Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230190/3/Gf/Hm

Linz, 15.04.1993

VwSen-230190/3/Gf/Hm Linz, am 15. April 1993 DVR 0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner und den Berichter Dr. Grof sowie den Beisitzer Dr. Schön als Stimmführer aus Anlaß der Berufung des K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Jänner 1993, Zl. St-12327/92-B, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 1993, Zl. St-12327/92-B, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 80.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Tage) verhängt, weil er elf Spielapparate betrieben hätte, ohne im Besitz einer entsprechenden behördlichen Bewilligung zu sein.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 22. Jänner 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Jänner 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der - im übrigen nicht unterzeichnete - Berufungsschriftsatz beschränkt sich auf folgende Ausführungen:

"Ich berufe hiermit gegen den Bescheid vom 21.01.1993 St.-12.327/92-B, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist.

Die Begründung der Berufung wird Ihnen in den nächsten Tagen nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen Peep-Show Fil.Graben L" Eine mit diesem Schreiben angekündigte Ergänzung der Berufung hat der Rechtsmittelwerber in der Folge weder innerhalb der Berufungsfrist noch bis dato vorgenommen.

3. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung ua. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt diesem Erfordernis eine bloße "Berufungsanmeldung", also die völlig unverbindliche Absichtserklärung über einen späteren Begründungsnachtrag, schon dann nicht, wenn die Nachreichung der Begründung nicht tatsächlich innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, und erst recht dann nicht, wenn diese schließlich überhaupt unterbleibt.

Aus diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung ohne weiteres Verfahren (vgl. § 51e Abs. 1 VStG) gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat: / Mag. G a l l n b r u n n e r 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum