Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230199/2/Bi/Fb

Linz, 15.04.1993

VwSen - 230199/2/Bi/Fb Linz, am 15. April 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des K, vom 24. März 1993 über die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. März 1993 Sich96/54/1993 über A, verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat (zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, Art.IX Abs.1 Z1 EGVG. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 3. März 1993, Sich96/54/1993, über Herrn A, geb. am 7. Juli 1975, wohnhaft V, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.IX Abs.1 Z1 EGVG eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil er am 3. Jänner 1993 in der Diskothek "Non Stop" in G eine Ordnungsstörung begangen hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Vater des Beschuldigten rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber ersucht um Herabsetzung der Geldstrafe auf 400 S und begründet dies mit dem bis 3.000 S reichenden gesetzlichen Strafrahmen sowie den Milderungsgründen des Geständnisses und des jugendlichen Alters seines Sohnes sowie dessen geringem Einkommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des Art.IX Abs.1 Z1 EGVG reicht bis 3.000 S. Die Anwendung des § 20 VStG ist im gegenständlichen Fall deshalb ausgeschlossen, weil der oben zitierte Strafrahmen keine Mindeststrafe vorsieht, die bis zur Hälfte unterschritten werden könnte.

Der Beschuldigte A ist am 7. Juli 1975 geboren und war zum Zeitpunkt der Übertretung am 3. Jänner 1993 17einhalb Jahre alt, demnach also Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs.2 VStG.

Der Beschuldigte ist laut Anzeige Großhandelskaufmannlehrling, wobei als Grundlage für die Strafbemessung seitens der Erstinstanz ein Nettomonatseinkommen von 4.500 S zugrundegelegt wurde; er ist ledig, hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vormerkung vom Februar 1992 auf, wobei damals keine Strafe verhängt wurde.

Der Beschuldigte hat sich im Rahmen der vor der Erstinstanz am 10. März 1993 durchgeführten mündlichen Verhandlung der ihm zur Last gelegten Übertretung schuldig bekannt, wobei sich aus der Anzeige ergibt, daß er am 3. Jänner 1993 um 1.30 Uhr in der Diskothek "Non Stop" in G dem T nach einem vorangegangenen Wortwechsel einen Faustschlag auf den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schwellung am Hinterkopf erlitt, und dem in den Streit eingreifenden M mit dem Kopf gegen die Stirn stieß, sodaß dieser einen Bluterguß über dem rechten Auge erlitt. Als Begründung hat der Beschuldigte gegenüber dem Meldungsleger angegeben, G habe ihm ein Fetzi auf das Hemd geschüttet. Aus den jeweiligen Verletzungsanzeigen geht hervor, daß sowohl T als auch M von dem Vorfall eine Gehirnerschütterung erlitten habe; in beiden Fällen waren die Verletzungen leicht.

Grundsätzlich vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis darauf, welchen Grund der Beschuldigte gehabt haben konnte, sowohl gegen Thomas Guserl als auch gegen M handgreiflich zu werden, und auch er selbst war nicht in der Lage, sein Verhalten zu begründen. Das Verschütten eines Getränkes kann wohl nicht ernsthaft Anlaß dafür sein, mit Faustschlägen und "Kopfnüssen" auf andere Diskobesucher loszugehen. Aus diesem Grund vermag der unabhängige Verwaltungssenat auch keinen Milderungsgrund im Verhalten des Beschuldigten zu sehen, zumal auch einem Jugendlichen mit 17einhalb Jahren klar sein muß, daß für das friedliche und für alle Beteiligten erfolgbringende Zusammenleben von Menschen die Einhaltung gewisser Grundregeln unverzichtbar ist.

Die verhängte Strafe war daher sowohl aus general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt.

Es steht dem Beschuldigten aufgrund seiner finanziellen Lage frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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