Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230285/11/Kei/Shn

Linz, 29.12.1994

VwSen-230285/11/Kei/Shn Linz, am 29. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung der M S, B, R, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H L, S R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 7. Februar 1994, Zl.Pol96-385-1993-Ha, wegen einer Übertretung des OÖ.

Polizeistrafgesetzes (OÖ. PolStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. September 1994, zu Recht:

I: Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe mit 7.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 35 Stunden festgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 VStG.

II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 700 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tagen) verhängt, weil sie "als Betreiberin des Clubs 'E' in R, B, dafür verantwortlich" gewesen sei, "daß, wie am 17.07.1993, um 22.20 Uhr festgestellt worden" sei, "die Eingangstür und die sieben Fenster an der Eingangsseite zur Bahnhofstraße mit rot beleuchteten Lichtketten eingerahmt" gewesen seien "sowie das in roter Schrift gehaltene Clubschild 'E' über der Eingangstür weiß beleuchtet" gewesen sei "und somit durch öffentliche Ankündigung die Prostitution anzubahnen versucht" habe.

Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.b OÖ.

PolStG begangen, weshalb sie nach § 10 Abs.1 lit.b OÖ.

PolStG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 3. März 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 16. März 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

Die Berufungswerberin bringt im wesentlichen vor:

Die Farbe der beleuchteten Lichtketten, mit denen die Eingangstür und die sieben Fenster an der Eingangsseite zur B eingerahmt waren, sei nicht rot, sondern rosa, violett und blau gewesen. In weiterer Folge wird vorgebracht, daß die Bestimmung des § 2 Abs.3 lit.b OÖ.

PolStG verfassungswidrig sei.

3. Da im angefochtenen Bescheid eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. März 1994, Zl.Pol96-385-1993, Einsicht genommen und am 29. September 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.3 OÖ. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (lit.b) durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes udgl). Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1973, LGBl.Nr.22, nicht betreten werden dürfen.

Gemäß § 10 Abs.1 OÖ. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1, § 2 Abs.3 und § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach (lit.b) § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis S 200.000, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

4.2. Die Berufungswerberin hat in der Stellungnahme vom 19. November 1993 ua ausgeführt: "Vorerst gebe ich an, daß ich zugebe, entsprechende Beleuchtungen an der Hausfassade an den Fenstern und an der Eingangstüre angebracht zu haben und daß diese Leuchtumrandungen - die allerdings nicht in roter Farbe gehalten sind - dazu dienen sollten, daß mein Club werbewirksam Aufmerksamkeit erregt. Mir sind auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der § 2 Abs.3 des oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, bekannt. Ich stehe allerdings auf dem Standpunkt, daß mir die Werbung für meinen Club bzw für die im Club ausgeübte Prostitution nicht verwehrt werden kann" und: "In meinem Club wird von mir und Mitbewohnerinnen die Prostitution ausgeübt." Das Vorbringen der Berufungswerberin in der Berufung dahingehend, daß die Farbe der beleuchteten Lichtketten nicht - wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt wurde - rot, sondern rosa, violett und blau gewesen sei, wurde nach Erörterung und Ansicht der diesbezüglichen Fotos in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere aus den Ausführungen der Berufungswerberin in der Stellungnahme vom 19. November 1993 (s. oben) ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat, daß die Berufungswerberin die Prostitution durch öffentliche Ankündigung anzubahnen versucht hat. Die öffentliche Ankündigung war so beschaffen, daß sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken, zumal eben keine Hinweise auf eine Diskothek oder einen sonstigen Gewerbebetrieb oder eine Veranstaltungsstätte gegeben war. Es liegt somit der objektive Tatbestand der 2. Alternative des § 2 Abs.3 lit.b OÖ. PolStG vor.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten - dies ergibt sich aus den Ausführungen der Berufungswerberin in der Stellungnahme vom 19. November 1993 - daß die Berufungswerberin mit Vorsatz gehandelt hat.

Zu den vorgebrachten Bedenken der Berufungswerberin im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 2 Abs.3 lit.b OÖ. PolStG wird festgehalten, daß der O.ö.

Verwaltungssenat diese Bedenken nicht teilt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen im Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 21. Jänner 1994, VwSen-230145/3/Schi/Shn und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 1994 Zl.93/10/0091, hingewiesen.

4.3. Zur Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat - wie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist - das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe als erschwerend beurteilt.

Diese Vorstrafe war - wie der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - bezogen auf die Tat, die Gegenstand des Erkenntnisses des O.ö. Verwaltungssenates vom 21. Jänner 1994, VwSen-230145/3/Schi/Shn, war. Dieses Erkenntnis war zur Zeit der gegenständlichen Tat noch nicht erlassen und nicht in Rechtskraft erwachsen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht hat, besteht der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe dann, wenn diese zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat bereits rechtskräftig war (siehe hiezu Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S 803, Z 67 und die dort angeführte Judikatur). Zu berücksichtigen waren die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getätigten und von der Berufungswerberin nicht bestrittenen Ausführungen in bezug auf die Einkommensverhältnisse und die Tatsache, daß die Berufungswerberin keine Sorgepflichten hat (s. die Stellungnahme vom 19. November 1993). Der Unrechtsgehalt ist deshalb gering, weil die Darstellung nicht in exzessiver Weise - zB durch eindeutige Symbole oder Beschriftungen - erfolgte, sondern so, wie es in Punkt 1 ausgeführt wurde. Insgesamt wird eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S als angemessen beurteilt.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen, die Geldstrafe herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 700 S, vorzuschreiben. Für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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