Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230229/9/Kei/Shn

Linz, 03.09.1993

VwSen - 230229/9/Kei/Shn Linz, am 3. September 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Hermann R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 14. Mai 1993, Zl. Sich-96/495/1991-We, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juli 1993 zu Recht erkannt:

I.: Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der Strafhöhe wird ihr teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 66 Stunden festgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl.Nr.52 (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 (AVG), §§ 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 VStG; II.: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 14. Mai 1993, Zl.Sich-96/495/1991-We, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt, weil er "zu der von Franz E am 9.9.1991 zwischen 21.00 Uhr und 22.10 Uhr im Jagdgebiet Kollerschlag in den Ortschaftsbereichen Duschetsödt und Lengau, Gem. Kollerschlag, sowie im Jagdgebiet Peilstein zwischen den Ortschaften Danneredt und Humeredt, Gemeinde Peilstein i.M., begangenen Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 Z1 Waffengesetz 1986 Beihilfe geleistet" habe, indem er den Franz E "mit der von jenem geführten Schußwaffe, einem Kleinkalibergewehr der Marke `Anschütz', Kal. 22, im von ihm gelenkten PKW befördert" habe, "obwohl ihm bekannt war, daß jener zum Führen der Schußwaffe mangels des Besitzes eines Waffenscheines, eines Waffenpasses oder einer gültigen Jagdkarte nicht befugt war". Dadurch habe er eine Übertretung des § 37 Abs.1 Z1 des Waffengesetzes, BGBl.Nr.443/1986 iVm § 7 VStG begangen, weshalb er nach § 37 Abs.1 zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 18. Mai 1993 zugestellte Straferkenntnis richten sich zwei fristgerecht erhobene und inhaltlich nicht gleichlautende Berufungen. Das erste, offensichtlich vom Berufungswerber selbst verfaßte Schreiben, ist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 28. Mai 1993 eingelangt. Das zweite Schreiben wurde durch den Rechtsvertreter Notar Dr. Bruno N, am 1. Juni 1993 der Post übergeben. (Der Rechtsvertreter Notar Dr. N hat mit Schreiben vom 15. Juni 1993 die Zurücklegung der Vollmacht bekanntgegeben.) 2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus:

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätten die Verwaltungsbehörden die bei Gericht erzielten Beweise ohne weitere Prüfung einem Verwaltungsverfahren zugrunde zu legen, wenn durch die gleiche Tathandlung eine Verwaltungsübertretung und ein Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch gesetzt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. November 1992, Zlen. 27 EVr 2367/92 und 27 EHv 102/92, sei der Berufungswerber wegen des Vergehens des schweren Eingriffs in fremdes Jagdrecht nach den §§ 137 und 138 Z2 und 3 StGB rechtskräftig bestraft worden. Seine Mittäterschaft sei damit begründet worden, daß er als PKW-Lenker fungiert und gewußt hätte, daß Franz E eine Schußwaffe bei sich geführt hat. Es sind überdies darin Ausführungen über die Bestimmung des § 37 Abs.1 Z1 des Waffengesetzes 1986, die Beihilfe und die Strafbemessung getätigt worden.

2.2. Dagegen bringt der sich gegen das angefochtene Straferkenntnis seinem ganzen Inhalt nach wendende Berufungswerber vor: Er habe nicht gewußt, daß Franz E keinen Jagdnachweis (Jagdschein) oder Waffenpaß besitzt. Wenn er diesen mit dem Auto mitnehme, so sei er "nicht verantwortlich" zu prüfen, ob dieser Jagddokumente besitzt. Außerdem sei die Strafe unverhältnismäßig hoch. Bei der Strafbemessung sei zu wenig auf die geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die Unbescholtenheit und auf die Tatsache Rücksicht genommen worden, daß vom Landesgericht Linz wegen des gleichen Delikts eine erhebliche Strafe verhängt worden ist.

