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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230503/4/Kei/Shn

Linz, 11.11.1996

VwSen-230503/4/Kei/Shn Linz, am 11. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die durch den Vorlageantrag vom 27. März 1996 neuerlich erhobene Berufung der Kata M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. Dezember 1995, Zl.Sich96-310-1995/SR/HM, zu Recht:

Die durch den verspäteten Vorlageantrag vom 27. März 1996 neuerlich erhobene Berufung vom 21. Dezember 1995 wird wegen eingetretener Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 1996, Zl.Sich96-310-1995/SR/HM, als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 64a AVG, § 24 und § 51 VStG Begründung:

1.1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie "sowie die Kinder Mario, Dragana und Anto sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich" aufgehalten habe, "da die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes durch zwischenstaatliche Vereinbarung abgelaufen" gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei am 10. Oktober 1995 von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung festgestellt worden.

Dadurch habe die Bw eine Übertretung des § 82 Abs.1 Z4 Fremdengesetz (FrG) begangen, weshalb sie gemäß § 82 Abs.1 FrG zu bestrafen gewesen sei.

1.1.2. Gegen das in Punkt 1.1.1. angeführte Straferkenntnis hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

1.2.1. Mit Bescheid vom 15. Februar 1996, Zl.Sich96-310-1995/SR/HM, wurde durch die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Der Spruch dieses Bescheides lautet:

"Das Straferkenntnis der hiesigen Behörde vom 7.12.1995, Zl.Sich96-310-1995, wird gem. § 64 a AVG 1991 auf Grund der Berufung dahingehend abgeändert, als der Spruch nunmehr zu lauten hat:

'Sie, sowie Ihre Kinder Mario, Dragana und Anto halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, da Sie am 1.7.1995 ohne Sichtvermerk einreisten und sohin die Dauer Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß dem Abkommen der Republik Österreich und der Republik Kroatien mit 3 Monaten beschränkt war. Sie hätten daher ab 1.10.1995 ausreisen müssen, wobei am 10.10.1995 von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung festgestellt wurde, daß Sie dieses unterlassen haben.' Gleichzeitig wird die verhängte Geldstrafe auf S 1.000,-und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

Gemäß § 64 VStG 1991 haben Sie als Kostenbeitrag zum Strafverfahren nunmehr den Betrag von S 100,-- zu bezahlen." 1.2.2. Gegen diesen Bescheid hat die Bw einen Vorlageantrag eingebracht.

2. Der in Punkt 1.2.1. angeführte Bescheid wurde der Bw am 13. März 1996 persönlich zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels (Vorlageantrag) war der 27. März 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angeführten Bescheid wurde das Rechtsmittel erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 28. März 1996 der Post zur Beförderung übergeben.

3. In Punkt 2 angeführte Tatsachen wurden der Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 23. Oktober 1996, Zl.VwSen-230503/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 7. November 1996 zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Für einen Vorlageantrag beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 64a Abs.2 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsvorentscheidung zu laufen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Rechtsmittelfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den O.ö. Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde der Vorlageantrag zu spät eingebracht.

Da die Bw die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der O.ö.

Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung des Vorlageantrages zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren wegen eingetretener Rechtskraft der Berufungsvorentscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

Es war dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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