Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230495/6/Kei/Shn

Linz, 07.05.1997

VwSen-230495/6/Kei/Shn Linz, am 7. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 1996, Zl. St.-11.366/95-B, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes (FrG), nach öffentlicher mündlicher Verkündung der Entscheidung am 7. Mai 1997, zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) hat zu lauten: "Sie haben sich in der Zeit vom 18. Juli 1995 bis 20. Dezember 1995 als Fremder iSd § 1 Abs.1 des Fremdengesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Ihnen weder eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes noch von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt gewesen ist noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen ist. Sie wurden am 30. August 1995 in Linz, A betreten." Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z2 VStG), hat zu lauten: "§ 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 Fremdengesetz".

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21, § 51, § 65 und § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte als erwiesen angenomme Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet:

"Sie sind Fremder iSd § 1 Abs.1 des Fremdengesetzes und halten sich seit 17.7.1995 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet Österreich auf, da Ihnen weder eine Bewilligung gem. § 1 des Aufenthaltsgesetzes noch von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde noch eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukommt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des "§ 82 Abs.1 Zif.4 iVm § 15 (1) 2 Fremdengesetz" begangen, weshalb er gemäß § 82 Abs.1 FrG zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden).

2. Gegen dieses dem Bw am 30. Jänner 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 12. Februar 1996 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 1996, Zl.St.-11.366/95-B, Einsicht genommen. Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres, der dem Bw am 17. Juli 1995 zugestellt wurde, wurde der Antrag des Bw um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in zweiter Instanz abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Bw eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht. Gleichzeitig mit der Beschwerde hat der Bw einen "Antrag auf aufschiebende Wirkung" gestellt. Diesem Antrag wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 1995, Zl.AW95/19/0322, stattgegeben. Dieser Beschluß wurde dem Bw am 20. Dezember 1995 zugestellt. Der Bw hat sich am 30. August 1995 um ca 13.00 Uhr in Linz, aufgehalten. Der Bw war seit 24. August 1995 (zumindest bis zum 30. August 1995) wohnhaft in 4020 Linz. Der Bw war in der Zeit von 18. Juli 1995 bis 20. Dezember 1995 Fremder iSd § 1 Abs.1 FrG (chinesischer Staatsbürger). Ihm wurde nicht von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk oder eine Bewilligung nach § 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Ihm ist für die Zeit von 18. Juli 1995 bis 20. Dezember 1995 nicht eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zugekommen.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß §15 Abs.1 FrG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, (Z2) wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder (Z3) solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zukommt. Gemäß § 82 Abs.1 Z4 FrG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15). Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund des Vorbringens des Bw und der übrigen Unterlagen des Verwaltungsaktes. Im Hinblick auf den in Punkt 3 angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes wird bemerkt, daß eine aufschiebende Wirkung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB VwGH vom 2. Dezember 1992, Zl.92/10/0109) ex nunc (mit Zustellung des diesbezüglichen Beschlusses) und nicht ex tunc (rückwirkend) wirkt. Der Bw war seit der Zustellung des Bescheides des Bundesminister für Inneres (am 17. Juli 1995) bis zur Zustellung des erwähnten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (am 20. Dezember 1995) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Es liegt im bezug auf diesen Zeitraum der objektive Tatbestand des § 82 Abs.1 Z4 iVm § 15 Abs.1 FrG vor. Bei lebensnaher und sinnrichtiger Gesetzesanwendung wäre ein rechtmäßiges Verhalten, das wohl nur in einer Ausreise gelegen wäre, in der Situation des Bw nur schwer zuzumuten gewesen. Der Bw hat gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesministers für Inneres unverzüglich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde auch stattgegeben. Aufgrund der geringen Zeitdauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet waren damit keine nachteiligen Folgen verbunden, weshalb die Bestimmung des § 21 VStG anzuwenden und von der Verhängung einer Strafe abzusehen war. Was die Beurteilung dieser Fragen betrifft, so wird auch auf die Erkenntnisse des O.ö. Verwaltungssenates, Zl. 230301/2/Br vom 31. Mai 1994, Zl. 230293/6/Br vom 26. Mai 1994 und Zl. 230305/7/Kei/Shn vom 22. Februar 1995 hingewiesen.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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