Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230497/2/Gb/Shn

Linz, 11.06.1996

VwSen-230497/2/Gb/Shn Linz, am 11. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Thekla K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 2. Juni 1995, Zl.Sich96-78-1994-Hol, zu Recht:

I: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu lauten hat:

"§ 4 Abs.1 Meldegesetz 1991 - MeldeG".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 22 Abs.1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG.

II: Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat die Berufungswerberin einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt, weil sie es im Zeitraum 31.7. bis 23.11.1993 unterlassen habe, sich drei Tage vor oder nach dem 31.7.1993 bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde abzumelden, obwohl sie ihre ehemalige Wohnung in I, am 31.7.1993 aufgegeben hätte, wodurch sie die treffende Meldepflicht nicht erfüllt habe.

Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift der §§ 22 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.1 und 7 Abs.1 Meldegesetz 1991, BGBl.9/1992, idgF, (MeldeG), verletzt und sei deshalb gemäß § 22 Abs.1 MeldeG zu bestrafen gewesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß Frau K in I, im dortigen Studentenwohnheim seit dem 8.3.1993 Wohnung genommen hätte und diese am 31.7.1993 aufgegeben habe. Sie habe es unterlassen, sich innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem 31.7.1993 bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde abzumelden. Es mache keinen Unterschied, ob sie von den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 gewußt habe, da gemäß § 5 Abs.2 VStG Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet wäre. Es wäre ihr jedoch ein leichtes gewesen, sich bei der Gemeinde S als zuständiger Meldebehörde zu erkundigen, welche Schritte sie meldebehördlicherseits bei der Aufgabe ihrer Wohnung zu setzen gehabt hätte. Aufgrund dieses Umstandes habe sie die Verwaltungsübertretung fahrlässig begangen. An der Strafbarkeit ändere auch nichts, daß Frau K zum Zeitpunkt ihrer Unterkunftsaufgabe eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung bzw einen entsprechenden Sichtvermerk gehabt habe. Dies deshalb, da Meldepflichten (auch gegenüber Fremden) unabhängig davon bestehen würden, ob besagte Fremde zum Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich berechtigt seien oder nicht. Abschließend sei noch anzuführen, daß die Meldebehörden nicht verpflichtet seien, bei vorgenommenen Anmeldungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß auch Abmeldungen bei der Aufgabe einer Unterkunft in einer Wohnung vorzunehmen seien.

Im Rahmen der Begründung zur Strafbemessung sei die erhöhte Bedeutung der Bestimmung des § 4 Meldegesetz 1991 für das reibungslose Funktionieren eines geordneten Meldewesens zu berücksichtigen gewesen. Der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit seien keine Erschwerungsgründe gegenübergestanden. Im Rahmen der von der belangten Behörde geschätzten und von seiten der Berufungswerberin unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten am 28.

Februar 1996 zu eigenen Handen zugestellt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1996 (eingelangt bei der BH Schärding am 8. März 1996) hat die Beschuldigte einen als Berufung zu wertenden "Einspruch gegen die Straferkenntnis vom 6. Juni 1995" erhoben. Begründend führt sie in rechtlich relevanter Hinsicht aus, daß auf ihren Hinweis, sie sei davon ausgegangen, daß sich eine Abmeldung automatisch mit dem Ablauf der zeitlich begrenzten Aufenthaltsgenehmigung vollziehe, nicht eingegangen worden sei. Diese Überzeugung hätte sich bei ihr dadurch verstärkt, daß sie weder von ihnen (der BH Schärding), noch von der Mietsverwaltung des Studentenwohnheimes noch von anderen Studenten, die ebenfalls in dem Wohnheim wohnten, von einer Abmeldung gehört hätte. Aus diesen Gründen finde sie ihr Verhalten nicht "leicht fahrlässig". Abschließend führt die Berufungswerberin aus, daß sie hoffe, "daß sich dieser Fall nicht noch über weitere zwei Jahre hinzieht und Sie meine Einspruchsgründe kulanter Weise akzeptieren".

