Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230330/3/Kei/Shn

Linz, 18.04.1995

VwSen-230330/3/Kei/Shn Linz, am 18. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung der W S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1994, Zl.St.-5.591/94-B, Spruchpunkte 1 und 3 (Übertretungen des OÖ. Polizeistrafgesetzes - OÖ. PolStG), zu Recht:

I: Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoferne Folge gegeben als bezüglich des Spruchpunktes 1 die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage, bezüglich des Spruchpunktes 3 die Geldstrafe auf 5.000 S herabgesetzt und bezüglich des Spruchpunktes 3 anstelle von 10 Tagen Primärarrest eine Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tag festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 19 und § 51 VStG.

II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 3.000 S (2.500 S und 500 S), binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö.

Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin Strafen von (ua) 1) 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tagen) und 3) 15.000 S (Primärarrest 10 Tagen) verhängt, weil sie "1) am 14.4.1994 um 22.30 Uhr in Linz, Pfarrplatz Nr.2 durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und Pkw-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten" habe, "die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken abzielte" und "3) am 14.4.1994 von 22.45 Uhr bis 23.00 Uhr an obgenannter Örtlichkeit" (in L, S)" die Prostitution ausgeübt" habe, "obwohl sich in diesem Gebäude mehr als eine Wohnung befindet und deshalb dort die Ausübung der Prostitution verboten ist".

Dadurch habe sie eine Übertretung zu 1) des § 2 Abs.3 lit.a OÖ. PolStG und zu 3) des § 2 Abs.3 lit.c OÖ. PolStG begangen, weshalb sie jeweils gemäß § 10 Abs.1 lit.b OÖ.

PolStG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 28. Juni 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die nur gegen die Strafe gerichtet ist, am 12. Juli 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

Die Berufungswerberin bringt vor:

Sie bittet um Strafmilderung aus folgenden Gründen:

Auf Grund ihrer Vorstrafen hätte sie es sehr schwer, eine Arbeit zu finden. Sie sei schon längere Zeit als Arbeitssuchende beim Arbeitsamt gemeldet. Mit einer derart hohen Strafe werde es immer schwieriger, eine Arbeit zu finden. Die Berufungswerberin bekenne und bereue ihre Taten.

Sie hätte einen Aids-Test des AKH Linz und in dieser Beziehung Vorsorge getroffen. Sie weist auf ihre "miese Lage" hin und führt aus, daß sie beabsichtige, "in Zukunft mit diesem Gewerbe Schluß zu machen" und daß sie sich "noch intensiver um eine andere Arbeit bemühen" werde.

3. Da im angefochtenen Bescheid jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, hatte der unabhängige Verwaltungssenat bezüglich der Fakten 1 und 3 durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige vorstehende Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juli 1994, Zl.III.St.-5.591/94-B und in den Akt VwSen-230283, Einsicht genommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Da die Berufung nur gegen die Strafe gerichtet ist, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der O.ö. Verwaltungssenat verkennt nicht das - der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmende - Bemühen der belangten Behörde, die Verunzierung des Linzer Stadtgebietes durch das Animationsgehabe von Prostituierten zu unterbinden.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin wurde - da diese mit Ausnahme der Bemerkung, daß sie keine Sozialhilfe beziehe, trotz Befragung keine Angaben gemacht hat, von Einkommen aus Prostitution, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

Erschwerend wurde das Vorliegen von zwei in Rechtskraft erwachsenen und noch nicht getilgten, auf den Zeitraum bis 14. April 1994 (Tatzeit) bezogenen einschlägigen Vormerkungen gewertet.

Die Tatsache, daß die Ausübung (Spruchpunkt 3) in bezug auf dieselbe Person wie die Anbahnung (Spruchpunkt 1) der Prostitution erfolgt ist, stellt einen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Die durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen von 25.000 S und 15.000 S betragen ein Achtel und ein Dreizehntel der gesetzlich normierten Obergrenze des Strafrahmens (§ 10 Abs.1 .PolStG: bis 200.000 S) und liegen deutlich im unteren Bereich desselben. Die Höhe der oben (Spruchpunkt I) festgesetzten Geldstrafen ist angemessen und wegen dem Aspekt der Spezialprävention auch geboten.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (Spruchpunkt 3) wurde - wie in Punkt 1 ausgeführt - wegen einer Übertretung des § 2 Abs.3 lit.c OÖ. PolStG neben einer Geldstrafe ein Primärarrest im Ausmaß von 10 Tagen (und keine Ersatzfreiheitstrafe) verhängt. Da eine solche Vorgangsweise gesetzwidrig ist, war durch den O.ö.

Verwaltungssenat eine Korrektur vorzunehmen. Diese Korrektur widerspricht nicht dem in § 51 Abs.6 VStG normierten Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden auch deshalb neu festgesetzt, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen den verhängten Geldstrafen und den angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen zu entsprechen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafen, ds 3.000 S (2.500 S und 500 S), vorzuschreiben. Für das Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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