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VwSen-230298/2/Gu/Atz

Linz, 28.04.1994

VwSen-230298/2/Gu/Atz Linz, am 28. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der H K gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.2.1994, Zl.502-32/Kn/We/144/93e, wegen Übertretung der Feuerpolizeiordnung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird in allen Fakten bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 78 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 lit.b und § 2 Abs. 2 lit.b, § 3 Abs. 3 der OÖ. Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 6/1953 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.6.1992, GZ. 510 D-540/S/Schm/Mo, § 19 VStG, § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG als Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 7 x 100 S, an den O.ö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als Verpflichtete des aufgrund des § 3 Abs. 2 der OÖ. Feuerpolizeiordnung ergangenen Bescheides des Magistrates Linz - Feuerwehr vom 16.6.1992, GZ. 510 D-540/S/Schm/Mo, vertreten zu müssen, daß in der Zeit vom 21.9.1992 bis 2.6.1993 den Anordnungen des Bescheides hinsichtlich sieben im einzelnen detailliert angeführten Auflagen nicht entsprochen wurde.

Wegen Verletzung des § 78 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 lit.b iVm § 2 Abs. 2 lit.b iVm § 3 Abs. 3 der Feuerpolizeiordnung, LGBl.Nr. 6/1953 idgF iVm dem Bescheid des Bürgermeisters von Linz vom 16.6.1992, GZ. 510 D-540/S/Schm/Mo, in sieben Fällen wurden der Rechtsmittelwerberin jeweils Geldstrafen von 500 S, insgesamt daher 3.500 S und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden, insgesamt daher 84 Stunden, sowie Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 350 S auferlegt.

Begründend führt das erstinstanzliche Straferkenntnis aus, daß die Leistungsfrist für die Erfüllung der Auflagen im vorangeführten Bescheid mit 20.9.1992 festgesetzt war.

Mehrere Kontrollen durch die Abteilung "Vorbeugender Brandschutz und Feuerpolizei" als Feuerpolizeibehörde erster Instanz des Magistrates Linz, und zwar am 18.1.1993, 17.2.1993 und 2.6.1993 hätten ergeben, daß die sieben Auflagen nicht erfüllt worden waren. Nach der am 2.7.1993 ergangenen Strafverfügung sei von der Beschuldigten Einspruch erhoben worden, wobei sie aufgrund der umfangreichen Reisetätigkeit ihres federführenden Sohnes mehrmals um Verlegung des Nachschautermines ersuchte.

Letztmalig sei dies im Frühjahr 1993 geschehen, wobei der zuständige Beamte das Fax zu spät erhalten habe und daher trotzdem eine Begehung vornehmen wollte. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch nur Frau H K anwesend gewesen, die sich aufgrund ihres Alters nicht in der Lage gesehen hätte, die neuerliche Begehung mitdurchzuführen.

Aufgrund einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte zur Einvernahme für den 8.10.1993, welche zirka ein Monat vorher erging, teilte die Beschuldigte und ihr Sohn mit Schreiben vom 6.10.1993 mit, daß der Termin am 8.10.1993 wegen der Reisetätigkeit des Sohnes nicht wahrgenommen werden könne. Sie ersuchte um rechtzeitige Ankündigung des nächsten Besuches, um die Reisetätigkeit auf den Termin abstimmen zu können. In der Zwischenzeit hätten sie alle Forderungen erfüllt.

Bei einer neuerlichen Nachschau am 9.12.1993 habe dann festgestellt werden können, daß die Auflagen zur Gänze erfüllt waren. In ihrer rechtzeitigen Berufung gegen das Straferkenntnis macht die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen geltend, daß sie die angeführten Mängel bzw.

Beanstandungen ohnedies zur Gänze behoben habe. Es sei keine Kontrolle durchgeführt worden und es sei niemand an den vorstehend genannten Daten im Haus gewesen. Es habe sich lediglich einmal ein Herr an der Gartentüre gemeldet, der wieder gegangen sei, nachdem ihm die Beschuldigte mitgeteilt habe, daß sich außer ihr niemand im Haus befinde und sie aufgrund ihres Alters nicht in der Lage sei, ihn auf den Dachboden zu begleiten. Diese Kontrolle müsse entweder an einem Freitag nachmittag oder während des allgemeinen Urlaubes stattgefunden haben bzw. versucht worden sein, da zu allen anderen Zeiten immer außer Frau K noch andere Personen im Haus anwesend seien.

