Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230279/4/Kei/Ka

Linz, 23.02.1994

VwSen-230279/4/Kei/Ka Linz, am 23. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. F P, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 16. Dezember 1993, Zl.Pol96-42-1993, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 16. Dezember 1993, Zl.Pol96-42-1993, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er "am 7. April 1993 im Raume Perg mittels eines Flugblattes der 'A gegen die Abschiebung J, D S, P, eine öffentliche Sammlung veranstaltet" habe, "obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Bewilligung" gewesen sei.

Dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs.1 iVm § 5 Abs.1 des Sammlungsgesetzes 1953 idgF LGBl.Nr.59/1969 begangen, weshalb er gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 18. Dezember 1993 (Samstag) zugestellt.

An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war gemäß § 33 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG der 3. Jänner 1994 (Montag).

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung erst wie aus dem Eingangsvermerk der belangten Behörde zweifelsfrei hervorgeht - am 4. Jänner 1994 von der belangten Behörde entgegengenommen. Es erfolgte dabei keine Übermittlung durch die Post; die Berufung wurde direkt bei der belangten Behörde eingebracht.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt (Zl.VwSen-230279/2/Kei/Shn vom 1. Februar 1994) und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 21. Februar 1994 zu äußern.

Eine Äußerung ist bis zum vorgegebenen Termin auch bis dato nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter Punkt 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da der Berufungswerber die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der O.ö.

Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum