Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230367/16/Kei/Shn

Linz, 29.12.1995

VwSen-230367/16/Kei/Shn Linz, am 29. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des S P, vertreten durch G M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 17. Oktober 1994, Zl.Pol 96-3-1994-KG/FI, wegen einer Übertretung des O.ö.

Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 1995 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 29. Dezember 1995, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß anstelle von "00.30 bis 1.00 Uhr" zu setzen ist: von "00.40 bis 01.00 Uhr".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 und § 51e VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 160 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er "am 8.1.1994 in der Zeit von 00.30 bis 1.00 Uhr im Firmengelände der Firma O H, W, N durch ein laufendes Kühlaggregat am Fahrzeug mit dem Kennzeichen W und dem Sattelanhänger W ungebührlicherweise störenden Lärm erregt" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.1 O.ö. PolStG begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs.1 lit.a O.ö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 20. Oktober 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Berufung, die am 3. November 1994 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. November 1994, Zl. Pol 96-3-1994 Einsicht genommen und am 21. Dezember 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 8. Jänner kam der Berufungswerber mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W und dem Sattelanhänger W in Wels auf dem Gelände der Firma O H, N von einer Fahrt aus Verona - es war Obst und Gemüse transportiert worden - an. Er tankte nach der Ankunft das Fahrzeug und legte sich danach im Fahrzeug schlafen. Das laufende Kühlaggregat des Fahrzeuges verursachte in der Zeit von 00.40 bis 01.00 Uhr einen Lärm, durch den H K und H S und deren Familien, die alle in der Nähe des Firmengeländes wohnten und geschlafen haben, geweckt wurden. Die Räume, in denen die Mitglieder der Familie S geschlafen haben, waren ca 100-150 Meter (Luftlinie) vom abgestellten Fahrzeug entfernt. Das Zimmer, in dem die Tochter geschlafen hat, war mit Lärmschutzfenster(n) versehen. Auch befanden sich die Fenster der Schlafzimmer der Mitglieder der Familie S nicht an der dem abgestellten Fahrzeug zugewandten Seite des Hauses. Sie befanden sich dieser erwähnten Seite gegenüberliegend. Die Fenster der Wohnung der Familie K (Eltern, ein Sohn und eine Tochter) war ca 20 Meter Luftlinie von dem Platz entfernt, an dem das Fahrzeug abgestellt war.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 O.ö. PolStG begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 3 Abs.2 O.ö. PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Gemäß § 3 Abs.3 O.ö. PolStG ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.

Gemäß § 3 Abs.4 O.ö. PolStG ist, soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, als Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs.1 insbesondere anzusehen:

1. auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr.159, sind, a) das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug, b) die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe; 2. das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen, Höfen von Wohnhäusern, Parkplätzen und sonstigen Grundflächen - soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt - mit Kraftfahrzeugen bei laufenden Motoren; 3. die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten.

Gemäß § 10 Abs.1 O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß (ua) § 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 5.000 S zu bestrafen.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat gemachten und einander diesbezüglich nicht widersprechenden Aussagen.

Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö.

Verwaltungssenat vorgelegten Tachographenscheibe ist zu entnehmen, daß das Fahrzeug um ca 00.33 bis 00.35 Uhr zum Stehen gebracht wurde. Daraus und auch wegen der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö.

Verwaltungssenat getätigten Aussagen ergibt sich, daß das Aggregat erst ab ca 00.40 Uhr - und nicht wie durch die belangte Behörde beurteilt wurde ab 00.30 Uhr - gelaufen ist. Nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat wird - auf Grund der in dieser getätigten Aussagen - der Lärm sowohl als störend als auch als ungebührlicherweise erregt beurteilt. Zu erwähnen ist, daß der Lärm knapp nach Mitternacht - eine Zeit, in der die Einhaltung der Ruhe besonders geboten ist - erregt wurde und daß dies in besiedeltem Gebiet erfolgt ist. Es wird auch auf die in § 3 Abs.4 O.ö. PolStG demonstrativ angeführten Beispiele hingewiesen und darauf, daß auch der gegenständliche Sachverhalt ähnlich gelagert ist wie dort angeführte Beispiele. Der objektive Tatbestand des § 3 Abs.1 iVm § 10 Abs.1 lit.a O.ö. PolStG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es wird im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens auch berücksichtigt, daß sich - wie durch den Berufungswerber dezidiert eingeräumt wurde - zur verfahrensgegenständlichen Zeit bei der Einfahrt auf das Gelände der Firma O H eine Tafel befunden hat, auf welcher darauf hingewiesen wurde, daß (sinngemäß) das Abstellen von Fahrzeugen mit laufenden Kühlaggregaten nur auf dem vom Platz des abgestellten Fahrzeuges etwa 100 bis 200 Meter entfernt gelegenen Parkplatz erlaubt gewesen sei.

Das glaubhafte Vorbringen des Berufungswerbers, daß sein Vorgesetzter, der Prokurist Günter Mayrhofer, es unterlassen hätte, ihn auf die Usancen betreffend das Abstellen von Fahrzeugen mit laufenden Kühlaggregaten auf dem Gelände der Firma O H hinzuweisen, vermag den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Das Verschulden des Berufungswerbers ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es kann nicht diese Bestimmung angewendet und von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 18.000 S netto, einem geringen Vermögen und keinen Sorgepflichten. Da eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht (Bezirkshauptmannschaft Perg, Zl.VerkR96/3134/1993 vom 13. August 1993) vorliegt, kommt (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde) nicht der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Der Unrechtsgehalt der Tat ist wegen des kürzeren Zeitraumes (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) geringer als dies von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt wurde. Die Höhe der Strafe beträgt 16 Prozent der Obergrenze der gesetzlich normierten Strafe und ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die oa Ausführungen) - angemessen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 160 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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