Es sei somit niemand im Haus gewesen, um die Punkte 1. bis 7. zu überprüfen und somit auch nicht möglich gewesen, festzustellen, was bereits verändert worden sei und ob nicht vielleicht alle Mängel bereits behoben waren. Lediglich die außen angebrachte Antennenanlage habe wahrgenommen werden können. Diesbezüglich sei es schwierig gewesen, eine Fachfirma für die Entfernung zu gewinnen. Aus all den Gründen ersucht die Rechtsmittelwerberin das Straferkenntnis aufzuheben bzw. wegen geringfügigen Verschuldens eine Ermahnung auszusprechen, zumal bei der letzten Kontrolle die Erfüllung der Auflagen habe festgestellt werden können.

Aufgrund der Berufung wurde am 19. April 1994 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Beschuldigten durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge F S vernommen, in den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16.6.1992, GZ. 510 D-540/S/Schm/Mo, in das Schreiben des Beschuldigten vom 14.9.1992 und in die Aktenvermerke über das Einschreiten der Feuerpolizei vom 18.1., 17.2. und 2.6.1993 Einsicht genommen.

Demzufolge steht fest:

Frau H K und Herr U K sind Eigentümer des Hauses L, F, für welches Objekt mit Bescheid des Magistrates Linz als Feuerpolizeibehörde erster Instanz vom 16.6.1992, GZ. 510 D-540/S/Schm/Mo, zur Beseitigung einer Feuersgefahr und zur Vorsorge ausreichende für die Vorbereitung und Durchführung der Brandbekämpfung notwendigen Maßnahmen bis längstens 20.9.1992 folgendes aufgetragen war:

"1) Die vorhandene Antennenanlage über Dach ist durch eine konzessionierte Fachfirma blitzschutzmäßig zu erden. Ein Blitzschutzprotokoll einschließlich Plan gemäß der Vorschrift ÖVE E 49/1988 ist in zweifacher Ausfertigung dem Magistrat Linz, Feuerwehr, Abt. Vorbeugender Brandschutz und Feuerpolizei, vorzulegen.

2) Das Stiegenhaus, die Wohnungs- und Kelleraufschließungsgänge sind von Gegenständen aller Art dauernd in ihrer vollen Breite freizuhalten. Die derzeit dort abgestellten Gegenstände sind zu entfernen.

3) Der Dachboden und die Garage sind dauernd von leicht brennbaren Gegenständen freizuhalten. Die gelagerten Stoffe, wie Papier, Plastikabdeckmaterial, Kartons udgl.

sind zu entfernen.

4) An nachfolgend angeführten Stellen sind Handfeuerlöscher, die der ÖNorm F 1050 entsprechen müssen, bereitzustellen und griffbereit zu montieren: Je ein Trockenlöscher G 6 im Stiegenhausbereich EG und 1. OG.

Die Löschgeräte sind alle 2 Jahre gem. der ÖNorm F 1052 von einer fachkundigen Person (Löscherwart A) auf Betriebsbereitschaft überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Auf den Löschgeräten sind normgerechte Prüfplaketten mit Datum und Zeichen des Prüfers anzubringen.

5) Der Handfeuerlöscher im KG ist gemäß der ÖNorm F 1052 von einer fachkundigen Person (Löscherwart A) auf Betriebsbereitschaft überprüfen zu lassen. Festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Auf dem Löschgerät ist eine normgerechte Prüfplakette mit Datum und Zeichen des Prüfers anzubringen. Diese Prüfungen sind in Zeitabständen von 2 Jahren zu wiederholen.

6) Beim Löschgerät im EG ist ein Hinweiszeichen "Verhalten im Brandfall" nach ÖNorm F 2030 (Ausgabe 1984) deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung anzubringen.

