Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230456/6/Kei/Shn

Linz, 23.08.1996

VwSen-230456/6/Kei/Shn Linz, am 23. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Feim Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. Juli 1995, Zl.Sich96-166-1995/SR/HM, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), und über den Antrag auf Verfahrenshilfe zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

III: Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51a und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er "sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich" aufhalte, "da sein Sichtvermerk am 12.4.1995 abgelaufen" sei. Dieser Sachverhalt sei am 23. Mai 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung festgestellt worden.

Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 FrG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 FrG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 10. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 24. Juli 1995 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. August 1995, Zl.Sich96-166-1995-OJ/SI und vom 28. August 1995, Zl.Sich96-166-1995-SR/SI, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 15 Abs.1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (Z2) wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder (Z3) solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zukommt.

Gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15). Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Prugg Verlag Eisenstadt, S.937 und 938): Es darf nicht übersehen werden, daß es erforderlich ist, Tatort und Tatzeit entsprechend dem konkreten Fall - möglichst präzis anzugeben. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß (ua) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a lit.a (jetzt: Z1, Anmerkung) VStG ist dann entsprochen, wenn (ua) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ringhofer führt zu dieser Thematik (in "Verwaltungsverfahrensgesetze II", Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, S 381, E 11) aus: "Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Zeit und des Orts der Begehung. Die Bezeichnung dieser Kennzeichnungsmerkmale der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Kennzeichnung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides; die Feststellung der Tatzeit ist aber auch für die Beurteilung der Verjährung (§ 31 Abs.2 VStG), die Feststellung des Tatorts für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde (§ 27 Abs.1 VStG) von entscheidender Bedeutung." Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) wurde dem Bw der Tatort - siehe diesbezüglich den letzten Satz der Bestimmung des § 82 Abs.1 FrG - nicht im oa Sinn vorgeworfen.

Zu der Tatsache, daß in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 1. Juni 1995, Zl.Sich96-166-1995, als Tatort "Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umg." (und als Tatzeit "23.05.1995") angeführt ist, wird bemerkt: Eine Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, an deren Richtigkeit der O.ö. Verwaltungssenat nicht zweifelt, ergab, daß der Bw am 23. Mai 1995 nicht in dieser Bezirkshauptmannschaft anwesend gewesen ist (siehe § 82 Abs.1 letzter Satz FrG und auch die Anzeige vom 23. Mai 1995). Da eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch den O.ö.

Verwaltungssenat wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Beurteilung der Frage, inwieweit andere Tatbestandselemente der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht wurden, erübrigt sich vor dem oben angeführten Hintergrund.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Die durch den Spruchpunkt III zum Ausdruck gebrachte Entscheidung war wegen der durch den Spruchpunkt I zum Ausdruck gebrachten Entscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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