Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230449/2/Kei/Shn

Linz, 31.08.1995

VwSen-230449/2/Kei/Shn Linz, am 31. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. Erich W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1. Juni 1995, Zl.Sich 96-387-1994/SR/HM, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwischen den Worten "des Wohnsitzes" und "der Behörde" einzufügen ist "am 9. Mai 1986" insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er "als Inhaber einer Waffenbesitzkarte die Änderung des Wohnsitzes der Behörde, die diese ausgestellt hat, nicht binnen 4 Wochen schriftlich mitgeteilt" habe. Die Änderung hätte bestanden in: "Wohnsitzverlegung von L. Dadurch habe er eine Übertretung des § 38 iVm § 21 Waffengesetz 1986 begangen, weshalb er gemäß § 38 Waffengesetz 1986 zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 7. Juni 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 14. Juni 1995 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber bringt - in der Berufung und im Einspruch vom 12. Dezember 1994, auf den er in der Berufung verweist - sinngemäß und im wesentlichen vor:

Er hätte die Wohnsitzänderung schriftlich mit dem Meldezettel der Bundespolizeidirektion Linz gemeldet. Auf der Waffenbesitzkarte sei als ausstellende Behörde nur die Bundespolizeidirektion Linz - ohne weitere Konkretisierung wie zB Angabe eines Amtes - angeführt. Ein Hinweis darauf, daß zusätzlich das Waffenamt informiert hätte werden müssen, scheine nicht auf. Deshalb sei es nicht ersichtlich gewesen, daß bei einem Wohnsitzwechsel neben der Bundespolizeidirektion Linz als Meldebehörde auch noch zusätzlich das Waffenamt hätte informiert werden müssen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Juni 1995, Zl.Sich 96-387-1994-SR/Si, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Dem Berufungswerber wurde am 12. Februar 1976 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Am 9. Mai 1986 hat er den Wohnsitz von L, verlegt. Die nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgeschriebene Meldung ist an die Bundespolizeidirektion Linz als zuständige Meldebehörde vorschriftsgemäß erfolgt. Im Zuge einer Überprüfung durch das Waffenamt der Bundespolizeidirektion Linz kam zutage, daß die nach § 21 Waffengesetz vorgeschriebene Meldung an dieses Amt nicht erstattet wurde. Die diesbezügliche Mitteilung des Waffenamtes der Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ist mit 10.

November 1994 datiert.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 21 Waffengesetz hat der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte jede Änderung seines Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.

Gemäß § 38 Waffengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 36 oder 37 zu ahnden ist.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 10. Dezember 1980, Zl.3542/80, zum Ausdruck gebracht: "Auch der Umstand, daß der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz entsprochen hat, kann ihn nicht von der nach § 21 Waffengesetz bestehenden Pflicht zur schriftlichen Mitteilung der Änderung seines Wohnsitzes befreien." Dem Verwaltungsakt ist nichts dahingehend zu entnehmen, daß der Berufungswerber vorgebracht hätte, daß er die nach den Bestimmungen des Meldegesetzes erstattete Meldung mit dem Hinweis versehen hätte, daß sich diese (auch) auf die Bestimmungen des Waffengesetzes bezogen hätte. Czeppan und Szirba führen (in:

"Waffengesetz 1986", Juridica-Verlag Ges.m.b.H., Wien 1990, S 138) aus: "Aus den Bestimmungen des § 21 Waffengesetz 'der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte hat jede Änderung seines Wohnsitzes der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen' geht hervor, daß eine derartige Anzeige den Hinweis darauf enthalten muß, daß sie sich auf die Bestimmungen des Waffengesetzes bezieht. An dieser Verpflichtung ändert auch die Tatsache nichts, daß in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese sowohl nach § 15 Meldegesetz als auch nach § 34 Waffengesetz die jeweils zuständige Behörde ist." Indem der Berufungswerber nach der Änderung des Wohnsitzes am 9. Mai 1986 die Meldung nach der Bestimmung des § 21 Waffengesetz überhaupt nicht erstattet hat und auch in der erstatteten Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes an das Meldeamt der Bundespolizeidirektion Linz (innerhalb von vier Wochen) nicht den Hinweis beigefügt hat, daß sich diese Meldung auch auf die Bestimmungen des Waffengesetzes beziehe, hat er den objektiven Tatbestand des § 21 iVm § 38 Waffengesetz verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das gegenständliche Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Bei Ungehorsamsdelikten wird die Fahrlässigkeit - widerleglich - vermutet. Aufgrund der in seiner Waffenbesitzkarte unter "Ausstellende Behörde" angeführten Bezeichnung "Bundespolizeidirektion Linz" - ohne nähere Konkretisierung - war der Berufungswerber - wie er glaubhaft vorgebracht hat - (subjektiv) der Meinung, daß er durch die erstattete Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes auch seiner Meldepflicht nach den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprochen habe. Daß der Berufungswerber die Meldung betreffend die Änderung des Wohnsitzes - im Hinblick auf die Bestimmung des Waffengesetzes - der Bundespolizeidirektion Linz nicht vorgelegt hat bzw die Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes nicht mit einem entsprechenden Hinweis versehen hat, hat er somit gewissermaßen übersehen. Ein Verschulden des Berufungswerbers liegt vor, dieses wird aber als geringfügig qualifiziert. Daß durch das oa Verhalten des Berufungswerbers, welches beim Waffenamt der Bundespolizeidirektion Linz so, wie es in Punkt 3 angeführt wurde, evident geworden ist, nachteilige Folgen eingetreten wären, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und ist für den O.ö.

Verwaltungssenat nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund war in Entsprechung der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Der Ausspruch einer Ermahnung ist erforderlich, um das Bewußtsein des Berufungswerbers im Hinblick auf die mit dem Waffenrecht verbundenen Sicherheitsinteressen zu schärfen.

4.3. Zusammenfassend liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG vor. Es war daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Im Hinblick auf den dennoch gegebenen Sorgfaltsmangel ist es iSd § 21 Abs.1 zweiter Satz gerechtfertigt, den Berufungswerber gleichzeitig mit Ermahnung auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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