Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230528/4/Kei/Shn

Linz, 30.09.1997

VwSen-230528/4/Kei/Shn Linz, am 30. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 24. Juni 1996, Zl. Sich96-67-1996 KG, zu Recht:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er "am 16.02.1996 vorsätzlich Schlepperei begangen" habe, "indem er durch die Bezahlung von ca. 28.000,-- Personen" angeheuert habe "und mit deren Hilfe die rechtswidrige Einreise seiner Gattin G und seiner Kinder B und S über die 'grüne Grenze' zwischen Ungarn und Österreich" gefördert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 80 Abs.2 Fremdengesetz begangen, weshalb er gemäß § 80 Abs.2 Z1 Fremdengesetz zu bestrafen gewesen sei. 2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw am 1. Juli 1996 durch Hinterlegung beim Postamt 4311 Schwertberg zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 15. Juli 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung, die mit 19. Juli 1996 datiert ist, erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert zweifelsfrei hervorgeht - am 19. Juli 1996 der Post zur Beförderung übergeben. 3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 10. September 1997, Zl. VwSen-230528/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 25. September 1997 (beim O.ö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern. Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden. Der O.ö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen. Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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