Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230211/8/Weg/Ka

Linz, 22.11.1993

VwSen - 230211/8/Weg/Ka Linz, am 22. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Franz V vom 20. April 1993 gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. April 1993, Sich-96/15/1992, nach der am 12. November 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltich bestätigt.

II.: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG); Art.IX Abs.1 Z1 EGVG, BGBl.Nr.50/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach Art.IX Abs.1 Z1 EGVG eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden verhängt, weil dieser am 5. Oktober 1991 von 5.56 Uhr bis 5.58 Uhr in Linz vor dem Hause Goethestraße 9 durch Schreien sowie Beschimpfen der gegen ihn eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten, wobei er heftig gestikulierte und immer aggressiver wurde, somit durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet gewesen ist, die Ordnung an einem öffentliche Ort gestört. hat.

2. Der Berufungswerber bringt dagegen Berufung ein und verweist auf seine bisherigen Angaben. Aus der im Akt aufliegenden Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 5. Oktober 1991 ist zu entnehmen, daß es richtig sei, daß er den Fuhrlohn eines Taxis nicht bezahlen habe wollen. Er gesteht auch zu, daß es bei der nachfolgenden Beanstandung durch die Sicherheitswacheorgane zu einem Wortwechsel gekommen sei und er möglicherweise nicht die richtigen Worte gefunden habe. Er sei alkoholisiert gewesen. Wenn er alkoholisiert sei, könne er sehr leicht aus der Ruhe gebracht werden. Er habe am Urfahrer Jahrmarkt in der Nacht sehr viel getrunken und habe diese Alkoholkonsumation im Leopoldistüberl in Linz fortgesetzt. Er bestreite nicht, bei der Amtshandlung den Namen nicht bekanntgegeben zu haben. Insgesamt führe er sein Fehlverhalten auch darauf zurück, daß das Einschreiten der Beamten nicht in entsprechend höflicher Form erfolgt sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Zeugen Rev.Insp. Herbert T und Rev.Insp. Franz H anläßlich der mündlichen Verhandlung am 12. November 1993, zu der der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Entsprechend dieser Zeugenaussagen steht fest, daß der Beschuldigte am 5. Oktober 1991 zwischen 5.56 Uhr und zumindest 5.58 Uhr in Linz, Goethestraße 9, mehrere Sicherheitswachebeamte, die von einer Taxilenkerin mittels Funk zu Hilfe gerufen wurden, weil ein Fahrgast - nämlich der Beschuldigte den Fuhrlohn nicht bezahlen wollte, in aggressiver und lauter Form beschimpfte und dabei auch unflätige Worte (zB: "ihr könnt mich alle im Arsch lecken") gebrauchte und diese Beschimpfung trotz Abmahmung fortsetzte. Dieses Verhalten hat der Beschuldigte an einem öffentlichen Ort gesetzt und es hat diese Beschimpfung tatsächlich Ärgernis erregt, was einige vorbeigehende Passanten auch zum Ausdruck gebracht haben. Der Beschuldigte mußte, weil er sein rechtswidriges Verhalten nicht einstellte, schließlich festgenommen werden.

4. Der unabhängige Vewaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Art.IX Abs.1 Z1 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3.000 S zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört.

Es besteht kein Zweifel, daß das oben dargestellte und als erwiesen angenommene Verhalten des Berufungswerbers geeignet war, Ärgernis zu erregen und die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat. Die Eignung des Verhaltens, Ärgernis zu erregen, ist vom Willen des Täters unabhängig. Ärgernis liegt dann vor, wenn eine Handlung bei unbefangenen Menschen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schädlichen hervorzurufen geeignet ist. Das lautstarke Schreien unter Verwendung von unflätigen Worten (Arschlecken) gegenüber Sicherheitswachebeamten ist ein den Tatbestand des Art.IX Abs.1 Z1 EGVG erfüllendes Verhalten und liegt aus diesem Grund eine bis zu 3.000 S zu ahnende Verwaltungsübertretung vor.

Die amtswegige Überprüfung der Höhe der Geldstrafe ergab, daß der Berufungswerber bereits zweimal einschlägig vorgemerkt aufscheint, sodaß schon wegen dieses Erschwerungsgrundes die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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