Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230486/2/Gb/Bk

Linz, 21.06.1996

VwSen-230486/2/Gb/Bk Linz, am 21. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Christa W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 9. Oktober 1995, Zl. Sich 96-392-1994, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge gegeben.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Die als erwiesen angenommene Tat hat zu lauten:

"Sie haben seit Ende 1989 Ihre Unterkunft in L, aufgegeben und haben es zumindest bis 29. November 1994 unterlassen zu veranlassen, daß Sie im Zuge der Aufgabe der Unterkunft innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abgemeldet werden, obwohl sich eine angemeldete Person innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft bei der Meldebehörde abzumelden hat, wenn sie ihre Unterkunft in einer Wohnung aufgibt".

Die verletzte Verwaltungsvorschrift hat zu lauten:

"§ 3 Abs.5 Meldegesetz 1972, BGBl.Nr. 30/1973 idF BGBl.Nr.

427/1985".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 16 Z1 iVm § 3 Abs.5 leg.cit.".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens reduziert sich auf 20 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie ihre Unterkunft in der Wohnung, L, seit ca. fünf Jahren aufgegeben und es unterlassen habe, sich spätestens drei Tage danach bei der Meldebehörde abzumelden. Dies sei am 29.

November 1994 festgestellt worden. Sie habe demnach die Rechtsvorschrift des § 22 Abs.1 Z1 und § 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 verletzt und sei gemäß § 22 Abs.1 Z1 leg.cit zu bestrafen gewesen.

Begründend bringt die belangte Behörde vor, daß von einem Organ der Bundespolizeidirektion Linz am 29. November 1994 im Zuge einer Erhebung festgestellt worden sei, daß die Beschuldigte vor ca. fünf Jahren die Unterkunft in der K, aufgegeben hätte, ohne die Abmeldung durchgeführt zu haben.

Die Beschuldigte hätte vorgebracht, daß sie 1986 diese Wohnung in Linz aufgegeben hätte und nach S zurückgekehrt sei, wo sie jetzt auch gemeldet sei. Außerdem sei die Tat verjährt, weil nach drei Jahren kein Straferkenntnis mehr gefällt werden dürfe. Zu diesen im Verfahren vorgebrachten Angaben der Beschuldigten führt die belangte Behörde aus, daß der Verwaltungsgerichtshof im Fall der Übertretung von Meldevorschriften erkannt habe, daß bei einem Unterlassungsdelikt die Verjährungsfrist erst mit Nachholung der unterlassenen Handlung (hier: Abmeldung) zu laufen beginne (VwGH vom 27.3.1963, VwSlg 1559/62, vgl. weiters VwGH vom 26.5.1992, Zl. 88/05/0263; VwGH vom 19.12.1990, Zl.

90/02/0083). Die Verwaltungsübertretung sei erst am 29.

November 1994 festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Berufungswerberin in Linz noch gemeldet gewesen, obgleich keine Unterkunftnahme mehr vorgelegen sei. Die Beschuldigte sei der Aufforderung zur Bekanntgabe ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgekommen, sodaß das Monatseinkommen mit 12.000 S geschätzt worden sei. Die Begründung der Strafbemessung endet mit dem Satz: "Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie des Ausmaßes Ihres Verschuldens war eine Geldstrafe von 400 S spruchgemäß zu verhängen".

1.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin und führt darin aus, daß die Berufungswerberin die Rechtsansicht vertrete, daß zumindest Vollstreckungsverjährung iSd § 31 VStG eingetreten sei, weil die Unterkunft vor nunmehr knapp sechs Jahren aufgegeben worden sei. "Die Verjährungsfrist ist als solche mit 6 Monaten im Gesetz verankert, die Vollstreckungsverjährung mit drei Jahren, sodaß nach einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren nach Setzung einer Verwaltungsübertretung Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen ist und wäre die Berufungswerberin verpflichtet gewesen, sich drei Tage nach Aufgabe ihres Wohnsitzes Ende 1989 bei der Behörde abzumelden. Bei den getroffenen Feststellungen ist daher in jedem Fall Vollstreckungsverjährung eingetreten".

Da das Verschulden als geringfügig zu qualifizieren sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, würden überdies die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen.

