Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230291/4/Kei/Shn

Linz, 14.06.1994

VwSen-230291/4/Kei/Shn Linz, am 14. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der I N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 21. März 1994, Zl.Pol96-3-1994-We, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG); § 49 Abs.1 und 3 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 1. Februar 1994, Zl.Pol96-3-1994, wegen einer Übertretung des Polizeistrafgesetzes eine Strafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 16. Februar 1994 zugestellt.

Die Berufungswerberin hat die Strafverfügung persönlich übernommen.

Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin Einspruch erhoben, welcher erst - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - am 17. März 1994 der Post zur Beförderung übergeben wurde.

1.2 Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 21. März 1994, Zl.Pol96-3-1994-We, wurde "der gegen die oben bezeichnete Strafverfügung erhobene Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG 1991 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen". Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 16. Februar 1994 gültig zugestellt worden sei. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei mit Ablauf des 2. März 1994 verstrichen. Die Berufungswerberin hätte den mit 17. März 1994 datierten Einspruch am 17. März 1994 zur Post gegeben, sodaß der Einspruch verspätet gewesen sei.

1.3. Gegen diesen der Berufungswerberin am 23. März 1994 zugestellten Bescheid richtet sich die am 6. April 1994 der Post zur Beförderung übergebene und somit fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin führt darin im wesentlichen aus:

Aufgrund einer sehr schweren und langdauernden Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, die Berufungsanträge (richtig: den Einspruch) zeitgerecht einzubringen. Dies vor allem auch deshalb, weil sie ganz alleine sei, kein Telefon besitze und sich im Krankheitsfalle niemand um sie kümmere.

Sie sei "hierher zugezogen" und werde von allen Seiten schikaniert und boykottiert. Sie könne auf Verlangen eine ärztliche Bestätigung beibringen. Sie kümmere sich sehr um arme, ausgesetzte Tiere - dies mit einer sehr kleinen Pension. Die Berufungswerberin beantragt, daß "trotz der verspäteten Berufungseinbringung" (richtig: Erhebung des Einspruches) der Berufung stattgegeben wird.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 1. Februar 1994, Zl.Pol96-3-1994, wurde der Berufungswerberin am 16. Februar 1994 zugestellt. Die Berufungswerberin hat die Strafverfügung persönlich übernommen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zustellnachweis. Daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Berufungswerberin in der Berufung (Schreiben vom 5. April 1994) und wird nicht bestritten. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 2. März 1994. Durch den Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 2. März 1994 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

Im gegenständlichen Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, daß ein Einspruch - vom Umfang her - sehr kurz gehalten werden kann. Im Unterschied zu einer - schriftlichen - Berufung ist weder ein Antrag noch eine Begründung erforderlich. Der Einspruch kann gemäß § 49 Abs.1 VStG darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hingewiesen worden - auch mündlich erhoben werden.

Die Vorbringen der Berufungswerberin können - aus den angeführten Gründen - der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Eine Vorschreibung von Kosten war mangels einer Rechtsgrundlage nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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