Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230445/11/Kei/Shn

Linz, 08.08.1996

VwSen-230445/11/Kei/Shn Linz, am 8. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Klaus P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Mai 1995, Zl.St.-16.980/94-B, wegen einer Übertretung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juli 1996 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 30. Juli 1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er "am 21.10.1994 um 10.21 Uhr in LINZ, auf der Linie 1 des öffentl. Verkehrsmittels der LINZER ESG zw. den Haltestellen Hauptplatz - Taubenmarkt die Beförderung beschafft" habe, "ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten und in weiterer Folge trotz Aufforderung den Fahrpreis und den vorgesehenen Zuschlag innerhalb von 3 Tagen nicht bezahlt" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des "Art.IX/1/2 EGVG" begangen, weshalb er "gemäß Art.IX/1 EGVG" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 5. Mai 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 19. Mai 1995 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Juni 1995, Zl.III-St.-16.980/94-B, Einsicht genommen und am 25. Juli 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß Art.IX Abs.1 Z2 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten.

4.2. Der durch den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (in der als erwiesen angenommenen Tat) zum Ausdruck gebrachte Sachverhalt (siehe auch den Punkt 1) wurde insbesondere aus nachstehend angeführten Gründen als erwiesen angenommen: In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat konnte sich der Bw nicht mehr detailliert an den verfahrensgegenständlichen Vorfall erinnern. Der Zeuge Andreas H - der ESG-Angestellte, der die verfahrensgegenständliche Kontrolle am 21. Oktober 1994 durchgeführt hat - konnte sich so gut wie nicht mehr an den verfahrensgegenständlichen Vorfall erinnern. Dem Zeugen H wurden in der Verhandlung die Aussagen, die in der durch die belangte Behörde mit ihm am 27. Februar 1995 aufgenommenen Niederschrift aufscheinen, vorgehalten (§ 51g Abs.3 Z2 VStG). Der Zeuge äußerte sich dazu folgendermaßen:

"Das ist genau das, was ich damals noch von dem Vorfall gewußt habe." Der Zeuge H hat in der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht. Diese Beurteilung gründet sich auf den persönlichen Eindruck, den er hinterlassen hat und darauf, daß er unter Wahrheitspflicht (§§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) ausgesagt hat.

Der objektive Tatbestand des Art.IX Abs.1 Z2 EGVG liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde davon ausgegangen, daß der Bw Notstandshilfeempfänger ist und einen Betrag von 252,90 S pro Tag bezieht, daß er kein Vermögen hat und daß er keine Sorgepflichten hat. Da zur Tatzeit Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorgelegen sind - diese sind noch nicht getilgt (§ 55 VStG) - kommt nicht der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen.

Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten.

Die Höhe der Geldstrafe liegt deutlich im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens und ist - auch unter Berücksichtigung des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) - angemessen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu gering bemessen. Einer verhängten Geldstrafe in der Höhe von 500 S hätte eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 56 Stunden entsprochen. Eine Erhöhung der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe ist dem O.ö. Verwaltungssenat wegen des Verbotes der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.4. Insgesamt war aus den angeführten Gründen die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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