Die Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 wären auf den vorliegenden Sachverhalt deshalb nicht anzuwenden, weil die gegenständliche Wohnung Ende 1989 aufgegeben worden sei, was auch im Bescheid nicht entsprechend konkret festgestellt worden sei und diese Bestimmung des § 4 Abs.1 des Meldegesetzes 1991 zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft gewesen sei und daher auch dieser Sachverhalt nicht Anwendung finden könne.

Abschließend beantragt die Berufungswerberin, den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben, in eventu unter Anwendung des § 21 VStG 1991 von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 18. Dezember 1995 gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und zudem im bekämpften Bescheid eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da diese nicht ausdrücklich verlangt worden ist (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt genommen. Aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. November 1994, des Einspruchs der Berufungswerberin vom 13. Februar 1995, der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers RI Gerhard B vom 21. März 1995, dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Juli 1995 und dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Oktober 1995 steht folgender Sachverhalt fest:

Im Zuge einer Erhebung am 29. November 1994 wurde festgestellt, daß die Berufungswerberin die meldepolizeiliche Abmeldung nicht durchgeführt hat, obwohl sie seit ca. fünf Jahren die Unterkunft in einer Wohnung in L, aufgegeben hat. Frau P hat im Zuge der Erhebung angegeben, daß Christa P (lediger Name der Berufungswerberin) vor ca. fünf Jahren bei ihr in Linz, K, die Unterkunft aufgegeben hat. Da die Berufungswerberin vergessen hatte, sich bei der Aufgabe der Unterkunft polizeilich abzumelden, war sie am 29. November 1994 noch immer unter der Linzer Adresse, K, polizeilich gemeldet.

Dies wurde im Zuge einer Erhebung von RI Gerhard B, BPD Linz, Wachzimmer Ontlstraße, aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme der Erstbehörde hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte nicht Stellung genommen.

Die Berufungswerberin ist Angestellte und verfügt über ein Monatseinkommen von 12.000 S.

4. Zur Begründung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist festzuhalten, daß sowohl das Tatbild, die subjektive Tatseite als auch die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im wesentlichen unbestritten geblieben sind. Lediglich hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufgabe der Unterkunftnahme in Linz sind geringfügige Differenzen aufgetreten, wobei aber der damaligen Unterkunftgeberin, Frau P Glauben geschenkt wurde. Im übrigen wird der Tatzeitpunkt Ende 1989 auch in der Berufung nicht bestritten. Daß die Berufungswerberin an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hätte, hat sie im gesamten Verfahren nicht behauptet, sondern lediglich angegeben, daß sie vergessen hätte, sich bei der Aufgabe der Unterkunft polizeilich abzumelden.

5. Zur rechtlichen Beurteilung ist folgendes festzuhalten:

Eine Übertretung nach § 16 Z1 MeldeG 1972 stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der Unterlassung der Meldepflicht und auch in der Nichtbeachtung der fristgerechten Meldung besteht. Ein solches Delikt hat die Wirkung eines Dauerdelikts, bei der nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist (VwGH 8.4.1987, Slg 12445 A). Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (VwGH 12.3.1957, Slg 4305 A, 26.4.1988, 88/05/0093). Bei einem Unterlassungsdelikt in der Gestalt eines Dauerdelikts - beginnt die Verjährungszeit erst mit der Nachholung der unterlassenen Handlung zu laufen (hier: Übertretung der Meldevorschriften:

VwGH 27.3.1963, 1559/62).

Aus dem Verwaltungsverfahren hat sich eindeutig ergeben, daß die Berufungswerberin am 29. November 1994 noch immer in Linz, K polizeilich gemeldet war. Die Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs.3 erster Satz VStG würde unter der Annahme, daß sich die Berufungswerberin noch am gleichen Tag von oben angeführter Linzer Adresse abgemeldet hätte, erst mit Ablauf des 29. November 1997 aufgrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur eintreten.

Gemäß § 31 Abs.3 zweiter Satz VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Da im gegenständlichen Verfahren eine Strafe noch nicht rechtskräftig verhängt worden ist, mußte auf die Berufungsausführungen bezüglich der Vollstreckungsverjährung nicht eingegangen werden.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicherart abzuhalten.

