Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230373/2/Gf/Atz

Linz, 15.12.1994

VwSen-230373/2/Gf/Atz Linz, am 15. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des V A, vertreten durch RA Dr.

J R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 14.

November 1994, Zl. Sich96-123-1994-We, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch bei der als verletzt angeführten Norm zwischen "§ 82 Abs. 1 Z. 4" und "Fremdengesetz, BGBl.Nr. 838/1992" die Wendung "i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 2" einzufügen ist.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 300 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 14. November 1994, Zl. Sich96-123-1994-We, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt, weil er sich am 17.

Mai 1994 als Fremder nicht rechtzeitig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da die Geltungsdauer des ihm erteilten Sichtvermerkes am 16. Juli 1993 abgelaufen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 15 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 15. November 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. November 1994 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es als zweifelsfrei erwiesen anzusehen sei, daß die Gültigkeit des Sichtvermerkes am 16.

Juli 1993 abgelaufen sei. Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als strafmildernd sowie dessen Vermögenslosigkeit, unterdurchschnittliches Einkommen und Sorgepflicht für zwei Kinder zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß es zwar richtig sei, daß die Geltungsdauer des Sichtvermerkes am 16.

Juli 1993 abgelaufen sei; er habe jedoch bereits zuvor, nämlich am 12. Juli 1993, einen Antrag auf Verlängerung gestellt. Dieser sei von der Behörde jedoch mit der Begründung, daß keine Arbeitsbewilligung vorliege, nicht entgegen genommen worden. Da der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsamt bereits gestellt hatte, über den zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht entschieden gewesen sei, habe er dies so verstanden, daß damit die Frist für die Antragstellung auf Sichtvermerksverlängerung gewahrt sei.

Erst später sei ihm dieser Irrtum bewußt geworden, sodaß er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe, über den jedoch bis dato noch nicht entschieden worden sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl.

Sich96-123-1994; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 2 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich ohne einen erforderlichen und gültigen Sichtvermerk im Bundesgebiet aufhält.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht - auch aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelwerbers selbst - unbestritten fest, daß dieser zum Tatzeitpunkt über keinen gültigen Sicht vermerk verfügte.

Die Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher gegeben.

4.3. Wenn der Berufungswerber dagegen einen schuldausschließenden Irrtum dahin, daß er zunächst nicht gewußt hätte, daß ein laufendes Beschäftigungsbewilligungsverfahren nicht geeignet ist, die Frist zur Antragstellung auf Verlängerung der Sichtvermerkserteilung zu erstrecken, geltend machen will, so ist er insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es jedermann obliegt, sich mit den für seinen unmittelbaren Lebensbereich maßgeblichen Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 26.4.1989, 89/03/0028). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß es dem Rechtsmittelwerber, der sich nach eigenen Angaben bereits seit November 1990 in Österreich aufhält, oblegen hätte, sich bei der zuständigen Behörde darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung des ihm erteilten Sichtvermerkes erfolgen kann. Daß er dies unterließ und folglich einen - entsprechend unzureichenden - Verlängerungsantrag erst wenige Tage vor Ablauf des Sichtvermerkes gestellt hat, ist sohin als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Unter solchen Umständen mußte der Beschwerdeführer geradezu damit rechnen, daß die Verlängerung der Sichtvermerkserteilung nicht rechtzeitig erfolgen wird.

Dem Berufungswerber ist sohin auch schuldhaftes Handeln vorzuwerfen.

4.4. Angesichts des nicht geringen Verschuldensgrades kann der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde, die im übrigen die Bestimmungen des § 19 VStG offensichtlich eingehalten hat, das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen insoweit gesetzwidrig gehandhabt hätte, wenn diese eine ohnedies bloß im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat; diesbezüglich wurden auch vom Berufungswerber keine Einwände geltend gemacht.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch bei den als verletzt angeführten Normen zwischen "§ 82 Abs. 1 Z. 4" und "Fremdengesetz, BGBl.Nr. 838/1992" die Wendung "i.V.m. § 15 Abs. 1 Z.

2" einzufügen ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 300 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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