Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230534/2/Kei/Shn

Linz, 04.03.1997

VwSen-230534/2/Kei/Shn Linz, am 4. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Phillipp E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22. August 1996, Zl.Sich96-94-1996-RE, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "verteten" zu setzen ist "vertreten", keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 71 AVG iVm § 24 VStG Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Der Antrag des Herrn Phillipp E, verteten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried i.I., Adalbert-Stifter-Straße 16, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.05.1996 wird a b g e w i e s e n .

Rechtsgrundlage: § 71 Abs.1 und Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991 i.d.g.F. i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG 1991, BGBl.Nr.52/1991 i.d.g.F." 2. Gegen diesen dem Berufungswerber (Bw) am 26. August 1996 zugestellten Bescheid richtet sich die Berufung, die am 9. September 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. September 1996, Zl.Sich96-94-1996-RE, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. März 1996, ZlSich 96-94-1996-WIM/MR, wurde beim Postamt 1166 Wien hinterlegt. Beginn der Abholfrist für diese Sendung war am 22. März 1996. Die Strafverfügung war an den Bw persönlich adressiert. Die Zustellung erfolgte zu eigenen Handen. Am 5. April 1996 endete die Einspruchsfrist. Die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung war ordnungsgemäß. Ein Einspruch wurde innerhalb der Frist nicht erhoben. Mit Schreiben vom 17. Mai 1996 wurde durch den Bw - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Benno Wageneder und Dr. Claudia Schoßleitner - ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (und auch ein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben). Durch den Bw wurde im Zusammenhang damit ua behauptet, daß das Fax-Gerät des Rechtsanwaltes Dr. Wageneder in der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Zeit zumindest zeit- bzw teilweise defekt gewesen sei.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 71 Abs.1 bis 4 AVG lauten:

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Falle der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

4.2. Der Bw hat offenbar die Strafverfügung, die beeinsprucht werden sollte, persönlich oder über Global 2000 an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wageneder und Dr. Schoßleitner übermittelt bzw übermitteln lassen - und zwar mittels FAX. Offenbar ist es dabei zu einem Übertragungsfehler gekommen. Eine Rückfrage im Hinblick auf ein Einlangen der FAX-Sendung (Übermittlung der Strafverfügung) erfolgte nicht. Der Bw hat es mit der eigenen oder delegierten Weiterleitung der Strafverfügung per FAX auf sich bewenden lassen. Die Beförderung einer Nachricht ist laut gesicherter Judikatur im Risiko des Absenders gelegen. Ob ein Bw eine Berufung (dies gilt wohl auch für den Einspruch) an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, hat einerseits der Bw zu ermitteln und er hat sich auch zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist (VwGH v. 24.8.1995, Zl.94/04/0013). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn eine Sendung, mit der eine Prozeßhandlung gesetzt werden sollte, nicht direkt an die Behörde, sondern über den Umweg eines Dritten zur Weiterleitung (hier an den Rechtsvertreter) erfolgt. Es wäre eine Minimalvoraussetzung im Hinblick auf eine anzuwendende Sorgfalt gewesen, daß ein Einlangen oder Nichteinlangen der Sendung beim Rechtsanwalt fernmündlich überprüft wird. Da nicht einmal dies geschehen ist, muß sich der Bw die Fristversäumung als verschuldet zurechnen lassen.

Ein Verschulden des Bw liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Es wird nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert. Die Vorbringen des Bw können - weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht vorliegen - der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf eine Vorgangsweise nach § 52a VStG wird bemerkt, daß eine diesbezügliche Entscheidung dem O.ö. Verwaltungssenat nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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