2. Mit Schreiben vom 11. März 1996 hat die BH Schärding als zuständige Einbringungsbehörde die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Nach Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erscheint der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend geklärt. Da im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG). Da weiters weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

3. Nach Einsicht in die Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 10. Jänner 1994, in die Strafverfügung vom 28. Jänner 1994, in den Einspruch vom 25. März 1994 sowie unter Zugrundelegung des bekämpften Straferkenntnisses und der vorliegenden Berufung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Berufungswerberin hatte am 8. März 1993 ordnungsgemäß ihre Unterkunft im Studentenwohnheim in I, angemeldet und dort Unterkunft genommen. Am 31. Juli 1993 hat sie diese Unterkunft aufgegeben. Sie hat es unterlassen, sich nach dem Wegzug aus oben angeführtem Studentenwohnheim meldepolizeilich abzumelden. Dies wurde am 15. November 1993 anläßlich einer Kontrolle durch Bez.Insp. B, GP 4784 Schardenberg, festgestellt. Die Abmeldung erfolgte am 23.

November 1993 von Amts wegen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.1 MeldeG ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

Gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

Gemäß § 22 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer (Z1) die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

4.2. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist zunächst festzuhalten, daß das Tatbild als erwiesen anzusehen ist, da auch die Berufungswerberin die Feststellungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang unbestritten gelassen hat.

Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses zu verweisen, in welcher darauf hingewiesen worden ist, daß Meldepflichten unabhängig davon bestehen, ob Personen zum Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich berechtigt sind oder nicht.

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß ein in Österreich lebender Ausländer verpflichtet ist, sich über die (österreichischen) gesetzlichen Vorschriften zu informieren, dies selbst dann, wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig wäre (VwGH 20.6.1978, 2411/77). Es sind zB ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, sich über in Österreich geltende Vorschriften, insbesondere über die Straßenverkehrsordnung, ausreichend zu unterrichten (VwGH 23.10.1986, 86/02/0064). Analog muß von Ausländern, die in Österreich eine Unterkunft beziehen oder wieder aufgeben, erwartet werden können, daß sie sich über die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen unterrichten. Es ist nicht Sache der Behörden, von sich aus initiativ Auskünfte in meldepolizeilicher Hinsicht zu erteilen. Wenn einer Person Zweifel über den Bestand von ihn treffenden Rechtsvorschriften aufkommen, kann sich diese Person um eine entsprechende Auskunft an die zuständige Behörde wenden. Es wäre Sache der Berufungswerberin gewesen, sich über die diesbezüglichen meldepolizeilichen Vorschriften zu erkundigen. Da dies unterlassen worden ist, ist auch den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu folgen. Die Berufungswerberin konnte auch im Berufungsvorbringen keine neuen Aspekte vorbringen, sodaß sie nicht glaubhaft machen konnte, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es darf noch darauf hingewiesen werden, daß eine Erledigung einer Verwaltungsstrafsache "im Kulanzweg" der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. Gemäß Art.18 Abs.1 Bundes-Verfassungsgesetz idF von 1929 darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Damit ist - als wesentliches Element des rechtstaatlichen Prinzips - die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet (Legalitätsprinzip).

4.3. Die Berufungswerberin ist der Höhe der verhängten Strafe nicht entgegengetreten, insbesondere blieben auch die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unbestritten und sind somit als erwiesen anzusehen. Aus der Begründung der belangten Behörde zur Höhe der verhängten Strafe ergibt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat auch kein Grund zur Annahme, daß die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zu handhabende Ermessen nicht iSd Gesetzes angewendet hätte, sodaß auch in diesem Punkt das bekämpfte Straferkenntnis zu bestätigen war.

5. Aufgrund der zum Teil strengen formalen Judikatur des VwGH war der Spruch des bekämpften Bescheides in oben genannter Weise zu berichtigen. Durch diese Berichtigung wurde aber in Rechte der Berufungswerberin nicht eingegriffen. Die Richtigstellung dient lediglich der rechtlichen Präzisierung.

6. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 100 S, ds 20 % der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe, zu leisten. Dies findet in der im Spruch genannten Bestimmung seine Grundlage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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