Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230402/3/Kei/Shn

Linz, 29.03.1996

VwSen-230402/3/Kei/Shn Linz, am 29. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des August Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 22. Dezember 1994, Zl.Sich 96-254-1994, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als diese mit 13 Stunden festgesetzt wird.

Die als erwiesen angenommene Tat hat zu lauten:

"Sie haben es unterlassen zu veranlassen, daß sie im Zuge der Aufgabe der Unterkunft in S, mit 23. November 1992 innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abgemeldet werden. Eine diesbezügliche Abmeldung ist bis 22. Dezember 1994 nicht vorgenommen worden." Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten: "§ 4 Abs.1 iVm § 22 Abs.1 Z1 Meldegesetz".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: "§ 22 Abs.1 Z1 Meldegesetz".

II: Der Antrag des Berufungswerbers, daß die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten ersetzt werden, wird mangels einer Rechtsgrundlage abgewiesen.

III: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 40 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö.

Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die als erwiesen angenommene Tat des Spruches des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet: "Am 3.8.1994 wurde vom Meldeamt der Bundespolizeidirektion S festgestellt, daß Sie Ihre Unterkunft in der Wohnung S, seit 29.11.1993 aufgegeben und es bisher unterlassen haben, sich spätestens drei Tage danach bei der Meldebehörde abzumelden". Dadurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 22 Abs.1 Z1 und des § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 begangen, weshalb gemäß § 22 Abs.1 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) zu verhängen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 29. Dezember 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 5. Jänner 1995 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Jänner 1995, Zl. Sich96-254-1994 und in die Verwaltungsakte der Bundespolizeidirektion Steyr vom 19.

März 1996 und vom 20. März 1996, jeweils Zl. MA-4411 Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.1 Meldegesetz ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Gemäß § 22 Abs.1 Meldegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30.000 S, zu bestrafen, wer (Z1) die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt.

4.2. Aus der Tatsache, daß im Jahre 1990 im Hinblick auf eine Unterkunft an der Adresse R, bei der Bundespolizeidirektion Steyr eine Anmeldung des Berufungswerbers vorgenommen wurde und aus dem Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufung, daß sein "Auszug aus seiner 'Wohnung', "..." nicht mit 291193, sondern mit 231192" erfolgt sei, ergibt sich, daß der Berufungswerber eine Unterkunft im Sinne des Meldegesetzes genommen hat. Das Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufung dahingehend, daß er "keine Aufforderung aus Steyr zur Abmeldung erhalten" hätte, vermag der Berufung deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil eine "Aufforderung zur Abmeldung" nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht erforderlich ist. Eine Abmeldung hat aus eigenem Antrieb und ohne Aufforderung zu erfolgen.

Eine Abmeldung ist bis 22. Dezember 1994 nicht erfolgt.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf eine Verjährung wird festgehalten: Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt. Bei einem solchen Delikt erschöpft sich das Tatbild in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns, welches pönalisiert wird. Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG) läuft bei einem solchen Delikt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist (siehe hiezu: Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S 867). Eine Verjährung liegt im gegenständlichen Zusammenhang nicht vor.

Der objektive Tatbestand des § 4 Abs.1 iVm § 22 Abs.1 Z1 Meldegesetz wurde verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das Verschulden des Berufungswerbers wird vor dem o.a.

Hintergrund als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Da eines der beiden in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien nicht vorliegt, konnte nicht diese Bestimmung angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde ausgegangen von einem Einkommen von 13.000 S monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Diese Beurteilung ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 15. November 1994, Zl.

Sich 96-254-1994, und aus der Tatsache, daß durch den Berufungswerber ein diesbezügliches Vorbringen nicht erfolgt ist. Da nicht davon auszugehen war, daß keine Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegen, kommt nicht der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, war die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen. Die Strafe beträgt ein Fünfundzwanzigstel des gesetzlich normierten Strafrahmens und liegt deutlich im untersten Bereich desselben. Sie ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die oben getätigten Ausführungen) - angemessen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich der Schuld und der Geldstrafe keine Folge und ihr hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 40 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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