Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230515/4/Kei/Shn

Linz, 08.07.1996

VwSen-230515/4/Kei/Shn Linz, am 8. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Eduard D, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Mai 1996, Zl.S-12.359/96-2, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49/1 VStG" zu setzen ist "§ 49 Abs.1 und 3 VStG", keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurden mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. April 1996, Zl.S-12.359/96-2, Strafen verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen und in der Präambel angeführten Bescheid wurde der "Einspruch vom 15.5.1996 gegen die Strafverfügung vom 24.4.96 GZ wie oben, gem.

§ 49/1 VStG als verspätet zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen dem Berufungswerber am 24. Mai 1996 zugestellten Bescheid hat der Berufungswerber mit Schreiben, das am 29. Mai 1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde, fristgerecht Berufung erhoben.

1.4. Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates, Zl.VwSen-230515/2/Kei/Shn, ein Parteiengehör eingeräumt. Eine diesbezügliche Äußerung des Berufungswerbers ist nicht beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 24. April 1996, Zl.S-12.359/96-2, wurde dem Berufungswerber am 29. April 1996 durch Hinterlegung zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 15. Mai 1996 der Post zur Beförderung übergeben.

Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 13. Mai 1996.

Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 13. Mai 1996 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1.

ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Es war dem O.ö.

Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen. Die Vorbringen des Berufungswerbers können der Berufung daher - aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen. Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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