Der Berufungswerber beantragt daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen oder die Strafe herabzusetzen.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Zl.Sich96/495/1991-We Einsicht genommen und am 15. Juli 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt, in welcher der Berufungswerber als Beschuldigter vernommen wurde.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten: Am Nachmittag des 9. September 1991 ersuchte Franz E auf telefonischem Wege den Berufungswerber, daß er ihn mit seinem Auto zur Bank nach Kollerschlag bringe. Im Zuge der Fahrt dorhin vereinbarten beide, daß der Berufungswerber ihn am Abend wieder nach Hause bringen werde. Als sie im Zuge der Heimfahrt um ca. 21.00 Uhr beim Gehöft des Franz E angekommen waren, fragte der Berufungswerber den Franz E, ob er ihn mit dessen Schußwaffe schießen lasse, und zwar auf eine Scheibe, die sich im Hause des Berufungswerbers in befand. Als sie dorthin fuhren, sahen sie ein Reh neben der Straße stehen. E forderte den Berufungswerber auf, daß er anhalten solle. Als dieser angehalten hatte, erlegte E das Reh mit seiner Waffe. Noch zwei weitere Male wurde auf dieser Fahrt, die um ca. 22.00 Uhr endete, ein Wild auf ähnliche Art und Weise erlegt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 37 Abs.1 Z1 des Waffengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern das Verhalten nicht nach § 36 Abs.1 zu bestrafen ist, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schußwaffen führt.

Nach § 2 des Waffengesetzes sind Schußwaffen solche Waffen, aus denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.

Gemäß § 5 des Waffengesetzes führt eine Schußwaffe, wer sie bei sich hat (Abs.1). Nach Abs.2 führt eine Schußwaffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten (Z1) oder ungeladen und lediglich zu dem Zweck, diese Waffe von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Z2).

Gemäß § 29 Abs.1 des Waffengesetzes ist das Führen von Schußwaffen, die keine Faustfeuerwaffen sind, nur aufgrund eines Waffenscheines zulässig (Abs.1); Abs.1 ist gemäß Abs.2 (u.a.) nicht anzuwenden auf Personen, die im Besitz eines Waffenpasses sind (Z1) bzw hinsichtlich des Führens von Jagdwaffen auf Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind (Z2).

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht (= Anstiftung) oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert (= Beihilfe), selbst der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist.

Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH vom 3. 11.1981, Zl.1213/80, VwGH vom 25. 11. 1986, Zl.86/04/0093 und Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, S 746).

4.2. Der Berufungswerber und Franz E kannten sich bereits seit längerer Zeit. Die Bekanntschaft hat sich vertieft und bereits ca. zwei Jahre vor dem Tatzeitpunkt zu einer Freundschaft entwickelt. Im Rahmen dieser Freundschaft trafen sie sich regelmäßig und in kurzfristigen Abständen und machten gemeinsame Unternehmungen. Das Interesse für die Waffen und für die Jagd ist beiden gemeinsam und auch ein Element, das sie verbindet.

Der Berufungswerber wollte ursprünglich selbst Jäger werden. Er hat sich mit dem Jagdwesen auch in theoretischer Hinsicht beschäftigt. Er hat einen Jagdkurs im Ausmaß von ca. einem Drittel im Jahre 1991, wenige Monate vor dem Tatzeitpunkt, absolviert. Die Teilnahme an diesem Kurs hat er abgebrochen, sodaß er zur Prüfung nicht mehr angetreten ist.

Dem Berufungswerber waren und sind die Rechtsvorschriften in bezug auf das Führen von Waffen bekannt. Er hat auch selbst (seit 1989 oder 1990) eine Schußwaffe besessen und nach eigenen Angaben die Regeln über den Umgang mit Waffen stets eingehalten.

Der bei der mündlichen Verhandlung anwesende Zeuge Franz E hat die Aussage in Bezugnahme auf § 49 Abs.1 Z1 AVG verweigert.

Franz E hat entgegen den rechtlichen Bestimmungen eine Schußwaffe geführt (siehe die Ausführungen in Punkt 3) und dadurch das ojektive Tatbild des Deliktes des § 37 Abs.1 Z1 des Waffengesetzes verwirklicht. Indem ihn der Berufungswerber dabei mit seinem Auto gefahren hat, hat er dazu einen Beitrag geleistet und ihm iSd § 7 VStG die Tat erleichtert. Deshalb ist in bezug auf die Person des Berufungswerbers das objektive Tatbild des § 7 VStG iVm § 37 Abs.1 Z1 des Waffengesetzes verwirklicht.

