Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230472/13/Kei/Shn

Linz, 31.07.1997

VwSen-230472/13/Kei/Shn Linz, am 31. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger im Zusammenhang mit der Berufung des S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 21. September 1995, Zl. Sich96-146-1995, betreffend eine Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Jänner 1997, zu Recht:

Der am 10. Jänner 1997 durch den O.ö. Verwaltungssenat mündlich verkündete Bescheid, Zl. VwSen-230472/12/Kei/Shn, wird aus dem Grunde des § 52a Abs.1 VStG so abgeändert, daß der Spruch zu lauten hat:

"I. Der Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 21. September 1995, Zl. Sich96-146-1995, wird mit der Maßgabe, daß im Spruch dieses Straferkenntnisses die Wendung 'und Abs.3 Z.2' gestrichen wird und daß nach "nach dem Asylgesetz 1991." eingefügt wird "Die Veranlassung bestand darin, daß Sie auf Ihre Gattin eingewirkt haben, daß sie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes nicht ausreist." , insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

III. Das Begehren um Zuerkennung eines Vertretungskostenersatzes wird mangels einer Rechtsgrundlage abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1, § 52a Abs.1, § 65 und § 66 Abs.1 VStG" Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben, wie von der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. im Zuge einer Fremdenkontrolle am 26.5.1995 um 19.45 Uhr im Haus, festgestellt wurde, vorsätzlich veranlaßt, daß sich Ihre türkische Ehegattin Ö Yasemin, geb. am 19.1.1971, nach Ablauf des von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten Touristensichtvermerkes Nr., gültig vom 20.2.1995 - 17.5.1995, somit ab 18.5.1995 - 26.5.1995 ohne gültigen Sichtvermerk bzw. ohne gültige Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten hat. Sie besaß auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung der §§ 15 Abs.1 und Abs.3 Z2 und 82 Abs.1 Z4 FrG iVm § 7 VStG begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG iVm § 7 VStG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage).

2. Gegen dieses dem Bw am 27. September 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 11. Oktober 1995 der Post zur Beförderung übergeben und die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat am 3. Jänner 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. 4. Mit dem am 10. Jänner 1997 mündlich verkündeten Bescheid des O.ö. Verwaltungssenates, Zl. VwSen-230472/12/Kei/Shn, wurde der Berufung im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben und ihr im Hinblick auf die Strafe teilweise Folge gegeben - die Geldstrafe wurde mit 600 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Stunden festgesetzt. Als Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden 60 S vorgeschrieben, für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat wurden keine Kosten vorgeschrieben. Das Begehren um Zuerkennung eines Vertretungskostenersatzes wurde abgewiesen. Auch eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses wurde vorgenommen. 5. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Saban Ö war vor dem Mai 1995 ca 20 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich. Bis Anfang 1994 war Saban Ö verheiratet mit Hermine Ö. Am 7. Juli 1994 heiratete Saban Ö die Yasemin Ö in der Türkei. Yasemin Ö hat bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Touristensichtvermerk beantragt, der ihr im Hinblick auf die Zeit von 20. Februar 1995 bis 17. Mai 1995 erteilt wurde. Yasemin Ö hielt sich in der Zeit von 18. Mai 1995 bis 26. Mai 1995 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf (zB am 26. Mai 1995 in Ried im Innkreis,). Yasemin Ö hatte am 9. November 1994 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dieser Antrag war am 12. Dezember 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingelangt. Der Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis abgewiesen (Zl. Sich40-9257 vom 10. Juli 1995). Yasemin und Saban Ö waren im Hinblick auf die Zeit von 18. Mai 1995 bis 26. Mai 1995 Fremde iSd § 1 Abs.1 FrG. Ihnen wurde im Hinblick auf diese Zeit nicht von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk oder eine Bewilligung nach § 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Beiden angeführten Personen ist im Hinblick auf diese Zeit nicht eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zugekommen. Yasemin Ö war (ua) in der Zeit von 18. Mai 1995 bis 26. Mai 1995 schwanger. Yasemin Ö hatte bis zum 7. Juli 1994 in der Türkei gewohnt. Saban Ö hat auf Yasemin Ö dahingehend eingewirkt, daß diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes nicht ausreist.

6. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

6.1. § 82 Abs.1 FrG lautet: Wer ... 4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist ... mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

6.2. Der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 FrG iVm § 7 VStG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Zu der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit (von 18. Mai 1995 bis 26. Mai 1995) war ein die Gattin des Bw betreffendes Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz anhängig. Vor diesem Hintergrund und wegen der Tatsache, daß die Gattin des Bw während dieser Zeit schwanger war, war dem Bw ein rechtmäßiges Verhalten, das nur in einer Ausreise seiner Gattin gelegen wäre, nur schwer zuzumuten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bw ist hinter dem in der Strafdrohung des § 82 Abs.1 Z4 FrG iVm § 7 VStG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (zB Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 uva Erk.). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt. Die Folgen der gegenständlichen Übertretung werden - insbesondere wegen deren kurzer Dauer - als unbedeutend qualifiziert. Da beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vorliegen, war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 52a Abs.1 VStG vorgelegen sind. Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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