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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230292/2/Kei/Shn

Linz, 15.04.1994

VwSen-230292/2/Kei/Shn Linz, am 15. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M Z, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. März 1994, Zl. St. 1.048/94-B, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG); § 49 Abs.1 und 3 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Jänner 1994, Zl.St.-1.048/94-B, wegen einer Übertretung des Pyrotechnikgesetzes eine Strafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 1. Februar 1994 zugestellt. Die Berufungswerberin hat die Strafverfügung persönlich übernommen.

Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin Einspruch erhoben, welcher erst - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - am 22. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergeben wurde.

1.2 Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. März 1994, Zl. St.

1.048/94-B, wurde der "Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.1.1994 Zl. St.1.048/94-B, gemäß § 49/1 VStG als verspätet zurückgewiesen". Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Strafverfügung laut Rückschein am 1. Februar 1994 von der Berufungswerberin persönlich übernommen worden sei. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 15. Februar 1994 abgelaufen. Die Berufungswerberin hätte den Einspruch erst am 22. Februar 1994 zur Post gegeben, sodaß der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

1.3 Die Berufungswerberin hat am 29. März 1994 und somit fristgerecht mündlich Berufung bei der Bundespolizeidirektion Linz (Niederschrift, Zl. III/St-1.048/94-B) erhoben.

Sie führt darin im wesentlichen aus: Sie erhebe Berufung gegen den Rückweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz und führe dazu folgende Begründung aus: Sie hätte gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Jänner 1994 schriftlich Einspruch erhoben. Den Brief habe sie einer Bekannten mitgegeben. Sie habe diese ersucht, den Brief beim Postamt Bindermichl aufzugeben. Dies sei einige Tage nach Erhalt der Strafverfügung geschehen, jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist. Bei dieser Bekannten handle es sich um eine Frau aus dem Stadtteil Linz/Auwiesen. Sie kenne nur deren Vornamen "G".

Familiennamen und Anschrift könne sie nicht angeben. Diese Frau habe von der Berufungswerberin den Auftrag bekommen, den Brief zur Post zu bringen. Eine normale Briefmarke sei bereits auf dem Kuvert geklebt. Einen Auftrag, den Brief "einschreiben" zu lassen, habe ihr die Berufungswerberin nicht gegeben. Die Berufungswerberin führt aus, daß sie dieser Frau damals noch drei weitere Postsendungen zum Aufgeben mitgegeben habe, und offensichtlich seien auch die anderen Sendungen nicht am Bestimmungsort eingelangt.

Seither habe die Berufungswerberin diese Frau nicht mehr gesehen und sie habe sich auch nicht überzeugen können, ob diese die Briefe tatsächlich aufgegeben hätte. Nachdem die Berufungswerberin von der Behörde keine Nachricht erhalten hätte, habe sie neuerlich einen Einspruchsbrief verfaßt und diesen dann selber aufgegeben.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. Jänner 1994, Zl. St. 1.048/94-B wurde der Berufungswerberin am 1. Februar 1994 zugestellt. Die Berufungswerberin hat die Strafverfügung persönlich übernommen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zustellnachweis. Daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Berufungswerberin in der Niederschrift vom 29. März 1994 und wird nicht bestritten. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 15. Februar 1994. Durch den Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 15. Februar 1994 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Im gegenständlichen Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, daß ein Einspruch - vom Umfang her - sehr kurz gehalten werden kann. Im Unterschied zu einer schriftlichen - Berufung ist weder ein Antrag noch eine Begründung erforderlich. Der Einspruch kann gemäß § 49 Abs.1 AVG - darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hingewiesen worden - auch mündlich erhoben werden.

Die Vorbringen der Berufungswerberin können - aus den angeführten Gründen - der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Berufung war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen. Eine Vorschreibung von Kosten war mangels einer Rechtsgrundlage nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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