Aus den vorangeführten Gründen scheint es auch nicht glaubhaft, daß dem Berufungswerber nicht bekannt gewesen ist, daß der bei ihm bestens bekannte Franz E keine waffen- oder jagdrechtliche Genehmigung zum Führen einer Schußwaffe besitzt. Eine anders gelagerte Beurteilung würde auch den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen.

4.3. Das Verhalten des Berufungswerbers war auch vorsätzlich. Der Vorsatz besteht aus einer Wissens- und einer Willenskomponente. In bezug auf die Wissenskomponente ist zu unterscheiden zwischen dem aktuellen Wissen (= der Täter hat an das Tatbild gedacht) und dem Begleitwissen (= dem Täter ist aus den Begleitumständen oder sonst die Tatbildverwirklichung latent bewußt). Damit die Wissenskomponente des Vorsatzes vorliegt, genügt das Vorhandensein des Begleitwissens, das beim Berufungswerber im gegenständlichen Fall gegeben war.

Im Hinblick auf die Wollenskomponente ist bedingter Vorsatz anzunehmen, wenn der Täter die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes ernstlich für möglich hält. Auch bewußte Gleichgültigkeit stellt bedingten Vorsatz her (siehe Foregger-Serini, "Strafgesetzbuch und wichtige Nebengesetze", 4. Auflage, S.38 und 39).

Aus den vorangeführten Erwägungen insbesondere aus dem Umstand, daß der Berufungswerber über Aufforderung des Franz E sein Fahrzeug mehrmals gerade dann anhielt, als dieser ein Reh neben der Straße stehen sah, ist im gegenständlichen Zusammenhang vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes auszugehen.

4.4. Zur Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs.1 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, kommt der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB zur Anwendung.

Was die Frage des Verschuldens betrifft, so wird auf die Ausführungen im Punkt 4.3. verwiesen.

Die Höhe der Geldstrafe ist in bezug auf die aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen.

In Abwägung all dieser Umstände wird daher sowohl unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention als auch unter dem der Generalprävention die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S als angemessen und ausreichend erachtet.

4.5. Der belangten Behörde ist im Hinblick auf die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 180 Stunden ein Ermessensfehler unterlaufen, der vom unabhängigen Verwaltungssenat aus Anlaß der eingebrachten Berufung von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl dazu verst Sen VwSlg 12489 A/1987). Gemäß § 16 Abs.2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen; sie darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Wenn keine Freiheitsstrafe angedroht ist und in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen.

Nach der Rechtssprechung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich darf die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils nur in Relation zu der innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens ausgemessenen Geldstrafe festgesetzt werden. Der Strafrahmen für die primäre Geldstrafe ist daher dem nach § 16 Abs.2 VStG in Betracht kommenden Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafe gegenüberzustellen. Die maßgebliche Relation ergibt sich dabei durch das Verhältnis der höchstmöglichen Geldstrafe zur höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Vorgangsweise ist im Schutz des Rechtes auf persönliche Freiheit begründet. Gemäß Art.1 Abs.3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dieses verfassungsgesetzliche Verhältnismäßigkeitsprinzip zwingt zur Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zu der konkret ausgemessenen Geldstrafe. Die belangte Behörde darf auch in jenen Fällen keine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen, in denen ein vermeintliches gesetzliches Mißverhältnis in der Relation zwischen dem primären Geldstrafrahmen und dem in Betracht kommenden Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe besteht (vgl bereits VwSen - 230036/10/Gf/Hm vom 9.11.1992). Im vorliegenden Fall ist von einem Geldstrafrahmen bis zu 30.000 S und einem Ersatzfreiheitsstrafrahmen bis zu sechs Wochen auszugehen (§ 37 Abs.1 WaffenG). Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 3.000 S verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe hätte demnach nicht 180 Stunden, sondern 100 Stunden betragen müssen. Da die Geldstrafe auf 2.000 S herabgesetzt wurde, war die Ersatzfreiheitsstrafe mit 66 Stunden festzusetzen.

4.6. Aus allen diesen Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und die verhängte Strafe auf 2.000 S herabzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß - abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger 6

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