Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230400/2/Kei/Shn

Linz, 29.03.1996

VwSen-230400/2/Kei/Shn Linz, am 29. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Katarzyna Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. Dezember 1994, Zl.Sich 96-366-1994-Ho, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1, § 51 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie "sich in der Zeit vom 13.10.1992 bis zum 29.12.1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und zwar in L, aufgehalten" habe, "da sie während dieses Zeitraumes nicht im Besitz einer Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl.Nr.466/1992," gewesen sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 15 Abs.1 Z2 iVm § 5 Fremdengesetz, BGBl.Nr.838/1992, begangen, weshalb sie gemäß § 82 Abs.1 Z4 Fremdengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 20. Dezember 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 3. Jänner 1995 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Jänner 1995, Zl.Sich 96-366-1994-Ho, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 15 Abs.1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn (Z2) ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder (Z3) solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zukommt.

Gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15). Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Die konkrete Zeit eines tatsächlichen Aufenthaltes der Berufungswerberin im Bundesgebiet - innerhalb des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitraumes - ist nicht evident. Es wird auf das Vorbringen der Berufungswerberin, welches nicht ignoriert werden kann, dahingehend, daß sie sich mit Unterbrechungen zu Besuchszwecken bei ihrem Freund Krzystof M, aufgehalten habe, hingewiesen. Für den O.ö. Verwaltungssenat ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zu wenig Anhaltspunkte, auf Grund derer das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Sachverhaltselement der Tatzeit als erwiesen angenommen werden kann. Es ist nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, daß die Berufungswerberin die ihr vorgeworfene Tat, begangen hat. Daher war nach dem Grundsatz in dubio pro reo (siehe hiezu Art.6 Abs.2 EMRK) vorzugehen, der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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