Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230382/2/Kei/Shn

Linz, 29.12.1995

VwSen-230382/2/Kei/Shn Linz, am 29. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ö H, vertreten durch den Rechtsanwalt DDr. G P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 4. November 1994, Zl.Sich96-297-1994/La/Mo, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber ermahnt, weil er "sich in der Zeit vom 12.7.1994 bis 19.9.1994 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten" habe, "da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung" gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 15 Abs.1 Z2 iVm § 82 Abs.1 Z4 FrG begangen, weshalb gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen gewesen sei.

2. Gegen diesen dem Berufungswerber am 11. November 1994 zugestellten Bescheid richtet sich die Berufung, die am 23. November 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. Dezember 1994, Zl.Sich 96-297-1994/La/Mo, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 15 Abs.1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (Z2) wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder (Z3) solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zukommt.

Gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15). Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Prugg Verlag Eisenstadt, S.937 und 938): Es darf nicht übersehen werden, daß es erforderlich ist, Tatort und Tatzeit entsprechend dem konkreten Fall - möglichst präzis anzugeben. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß (ua) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a lit.a (jetzt: Z1, Anmerkung) VStG ist dann entsprochen, wenn (ua) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ringhofer führt zu dieser Thematik (in "Verwaltungsverfahrensgesetze II", Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, S 381, E 11) aus: "Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Zeit und des Orts der Begehung. Die Bezeichnung dieser Kennzeichnungsmerkmale der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Kennzeichnung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides; die Feststellung der Tatzeit ist aber auch für die Beurteilung der Verjährung (§ 31 Abs.2 VStG), die Feststellung des Tatorts für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde (§ 27 Abs.1 VStG) von entscheidender Bedeutung." Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) wurde dem Berufungswerber der Tatort - siehe diesbezüglich den letzten Satz der Bestimmung des § 82 Abs.1 FrG - nicht im oa Sinn vorgeworfen. Da eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Bescheides durch den O.ö. Verwaltungssenat wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

4.3 Aus den angeführten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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