Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230513/2/Kei/Shn

Linz, 21.07.1997

VwSen-230513/2/Kei/Shn Linz, am 21. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Axel B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 25. April 1996, Zl.Sich96-335-1995-WIM/MR, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben am 2. Juli 1995 um 01.00 Uhr während eines Grillfestes auf der sogenannten Badeinsel am nördlichen Traunufer in Lambach in alkoholisiertem Zustand durch eine lautstarke Streiterei mit Ihrer Exfreundin Cornelia H, welche schließlich in gegenseitige Tätlichkeiten ausartete, wobei Sie der Genannten schließlich zwei Schläge gegen den Kopf versetzten, wodurch sie zu Boden fiel und sich verletzte, somit durch Ihr besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Der Bw habe dadurch eine Übertretung des § 81 Abs.1 SPG begangen, weshalb er gemäß § 81 Abs.1 SPG zu bestrafen gewesen sei und zwar mit einer Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden).

2. Gegen dieses dem Bw am 30. April 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 14. Mai 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Gemäß § 85 SPG liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

3.2. Dem O.ö. Verwaltungssenat wurde durch das Bezirksgericht Lambach mitgeteilt, daß eine Einstellung des dem gegenständlichen Zusammenhang betreffenden Verfahrens gegen Axel Bognar durch das Bezirksgericht Lambach nach § 90 StPO aus dem Grunde des § 42 StGB erfolgt ist. Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß es sich beim gegenständlichen Zusammenhang um den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung handelt. Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, daß die Einstellung durch das Bezirksgericht Lambach - wie ausgeführt wurde - nach § 90 StPO aus dem Grunde des 3 42 StGB erfolgt ist. Wegen der Bestimmung des § 85 SPG war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. 4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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