Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230412/2/Kei/Shn

Linz, 31.08.1995

VwSen-230412/2/Kei/Shn Linz, am 31. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 19. Dezember 1994, Zl.Sich 96-4282-1994, betreffend eine Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z2, § 51 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin ermahnt, weil sie "sich vom 6.5.1994 bis 19.6.1994 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten" habe, "da sie für diese Zeit keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz" besessen habe.

Dadurch habe sie eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 FrG begangen. In Entsprechung der Bestimmung des § 21 VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und - wie oben ausgeführt - die Berufungswerberin ermahnt.

2. Gegen diesen der Berufungswerberin am 9. Jänner 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die am 23. Jänner 1995 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Februar 1995, Zl.Sich 96-4282-1994, Einsicht genommen.

Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. April 1994, Zl.4.328.933/2-III/13/92, wurde die Berufung gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 31. Jänner 1992 in einem Asylverfahren betreffend die Berufungswerberin - abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1994, Zl.94/20/0384, wurde der angeführte Bescheid des Bundesministers für Inneres wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Dem Verwaltungsakt ist - zumindest implizit - zu entnehmen, daß der Berufungswerberin eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen ist.

Demnach ist der Aufenthalt der Berufungswerberin im Bundesgebiet bis zur Erlassung des oa Bescheides des Bundesministers für Inneres rechtmäßig und ab der Erlassung dieses Bescheides unrechtmäßig gewesen. Es wird im gegenständlichen Zusammenhang auf die - nachstehend angeführten - Ausführungen in Walter-Mayer ("Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts", Manzsche Verlagsund Universitätsbuchhandlung, 7. Auflage, Wien 1992, S 370) und die dort zitierte Judikatur hingewiesen: "Wird durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der angefochtene Bescheid aufgehoben, so tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat (§ 42 Abs.3 VwGG). Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bewirkt, daß die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Bescheid nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch den nunmehr aufgehobenen Bescheid beseitigt wurden, wieder in Kraft, auf Grund des aufgehobenen Bescheides gesetzte Rechtsakte gelten als beseitigt." Durch die Aufhebung des oa Bescheides des Bundesministers für Inneres durch den Verwaltungsgerichtshof ist die gegenständliche Sache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Der Berufungswerberin ist demnach auch in der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeit (vom 6. Mai 1994 bis zum 19. Juni 1994) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen. Der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Z2 FrG liegt somit nicht vor. Da die Tatbestandsmäßigkeit eine der Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG ist, ist im gegenständlichen Zusammenhang eine Anwendung dieser Bestimmung nicht möglich. Es war - aus den angeführten Gründen - der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

4.2. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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