Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230277/5/Wei/Bk

Linz, 27.02.1995

VwSen-230277/5/Wei/Bk Linz, am 27. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des B H, zuletzt wohnhaft p.A.

H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Dezember 1993, Zl. Sich-96/197/1993-Fu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 6. Dezember 1993 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 6.2.1993 um ca. 12.05 Uhr in 4020 Linz, Hauptbahnhof, Mittelgang, den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie Reisende mit den Worten: 'Gebt mir Geld, ich kann sonst nicht nach Hause fahren.' anbettelten und beflegelten sowie anschließend unflätig beschimpften.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs. 1 O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr. 36/1979, idF LGBl.Nr.94/1985 (im folgenden: O.ö.PolStG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 500,-falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs. 1 lit. a O.ö. Polizeistrafgesetz, LGBl.Nr.

36/1979, idF LGBl.Nr. 94/1985" Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde dem Bw ein Betrag von S 50,--, d.s. 10 % der Strafe, vorgeschrieben.

1.2. Dieses Straferkenntnis, dessen Zustellung mit RSa-Brief angeordnet worden ist, wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 22. Dezember 1993 beim Zustellpostamt 4053 Haid bei Ansfelden nach erfolglosem zweiten Zustellversuch hinterlegt. An diesem Tag wurde die Sendung auch erstmals zur Abholung bereitgehalten.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw am 19. Jänner 1994 die Berufung vom 17. Jänner 1994 bei der belangten Behörde persönlich überreicht, in der er den Schuldspruch des Straferkenntnisses bekämpft und dessen Aufhebung beantragt.

2.2. Mit Schreiben vom 18. Jänner 1995 hat der O.ö.

Verwaltungssenat dem Bw Parteiengehör zur Überprüfung des Zustellvorganges eingeräumt und ihn für den Fall seiner Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeladen, binnen 14 Tagen unter Angabe geeigneter Beweismittel bekanntzugeben, wo er sich aus welchem Grunde aufgehalten hat und wann er zur Abgabestelle zurückgekehrt ist.

Der RSb-Brief kam mit dem Postfehlbericht "verzogen; derzeit im Ausland" zurück. Daraufhin hat der O.ö. Verwaltungssenat beim Meldeamt der Stadtgemeinde Ansfelden erhoben, daß der Bw aufrecht per Adresse H, H gemeldet ist. Außerdem teilte noch am 25. Jänner 1995 ein Anrufbeantworter mit, daß der Bw derzeit telefonisch nicht erreichbar wäre. Aufgrund dieser Umstände wurde die neuerliche Zustellung mit entsprechendem Hinweis für den Zusteller angeordnet. Daraufhin langte abermals ein Postfehlbericht ein, nach dem der Empfänger bis 31. Oktober 1995 ortsabwesend wäre. Näheres wurde nicht mitgeteilt. In der Folge konnte telefonisch vom Vater des Bw in Erfahrung gebracht werden, daß sich sein Sohn zur Ableistung eines freiwilligen Präsenzdienstes in Syrien befinde. Er könne aber keine genaue Adresse bekanntgeben, weil er selbst noch keine hätte.

Im Hinblick darauf, daß der Bw gemäß § 8 Abs 1 Zustellgesetz während eines ihm bekannten, anhängigen Verfahrens verpflichtet gewesen wäre, eine Änderung seiner Abgabestelle der Behörde unverzüglich mitzuteilen, und nach den durchgeführten Erhebungen eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde die Zustellung des h. Schreibens vom 18. Jänner 1995 durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch beim O.ö.

Verwaltungssenat gemäß §§ 8 Abs 2, 23 Zustellgesetz veranlaßt. Gemäß § 23 Abs 4 Zustellgesetz gilt die so hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Die mit Schreiben vom 18. Jänner 1995 eingeräumte Frist zur Stellungnahme ist fruchtlos verstrichen, weshalb davon auszugehen ist, daß der Bw im Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ortsabwesend war.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw das Straferkenntnis nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am Mittwoch, dem 22. Dezember 1993, durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Mit diesem Tag wurde erstmals die Sendung zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs 3 Satz 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Anhaltspunkte dafür, daß der Bw wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, liegen nicht vor. Die Berufungsfrist endete daher am Mittwoch, dem 5. Jänner 1994. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 5. Jänner 1994 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel verfristet.

Die bei der belangten Behörde am 19. Jänner 1994 überreichte Berufung vom 17. Jänner 1994 wurde offenkundig verspätet eingebracht, weshalb sie ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen war. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum