Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230493/2/Kei/Shn

Linz, 23.08.1996

VwSen-230493/2/Kei/Shn Linz, am 23. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Kristina K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. Jänner 1996, Zl.Sich96-275-1995/OJ/HM, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil sie "sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich" aufhalte, "da ihre Aufenthaltsbewilligung mit 31.12.1994 abgelaufen" sei "und die Entscheidung der hiesigen Behörde über ihren fristgerecht gestellten Antrag auf Verlängerung der Bewilligung mit 19.5.1995 erlassen wurde". Dieser Sachverhalt sei am 21. November 1995 festgestellt worden.

Dadurch habe die Bw eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 FrG begangen, weshalb sie gemäß "§ 82/1 FrGes. 1992" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Bw am 12. Jänner 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 26. Jänner 1996 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Februar 1996, Zl.Sich96-275-1995/OJ/HM, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 15 Abs.1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (Z2) wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder (Z3) solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zukommt.

Gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15). Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Prugg Verlag Eisenstadt, S.937 und 938): Es darf nicht übersehen werden, daß es erforderlich ist, Tatort und Tatzeit entsprechend dem konkreten Fall - möglichst präzis anzugeben. Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß (ua) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Vorschrift des § 44a lit.a (jetzt: Z1, Anmerkung) VStG ist dann entsprochen, wenn (ua) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ringhofer führt zu dieser Thematik (in "Verwaltungsverfahrensgesetze II", Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, S 381, E 11) aus: "Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist grundsätzlich auch die Angabe der Zeit und des Orts der Begehung. Die Bezeichnung dieser Kennzeichnungsmerkmale der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Straferkenntnisses dient der Individualisierung der Tat und damit der Kennzeichnung der Grenzen der materiellen Rechtskraft des Bescheides; die Feststellung der Tatzeit ist aber auch für die Beurteilung der Verjährung (§ 31 Abs.2 VStG), die Feststellung des Tatorts für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde (§ 27 Abs.1 VStG) von entscheidender Bedeutung." Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 VStG) wurde der Bw der Tatort - siehe diesbezüglich den letzten Satz der Bestimmung des § 82 Abs.1 FrG - nicht im oa Sinn vorgeworfen. Zu der Tatsache, daß in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 15. September 1995, Zl.Sich96-275-1995, als Tatort "Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umg." (und als Tatzeit "11.09.1995") angeführt ist, wird bemerkt: Eine Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, an deren Richtigkeit der O.ö.

Verwaltungssenat nicht zweifelt, ergab, daß die Bw am 11. September 1995 nicht in dieser Bezirkshauptmannschaft anwesend gewesen ist (siehe § 82 Abs.1 letzter Satz FrG und auch die Anzeige vom 11. September 1995). Da eine Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch den O.ö. Verwaltungssenat wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht möglich ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Beurteilung der Frage, inwieweit andere Tatbestandselemente der der Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht wurden, erübrigt sich vor dem oben angeführten Hintergrund.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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