Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230363/7/Kei/Shn

Linz, 30.11.1994

VwSen-230363/7/Kei/Shn Linz, am 30. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des W R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. September 1994, Zl.St.-11.324/94-B, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 1) 1.000 S (zwei Tagen) und 2) 1.000 S (zwei Tagen) verhängt, weil er "am 6.8.1994 um 19.00 Uhr in L, R, L S, S, anläßlich des Fußballspieles FC-Keli LINZ gegen den LASK 1) einen pyrotechnischen Gegenstand der Klasse II, nämlich ein sogenanntes 'Bengalisches Feuer', abgebrannt und somit verwendet" habe, "obwohl deren Verwendung im Ortsgebiet verboten" gewesen sei "und 2) einen pyrotechnischen Gegenstand der Klasse II, nämlich ein sogenanntes 'Bengalisches Feuer', innerhalb bzw. in der Nähe einer größeren Menschenansammlung, nämlich innerhalb des vollbesetzten Stehplatzsektors, verwendet" habe. Dadurch habe er eine Übertretung zu 1) des § 4 Abs.4 Pyrotechnikgesetz und zu 2) des § 17 Pyrotechnikgesetz, begangen, weshalb er jeweils gemäß § 31 Pyrotechnikgesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 22. September 1994 beim Postamt 4030 Linz hinterlegt. Die Berufung wurde wie aus dem Poststempel zweifelsfrei hervorgeht - am 14. Oktober 1994 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die oa Tatsachen wurden dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 9. November 1994, Zl.VwSen-230363/5/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 24. November 1994 zu äußern. Eine Äußerung ist mit Schreiben vom 20. November 1994 erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Schreiben vom 20. November 1994, daß er seit 22. Juli 1994 nicht mehr unter der Adresse S,L sondern unter der Adresse G, L, gemeldet gewesen sei und daß er diese Tatsache im Zuge seiner Einvernahme bei der belangten Behörde mitgeteilt hätte, ist festzuhalten: Wie der anläßlich der Einvernahme am 8. September 1994 aufgenommenen und vom Berufungswerber unterfertigten Niederschrift zu entnehmen ist, hat er die ao Tatsache nicht der belangten Behörde mitgeteilt.

Der Berufungswerber hat weder behauptet, daß er im gegenständlichen Zeitraum nicht an der Adresse S, L, gewohnt hätte, noch daß er wegen einer Abwesenheit von dieser Adresse nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können.

Keinesfalls ist ihm in bezug auf den letzten Aspekt eine Glaubhaftmachung (§ 17 Abs.3 Zustellgesetz) gelungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht (siehe hiezu Walter-Mayer, "Zustellrecht", Wien 1983, S 33), daß für das Vorliegen einer Abgabestelle "Wohnung" der Ort der polizeilichen Meldung irrelevant ist.

Die Adresse S, L, war der Ort eine Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz -, an dem das gegenständliche Straferkenntnis durch die belangte Behörde zugestellt werden durfte. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt 4030 Linz am 22. September 1994 (§ 17 Abs.1 Zustellgesetz).

Ab diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 6. Oktober 1994. Die Berufung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 14. Oktober 1994 - und somit nach Ablauf der Frist - der Post zur Beförderung übergeben.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vornherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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