Ist eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024).

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig beurteilt werden kann. Die Berufungswerberin gibt u.a. im Einspruch vom 13. Februar 1995 an, daß sie nach der Rückkehr aus Linz wieder in S gewohnt habe und dort auch immer gemeldet war.

Wenn sie sich also in S angemeldet hat, mußte ihr zumindest zu diesem Zeitpunkt bewußt sein, daß sie sich in Linz abzumelden hätte. Diese Kenntnisse sind von einem mit den rechtlichen Werten verbundenen Durchschnittsmenschen durchaus zu erwarten. Daß die Berufungswerberin diese Abmeldung bis zumindest 29. November 1994 nicht durchgeführt hat, wird als zumindest bedingter Vorsatz bewertet, das heißt, sie hat die Tatsache der Nichtabmeldung billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.9.1986, 86/18/0059, 14.1.1988, 86/08/0073, uva). Das tatbildmäßige Verhalten des Täters bleibt nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurück: Dies resultiert zwingend aus der Tatsache, daß die Berufungswerberin über einen langen Zeitraum (zumindest fünf Jahre) ihrer meldepolizeilichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Aus diesem Grund konnte auch die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG keine Anwendung finden.

Richtig sind jedoch die Ausführungen der Berufungswerberin hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches der im bekämpften Straferkenntnis angewendeten Rechtsvorschriften.

§ 1 Abs.1 VStG bestimmt, daß eine Tat als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden darf, wenn sie vor ihrer Begehung - bei Dauerdelikten: vor ihrer Beendigung (VwSlg 14.442 A) - mit Strafe bedroht war. Dies bedeutet, daß der zeitliche Bedingungsbereich (Gebotsbereich) der Strafnorm nicht vor ihrem Zustandekommen liegen darf (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, RZ 717). Die strafbare Handlung wurde Ende 1989 "begonnen" und dauerte zumindest bis 29. November 1994. Die belangte Behörde hat das Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl.Nr. 9/1992 angewendet, das erst mit 1. März 1992 in Kraft getreten ist. Somit kann sich dieses Gesetz nicht auf den Zeitraum vor dem 1. März 1992 beziehen, sodaß für diesen Zeitraum das Meldegesetz 1972 Anwendung findet.

Nach § 16 MeldeG 1972 sind Gelstrafen bis zu 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen als Bestrafung vorgesehen.

Gemäß § 22 Abs.1 MeldeG sind Geldstrafen bis zu 10.000 S, im Wiederholungsfall Geldstrafen bis zu 30.000 S, vorgesehen.

Da - von der Gleichartigkeit der Tatbestände des § 16 Z1 MeldeG 1972 einerseits und des § 22 Abs.1 Z1 MeldeG andererseits ausgehend - im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Rechtsfolgen (Strafdrohung) die zweitgenannte Norm für die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht günstiger ist als das zur Zeit des Beginns der Tatverwirklichung geltende Recht, hat die belangte Behörde ihrem Straferkenntnis somit das nicht richtige Gesetz zugrunde gelegt.

Aus diesem Grund war auch der Spruch der belangten Behörde zulässigerweise zu berichtigen. Dadurch wurde der Berufungswerberin aber kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt (VwGH 22.5.1985, 85/03/0081). Da hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation keine Verfolgungsverjährung eintreten kann (VwGH 23.3.1984, 83/02/0159), wurde auch in diesem Punkt der Berichtigung in Rechte der Berufungswerberin nicht eingegriffen.

Da somit im Ergebnis das im Hinblick auf die Strafdrohung für die Berufungswerberin günstigere Meldegesetz 1972 anzuwenden ist, ist auch aus diesem Grunde die verhängte Geldstrafe adäquat zu reduzieren und ist mit 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) schuld- und tatangemessen. Im übrigen wurde in der Berufung der Höhe der verhängten Geldstrafe nicht entgegengetreten. Diese war aber wegen des niedrigeren Strafsatzes des MeldeG 1972 zu reduzieren.

Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war auch der Beitrag zum erstbehördlichen Verfahren entsprechend zu reduzieren. Ein Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG nicht zu bestimmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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