungswerberin mit der Strafverfügung vom 9. November 1992, Zl. St.12.571/92 wegen der Übertretung nach § 40 Abs.2 des Paßgesetzes und nach § 14b Abs.1 Z4 iVm § 2 des Fremdenpolizeigesetzes je eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit von je 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 18.11.1992 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Dies ergibt sich aus dem angeschlossenen Rückschein. Am 3.12.1992 erhebt die Berufungswerberin direkt bei der Bundespolizeidirektion Linz gegen diese Strafverfügung Einspruch (Übernahmevermerk des Behördenvertreters). Darin führt die Berufungswerberin sinngemäß aus, daß sie um Herabsetzung der Strafe bitte. Sie sei sich der Dringlichkeit des Sichtvermerkes nicht bewußt gewesen. Niemand von den Arbeitskolleginnen habe sie auf den Sichtvermerk aufmerksam gemacht. Wegen ihres geringen Einkommens ersuche sie nochmals um Herabsetzung der Strafe.

3. Am 23. Dezember 1992 erläßt die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid und weist damit den Einspruch der Berufungswerberin als verspätet zurück, weil die Einspruchsfrist am 2.12.1992 abgelaufen gewesen sei.

4. Dieser Bescheid wurde - wie dem Akt zu entnehmen ist am 5. Jännner 1993 der Berufungswerberin zugestellt. Dagegen wendet sich nun die binnen offener Frist erhobene, am 13. Jänner 1993 der Post zur Beförderung übergebene, Berufung. Abermals wird wie inhaltlich bereits im Einspruch vorgebracht. Zur Verspätung des gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruches führt sie aus, daß sie auf eine Vertrauensperson angewiesen gewesen sei, welche ihr das Schriftstück hätte durchlesen sollen. Diese habe sie erst am 2. Dezember 1992 erreichen können, sodaß es zur verspäteten Berufung (gemeint wohl zum verspäteten Einspruch) gekommen sei.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl.: St.-12.571/92. Da sich aus dem vorliegenden Sachverhalt lediglich eine zu erörternde Rechtsfrage ergibt, nämlich ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, konnte gemäß §51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung einzubringen, wobei die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs.3 AVG). Im vorliegenden Fall hatte die 14-tägige Frist am 19. November 1992 zu laufen begonnen und endete somit, wie bereits unter 4. ausgeführt, mit Ablauf des 2. Dezember 1992; spätestens am 2. Dezember 1992 hätte daher der Einspruch der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht werden müssen. Tatsächlich geschah dies jedoch erst am 3. Dezember 1992.

6.2. Die von der Berufungswerberin vorgebrachten widrigen Umstände, welche sie an der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches gehindert haben wollen, können keine Berücksichtigung finden. Bei der Aufwendung der jedermann zumutbaren Sorgfalt, hätte sich die Berufungswerberin innerhalb der offenen Frist zur Behörde begeben müssen um sich den Inhalt der Strafverfügung erklären zu lassen (VwGH 23.10.1992, 85/0200188, 0189 uvm.). Das fruchtlose Verstreichenlassen der Frist ist schuldhaft in der Sphäre der Berufungswerberin zu vertreten.

6.2.1. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher aus rechtlichen Gründen verwehrt (§ 32 Abs.4 AVG) durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern und in die Sachentscheidung einzutreten. Der Einspruch wurde daher von der Bundespolizeidirektion Linz zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Demzufolge war diese Berufung als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. 6

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