7) Im Prägeraum im 1.OG ist die E-Installation entsprechend der ÖVE instandzusetzen." Die Auflagen wurden bis zum 20.9.1992 nicht erfüllt.

Es fanden am 18.1.1993 und am 17.2.1993 feuerpolizeiliche Nachbeschauen durch das zuständige Organ der Feuerpolizei, Oberbrandmeister F S statt, wobei dieser die Feststellungen der Nichterfüllung der feuerpolizeilichen Anordnungen selbst wahrgenommen und in Aktenvermerken verzeichnet hat. Auch am 2.6.1993 begab sich (nach Vorankündigung) der Genannte zum Objekt F, fand das Garagentor offen und nahm mit der Beschuldigten Kontakt auf.

Das Kontrollorgan hat die Lagerung von brennbaren Gegenständen wie Leder und Kartonagen in der Garage noch vorgefunden, befragte die Anwesende, ob die bescheidmäßigen Auflagen hinsichtlich der übrigen Punkte erfüllt wurden, worauf letztere erklärte, daß noch nichts gemacht worden ist, weil der Sohn eine ausgedehnte Reisetätigkeit zu absolvieren hätte.

Aufgrund der glaubhaften Angaben der Frau H K vermerkte er die Nichterfüllung der Auflagen in einem Aktenvermerk.

Demnach ist erwiesen, daß die feuerpolizeilichen Aufträge nicht innerhalb der im Bescheid festgesetzten Leistungsfrist erfüllt wurden.

Der Zeuge S konnte mit seiner leidenschaftslos vorgetragenen Aussage, welche durch die aktenkundige der ganzen Sache keine Bedeutung zumessende Haltung der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Schriftsatz vom 14.9.1992 bestärkt wird, überzeugen.

Dadurch ist aber auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Wenn die beiden Verpflichteten andere Bereiche als vorrangig eingestuft haben und dafür die Erfüllung der feuerpolizeilichen Aufträge schleifen ließen, ist das ihre Sache. Sie müssen dies aber als Fahrlässigkeit verantworten, zumal die Glaubhaftmachung übergesetzlichen Notstandes nicht gelungen ist.

Gemäß § 78 Abs. 2 der OÖ. Feuerpolizeiordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des Gesetzes oder den Durchführungsverordnungen hiezu oder den Bestimmungen der aufgrund der §§ 2 und 17 ergangenen Bescheide zuwiderhandelt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu 5 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs. 2 der OÖ. Feuerpolizeiordnung ist die Feuersicherheit von Gebäuden durch die Gemeinde nach Bedarf mindestens jedoch alle drei Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung muß sich auf alle Umstände erstrecken, die die Feuersicherheit berühren. Das Ergebnis der Überprüfung ist bescheidmäßig festzustellen.

Wenn hiebei Mängel festgestellt werden, die die Feuersicherheit gefährden, hat die Gemeinde gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. die erforderlichen Anordnungen durch Bescheid zu treffen, die sich gemäß § 2 Abs. 2 lit.b der OÖ.

Feuerpolizeiordnung auch auf einzelne namentlich bestimmte Personen beziehen kann, welche dann verpflichtet sind, diese Anordnungen zu befolgen.

Der Schuldspruch der ersten Instanz ist daher zu Recht erfolgt.

Aufgrund des bedeutenden Unrechtsgehaltes der Aufrechterhaltung erheblichen Gefährdungspotentiales und von erheblicher Fahrlässigkeit bei der Säumigkeit bezüglich der Auflagenerfüllung konnte von einem Strafausspruch im Sinn des § 21 VStG nicht abgesehen werden. Die von der ersten Instanz an der untersten Grenze festgesetzten Geldstrafen berücksichtigen die Strafzumessungsgründe im Sinn des § 19 VStG zutreffenderweise, zumal als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet wurde und kein besonderer Erschwerungsgrund in Anschlag gebracht wurde.

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse und der persönlichen Umstände, zu deren Schätzung die erste Instanz gezwungen war, hat die Rechtsmittelwerberin nichts reklamiert, sodaß in der Gesamtbetrachtung der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch anzulasten war.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte auf der Kostenseite mit sich, daß die Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 20 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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